Versendungskauf
Wenn die Ware an den Käufer übersendet wird
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In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass der Unternehmer die Ware nicht sofort nach Vertragsabschluss an Ort und Stelle an den Käufer aushändigen soll, sondern versendet.
Annahme:
Österreichisches Recht ist anwendbar und anderslautende Lieferbedingungen sind nicht vereinbart.
Ist es notwendig, dass die Versendung gesondert vereinbart wird oder genügt es, dass dem Verkäufer eine Versendungsart am zweckmäßigsten erscheint?
Die Versendung selbst muss nicht gesondert vereinbart werden. Sollte der Vertrag keine Bestimmungen über die Versendungsart enthalten, so ist davon auszugehen, dass ein Käufer von vornherein stillschweigend mit einer verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn, Post, Flugzeug oder Schiff udgl) einverstanden ist (§ 429 ABGB). Sollte im Vertrag jedoch eine explizite Versendungsart vereinbart sein bzw. die Versendung ausdrücklich ausgeschlossen sein, so ist ein Abweichen davon unzulässig.
Zu welchem Zeitpunkt geht das Eigentum auf den Käufer über?
Wurde eine bestimmte Versendungsart nicht vereinbart, so geht das Eigentum an der Ware bereits mit Übergabe vom Verkäufer an den Transporteur auf den Käufer über, wenn der Verkäufer eine verkehrsübliche Versendungsart gewählt hat.
Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart, so geht das Eigentum an der Ware ebenfalls bereits mit Übergabe vom Verkäufer an den Transporteur auf den Käufer über.
Wurde die gewählte Versendung explizit ausgeschlossen bzw. handelt es sich nichtum eine verkehrsübliche Versendungsart, so geht das Eigentum erst mit Übergabe vom Transporteur an den Käufer auf diesen über.
Muss der Kaufpreis geleistet werden, wenn die Ware am Transportweg untergeht?
Dies ist eine Frage der Gefahrtragung. Die Gefahr geht grundsätzlich mit Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Transporteur über. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer jegliches Risiko des Unterganges auf dem Transportweg trägt und deshalb auch den Kaufpreis zu leisten hat, wenn die Ware auf diesem untergeht. Ausnahme: Eine Versendung erfolgte vertragswidrig oder ist in der gewählten Art nicht verkehrsüblich.
Wer hat welche Ansprüche gegen den Transporteur bzw. einen Dritten, wenn die Ware aufgrund deren Verschuldens am Transportweg untergeht bzw. beschädigt wird?
Eine Versendungsart wurde nicht vereinbart, die gewählte gilt jedoch als verkehrsüblich: Da der Käufer bereits mit Übergabe der Ware an den Transporteur Eigentümer der Sache geworden ist, hat er gegen einen schuldhaft handelnden Schädiger Schadenersatzansprüche. Der geschädigte Käufer kann gegen die Transportfirma einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend machen. Das Verhalten des Fahrers wird dem Transportunternehmen zugerechnet. Eine grundlegende Voraussetzung ist jedoch, dass die schädigende Person schuldhaft handelt. Ein Schadenersatzanspruch gegen andere Schädiger ist ebenfalls möglich, aber schwieriger durchzusetzen.
Eine Versendungsart wurde vereinbart und auch eingehalten: Es gilt in diesem Fall das unter Punkt 1 Ausgeführte.
Die Versendung wurde explizit ausgeschlossen bzw. es handelt sich nicht um eine verkehrsübliche: Da in diesem Fall der Eigentumsübergang an der Ware erst mit der Übergabe vom Transporteur an den Käufer erfolgt, bleibt bis zu diesem Zeitpunkt der Verkäufer Eigentümer an der Sache. Daher kann auch nur der Verkäufer etwaige Schadenersatzansprüche gegen schädigende Personen erheben. Der Käufer hat jedoch einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer, weil dieser ohne Grund von einer vereinbarten Versendungsart abweicht bzw. ein als nicht verkehrsüblich zu qualifizierendes Transportmittel verwendet.
Gibt es Besonderheiten, wenn der Abnehmer ebenfalls ein Unternehmer ist?
Hinsichtlich der Haftung des Transporteurs ist zu beachten, dass – wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ist – kraft Handelsbrauches regelmäßig die "Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AöSp)“ zur Anwendung kommen, die einen weitgehenden Haftungsausschluss vorsehen.
Wo hat eine mögliche Gewährleistung stattzufinden?
Die Erbringung der Gewährleistung richtet sich immer nach dem Erfüllungsort. Enthält der Vertrag keine andere Bestimmung, so gilt die jeweilige Niederlassung des Schuldners (Verkäufer) als Erfüllungsort. Auch ein Versendungskauf ändert nichts daran.
Was gilt gegenüber Verbrauchern?
Das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, die der Unternehmer versendet geht (erst dann) auf den Verbraucher über, wenn diese an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten (der nicht der Beförderer ist), abgeliefert wird (§ 7b KSchG). Nur dann, wenn der Verbraucher selbst den Beförderer beauftragt hat, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht das Risiko schon mit der Übergabe der Ware an den Beförderer über.
Der Ort der Gewährleistungserbringung ist in Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern ebenfalls abweichend geregelt: Bei einer vertragsgemäßen Versendung der Ware an einen im Inland gelegenen Ort hat die Verbesserung oder der Austausch der Ware dort stattzufinden.
Sollte sich die Ware mittlerweile an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befinden, so kann der Verbraucher verlangen, dass die Verbesserung oder der Austausch dort erfolgt. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Ware sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist und deshalb die Beförderung der Sache zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist. Weiters darf der Ort, an dem sich die Ware nunmehr befindet, für den Unternehmer nicht überraschend sein, was zumeist dann nicht anzunehmen ist, wenn der Unternehmer diesen durch seine Werbe- oder sonstigen Marktbearbeitungsmaßnahmen erreicht.
Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn dies zumutbar ist, die Sache zusendet. Die Gefahr der Rückübersendung und die Versandkosten hat in diesem Fall der Unternehmer zu tragen. Übersendet der Verbraucher aus eigener Initiative an den Unternehmer, muss er damit rechnen, dass ihn Gefahr und Kosten treffen.
Stand: 06.08.2021