Zwei Personen sitzen auf einer Couch, eine Person hält Unterlagen in der Hand und beide blicken darauf
© Kay Abrahams/peopleimages.com | stock.adobe.com

Unseriöse Erlagscheinwerbung für Branchenverzeichnisse - allgemeiner Überblick

Das wichtigste kompakt

Lesedauer: 2 Minuten

Immer wieder beschweren sich Unternehmer über unseriöse Werbemethoden, insbesondere über sog. „Branchenverzeichnisse“ und vermeintlich erforderliche Datenaktualisierungen.

Was versteht man unter Branchenverzeichnissen?

Bei „Branchenverzeichnissen“ werden Eintragungen in Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register bzw. entgeltliche Inserate dadurch beworben, dass Rechnungen, Korrekturabzüge oder dergleichen versandt werden. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, es wäre eine Pflichteinschaltung in ein amtliches Register oder ein Vertrag würde schon länger bestehen.

Tatsächlich wird mit der unterfertigten Rücksendung eines Formulars aber erst der „Vertrag“ abgeschlossen, was aber nur im Kleingedruckten ersichtlich und meist missverständlich formuliert ist. Solcherart zu Stande gekommene „Verträge“ gelten üblicherweise gleich für mehrere Jahre und müssen noch fristgerecht gekündigt werden, wenn eine „Vertragsverlängerung“ nicht gewollt ist.

In vielen Fällen werden auch absichtlich falsche Daten- oder Registerauszüge verschickt und um Korrektur gebeten. Oft entsteht auch der Eindruck, dass es sich um eine öffentliche Stelle handelt und eine Verpflichtung zur Korrektur und/oder Veröffentlichung besteht.

Die Kosten solcher Einschaltungen sind im Hinblick auf den „Werbewert“ meist völlig unverhältnismäßig bzw. wird die vermeintliche Werbeeinschaltung überhaupt nie veröffentlicht.

Zulässig wäre diese Werbe- und Akquirierungsmethode nur dann, wenn eindeutig und unmissverständlich auf den Angebotscharakter dieser Aussendung hingewiesen wird. Die Judikatur ist diesbezüglich allerdings sehr streng, der bloße Hinweis „Offert“, „Einschaltungsangebot“ oder dergleichen allein reicht regelmäßig nicht aus.

Was kann man tun, wenn man einen derartigen „Vertrag“ abgeschlossen hat?

a. Vertragsrechtliche Aspekte:

Zivilrechtlich betrachtet können solche Verträge wegen Irrtums angefochten und dementsprechend das Geld zurückgefordert bzw. – wenn noch nicht bezahlt wurde – einer allfälligen Klage die Irrtumseinwendung („arglistige Täuschung“) entgegengehalten werden.

Tatsächlich klagen solche Verlage eher selten, weil sie von denjenigen, die irrtümlich zahlen oder sich einschüchtern lassen, sehr gut leben und ein verloren gegangener Prozess nur das „Geschäft“ gefährden würde. Sie drohen freilich mit Klagen und teuren Eintreibungsmaßnahmen (Inkassospesen, Verzugszinsen, etc.). Umgekehrt ist es allerdings meist zwecklos, auf Rückzahlung zu klagen, weil solche Firmen häufig irgendwo im Ausland angesiedelt sind, vermögenslose Strohmänner und Gesellschaften vorschieben, und daher das Prozesskostenrisiko viel zu hoch ist. Manchmal hilft allerdings eine Betrugsanzeige weiter. Diese wäre insbesondere dann angebracht, wenn das beworbene Verzeichnis bzw. Inserat gar nicht erscheint!

b. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Generell ist diese Vorgangsweise verboten, wenn der Angebotscharakter nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.

Wettbewerbsrechtlich können andere Werbeunternehmen bzw. seriöse Verlage sowie Kammern und Verbände (Wettbewerbsschutzverbände) auf Unterlassung solcher Praktiken, Schadenersatz sowie entsprechende Urteilsveröffentlichung klagen.

Was ist unbedingt zu beachten?

  • Nichts unterschreiben oder einzahlen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann!

  • Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen, auch wenn mit karitativen oder im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen geworben oder eine Verbindung zu diesen hergestellt wird!

  • Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können!

  • Bei der Wirtschaftskammer in Zweifelsfällen anfragen!

  • Nicht ohne vorhergehende Abklärung zahlen!  

Stand: 17.10.2024