Unseriöse Erlagscheinwerbung für Branchenverzeichnisse - im Detail

Wie reagiert man richtig?

Lesedauer: 5 Minuten

Immer wieder beschweren sich Unternehmer über unseriöse Werbemethoden, insbesondere über sog. „Branchenverzeichnisse“ und vermeintlich erforderliche Datenaktualisierungen.

Was versteht man unter "Branchenverzeichnissen“?

Bei „Branchenverzeichnissen“ werden Eintragungen in Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register bzw. entgeltliche Inserate dadurch beworben, dass Rechnungen, Korrekturabzüge oder dergleichen versandt werden. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, es wäre eine Pflichteinschaltung in ein amtliches Register oder ein Vertrag würde schön länger bestehen. 

Tatsächlich wird mit der unterfertigten Rücksendung eines Formulars aber erst der „Vertrag“ abgeschlossen, was aber nur im Kleingedruckten ersichtlich und meist missverständlich formuliert ist. Solcherart zu Stande gekommene „Verträge“ gelten üblicherweise gleich für mehrere Jahre und müssen noch fristgerecht gekündigt werden, wenn eine „Vertragsverlängerung“ nicht gewollt ist.

In vielen Fällen werden auch absichtlich falsche Daten- oder Registerauszüge verschickt und um Korrektur gebeten. Oft entsteht auch der Eindruck, dass es sich um eine öffentliche Stelle handelt und eine Verpflichtung zur Korrektur und/oder Veröffentlichung besteht.

Die Kosten solcher Einschaltungen sind im Hinblick auf den „Werbewert“ meist völlig unverhältnismäßig bzw. wird die vermeintliche Werbeeinschaltung überhaupt nie veröffentlicht.

Zulässig wäre diese Werbe- und Akquirierungsmethode nur dann, wenn eindeutig und unmissverständlich auf den Angebotscharakter dieser Aussendung hingewiesen wird. Die Judikatur ist diesbezüglich allerdings sehr streng, der bloße Hinweis „Offert“, „Einschaltungsangebot“ oder dergleichen allein reicht regelmäßig nicht aus.

Was kann man tun, wenn man einen derartigen „Vertrag“ abgeschlossen hat?

a) Vertragsrechtliche Aspekte

Zivilrechtlich betrachtet können solche Verträge wegen Irrtums angefochten und dementsprechend das Geld zurückgefordert bzw. – wenn noch nicht bezahlt wurde – einer allfälligen Klage die Irrtumseinwendung ("arglistige Täuschung“) entgegengehalten werden.

Tatsächlich klagen solche Verlage allerdings selten, weil sie von denjenigen, die irrtümlich zahlen oder sich einschüchtern lassen, sehr gut leben und ein verloren gegangener Prozess nur das "Geschäft“ gefährden würde. Sie drohen freilich mit Klagen und teuren Eintreibungsmaßnahmen (Inkassospesen, Verzugszinsen etc.). Umgekehrt ist es allerdings meist zwecklos, auf Rückzahlung zu klagen, weil solche Firmen häufig irgendwo im Ausland angesiedelt sind, vermögenslose Strohmänner und Gesellschaften vorschieben, und daher das Prozesskostenrisiko viel zu hoch ist. Manchmal hilft allerdings eine Betrugsanzeige weiter. Diese wäre insbesondere dann angebracht, wenn das beworbene Verzeichnis bzw. Inserat gar nicht erscheint!

b) Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Generell ist diese Vorgangsweise verboten, wenn der Angebotscharakter nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.

Wettbewerbsrechtlich können andere Werbeunternehmen bzw. seriöse Verlage sowie Kammern und Verbände (Wettbewerbsschutzverbände) auf Unterlassung solcher Praktiken, Schadenersatz sowie entsprechende Urteilsveröffentlichung klagen.

Was ist unbedingt zu beachten?

  • Nichts unterschreiben oder einzahlen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann!

  • Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen, auch wenn mit karitativen oder im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen geworben oder eine Verbindung zu diesen hergestellt wird!

  • Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können!

  • Bei der Wirtschaftskammer in Zweifelsfällen anfragen!

  • NICHT ohne vorhergehende Abklärung zahlen!

c) Wie kann man auf Mahnschreiben mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung reagieren?

Hat man ein entsprechendes Formular unterschrieben und retourniert, erhält man meist zeitnah eine Rechnung. 

Auch wenn unseriöse Adressverlage die geforderte Summe meistens nicht einklagen, empfiehlt es sich, eine Antwort auf das Mahnschreiben abzugeben.

Diese könnte wie folgt formuliert werden:

Formulierungsvorschlag:

An …

Betreff: Schreiben/Mahnung vom …

GZ…                                                           … (Ort einfügen), am …

Sehr geehrte Geschäftsführung,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben/Ihre Mahnung vom … teile ich Ihnen nach Einholung einer rechtlichen Auskunft folgendes mit:

Nach der österreichischen Rechtslage ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Dieses Verbot gilt sowohl für österreichische Anbieter als auch solche aus dem Ausland.

Da Ihre Zusendung vom … diesem Verbot zuwider erfolgt ist, bin ich darüber getäuscht worden, dass es sich bei der Zusendung lediglich um ein Vertragsanbot gehandelt hat. Wäre Ihre Zusendung entsprechend unmissverständlich und graphisch deutlich ausgestaltet gewesen, sodass ich gewusst hätte, dass es sich dabei um ein Vertragsanbot handelte, hätte ich Ihre Zusendung nicht unterzeichnet und retourniert.

Aufgrund dieses Umstandes bin ich zur Anfechtung des Vertrages berechtigt und mache davon auch Gebrauch.

Ich ersuche um Kenntnisnahme, dass ich Ihr Schreiben deshalb für gegenstandslos halte und diesem nicht Folge leisten werde.

Unabhängig von allen vorgebrachten gerechtfertigten Einwänden, insbesondere des Irrtums, kündigen wir schließlich vorsichtshalber diesen Vertrag ohne Anerkenntnis jedweder Rechtspflicht zum nächstmöglichen Termin.

Sollten Sie weiterhin Mahnschreiben versenden, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte, insbesondere die Beschreitung des Gerichtswegs, vor.

Freundliche Grüße

d) Wie kann man reagieren, wenn bereits bezahlt wurde

In diesem Fall könnte ein entsprechendes Schreiben, mit dem das geleistete Entgelt zurückgefordert wird, folgendermaßen aussehen:

Formulierungsvorschlag:

An …

Betreff: Erlagscheinwerbung vom …/Zahlung vom …

GZ …                                                           … (Ort einfügen), am …

Sehr geehrte Geschäftsführung,

Ihr Schreiben/Mahnschreiben vom … habe ich erhalten und daraufhin auch das von Ihnen geforderte Entgelt geleistet. Nach Einholung einer rechtlichen Auskunft teile ich Ihnen folgendes mit:

Nach der österreichischen Rechtslage ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Dieses Verbot gilt sowohl für österreichische Anbieter als auch solche aus dem Ausland.

Da Ihre Zusendung vom … diesem Verbot zuwider erfolgt ist, bin ich darüber getäuscht worden, dass es sich bei der Zusendung lediglich um ein Vertragsanbot gehandelt hat. Wäre Ihre Zusendung entsprechend unmissverständlich und graphisch deutlich ausgestaltet gewesen, sodass ich gewusst hätte, dass es sich dabei um ein Vertragsanbot handelte, hätte ich Ihre Zusendung nicht unterzeichnet und retourniert.

Aufgrund dieses Umstandes bin ich zur Anfechtung des Vertrages berechtigt und mache davon auch Gebrauch.

Ich fordere Sie daher auf, das von mir geleistete Entgelt in der Höhe von ........… bis spätestens ........… (Fristsetzung einfügen) auf das Konto IBAN ......…, BIC: ........…, lautend auf ........…, einlangend rück zu überweisen.

Sollte meiner Forderung bis zu diesem Tag nicht entsprochen worden sein, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.

 

Freundliche Grüße

Stand: 17.10.2024

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