UN-Kaufrecht
Ausgewählte Regelungsunterschiede zum österreichischen Vertragsrecht
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Inhaltsübersicht:
Einleitung
Das UN-Kaufrecht basiert auf einem Übereinkommen der Vereinten Nationen, welches derzeit von über 90 Staaten (darunter auch Österreich) ratifiziert wurde (siehe auch Status: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Vienna, 1980) (CISG)).
Das UN-Kaufrecht beinhaltet keine Kollisionsnormen, welche bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug auf das jeweils anzuwendende Recht verweisen, sondern enthält konkrete, materielle vertragsrechtliche Bestimmungen.
Wesentlich ist, dass das UN-Kaufrecht nicht zwingender Natur ist und daher vertraglich (auch zur Gänze) ausgeschlossen werden kann.
Anwendungsbereich:
Grundsätzlich kommt das UN-Kaufrecht bei Kaufverträgen über Waren zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung/Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben (Auslandsbezug) und
- diese Staaten das UN-Kaufrechts-Übereinkommen ratifiziert haben oder
- die Regeln des Internationalen Privatrechts (die Rom I-Verordnung oder das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG)) auf das Recht eines Staates verweisen, welcher das UN-Kaufrechts-Übereinkommen ratifiziert hat.
Da das UN-Kaufrecht bezüglich der Anwendbarkeit lediglich auf die Niederlassung/Wohnsitz der Vertragsparteien abstellt, ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien irrelevant.
Sollte in einer vertraglichen Rechtswahlklausel generell österreichisches Recht zur Anwendung kommen, so ist auch das UN-Kaufrecht davon mitumfasst, weil es Bestandteil des österreichischen materiellen Rechts ist. Sollte es gewünscht sein, dass das österreichische Recht ohne UN-Kaufrecht auf das Vertragsverhältnis angewendet werden soll, so ist dafür ein expliziter Ausschluss des UN-Kaufrechts notwendig.
Formulierungsvorschlag: "Es gilt für dieses Vertragsverhältnis materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.“
Keine Anwendung findet das UN-Kaufrecht auf Käufe
- von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt (reine Privatkäufe), es sei denn, dass der Verkäufer aus den Umständen vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen rein privaten Zweck gekauft wurde
Bei einem Kaufvertrag mit gemischter Zweckbestimmung (z.B. Ware wird für berufliche und private Zwecke gekauft) kommt das UN-Kaufrecht wiederum zur Anwendung.
- bei privaten als auch gerichtlichen Versteigerungen
- bei Käufen aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen (z.B. bei Verkauf von Insolvenzgegenständen)
- von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln
- von See- und Binnenschiffen und von Luftkissen- oder Luftfahrzeugen
- von elektrischer Energie
- bei Werk(Lieferungs) Verträgen, wenn der Werkbesteller einen wesentlichen Teil der für die Werkerstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung stellt (Liefert der Werkunternehmer hingegen die wesentlichen Teile zur Werkerstellung, so findet auf diesen Werklieferungsvertrag das UN-Kaufrecht aber Anwendung!).
Weiters findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person (Personenschäden).
Was regelt das UN-Kaufrecht?
Das UN-Kaufrecht regelt in materieller (inhaltlicher) Hinsicht unter anderem den Abschluss von Kaufverträgen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers (z.B. Schadenersatz bei Vertragsverletzungen).
Dabei kennt das UN-Kaufrecht einige Abweichungen vom "normalen“ österreichischen Vertragsrecht, vor allem vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und vom Unternehmensgesetzbuch (UGB).
In diesem Merkblatt können nur einige ausgewählte Themen und Abweichungen vom ABGB und UGB aufgegriffen werden, weshalb kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann.
Abschluss von Kaufverträgen nach dem UN-Kaufrecht
Ein Vertrag kommt auch nach dem UN-Kaufrecht durch die willentliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme zustande. Nach den Bestimmungen des ABGB und UGB kann ein abgegebenes Angebot nur bis zum Zugang beim Empfänger widerrufen werden. Ein späterer Widerruf ist in der Regel wirkungslos. Das heißt das Angebot bleibt trotz Widerruf verbindlich.
Als zugegangen gilt ein Angebot, wenn es in die "Einflusssphäre“ des Empfängers gelangt. Ein bewusstes Kennen des Angebotsinhaltes ist nicht Voraussetzung (z.B. Angebotschreiben ist seit 1 Tag im Briefkasten des Empfängers; das Angebot gilt als zugegangen, obwohl der Empfänger vielleicht noch gar nicht weiß, dass er ein Angebot erhalten hat; der Absender kann sein Angebot daher nicht mehr rechtswirksam widerrufen). D.h. nach dem ABGB ist ein Widerruf des Angebots nur bis zur Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich.
Anders nach dem UN-Kaufrecht: Danach kann ein Angebot bis zur Absendung der Annahmeerklärung des Empfängers widerrufen werden. Dies ist lediglich dann nicht möglich, wenn aus dem Angebotsinhalt dessen Unwiderruflichkeit hervorgeht oder der andere Vertragspartner aus Begleitumständen vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot unwiderruflich ist und im Vertrauen darauf bereits gehandelt hat.
Hauptpflichten von Verkäufer und Käufer
Zu den grundlegenden Pflichten des Verkäufers gehört es, dem Käufer die (vertragsgemäße) Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Den Käufer trifft nach dem UN-Kaufrecht die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
Mit Ausnahme der Abnahmepflicht des Käufers kennt auch das "normale“ österreichische Vertragsrecht diese Vertragspflichten. In welchen Bereichen gibt es aber nun Unterschiede?
Die in der Praxis am häufigsten auftretenden Leistungsstörungen sind die Gewährleistung und der Verzug, weshalb in diesem Bereich auf einige Unterschiede aufmerksam gemacht werden soll. Obwohl das UN-Kaufrecht die im österreichischen Vertragsrecht gängigen Bezeichnungen wie "Gewährleistung“ oder "Verzug“ nicht kennt, sondern generell Leistungsstörungen in der Vertragsabwicklung als "Vertragsverletzungen“ bezeichnet, können diese in der Praxis häufig auftretenden Störungen und deren Konsequenzen doch auch aus dem UN-Kaufrecht "herauskristallisiert“ werden, sodass in diesem Merkblatt die gängige österreichische Terminologie "Gewährleistung“ und "Verzug“ verwendet wird.
Gewährleistung
Entspricht die vom Verkäufer gelieferte Ware nicht den im Vertrag vereinbarten Eigenschaften oder kann der Verkäufer die Ware nicht "frei von Rechten und Ansprüchen Dritter“ liefern (z.B. dem Käufer kann nicht das Eigentumsrecht an der Ware verschafft werden; die Ware ist mit einem Pfandrecht oder sonstigen Sicherungsrechten belegt etc.) so liegt ein Sach- bzw. Rechtsmangel vor. Ist im Vertrag bezüglich der Eigenschaften der Ware nichts näher bestimmt, so liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich die Ware nicht für den gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungszweck eignet.
Für die Haftung des Verkäufers ist entscheidend, ob der Sach- bzw. Rechtsmangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer bzw. bei einer vertraglich vereinbarten Versendung (z.B. Lieferung durch einen Transporteur), bei der Übergabe an den (ersten) Beförderer vorlag.
Welche Ansprüche stehen dem Käufer im Falle des Vorliegens eines Sach- oder Rechtsmangels zu?
Folgende Rechtsbehelfe stehen ihm dabei zur Verfügung:
Verbesserung (z.B. Reparatur) der mangelhaften Ware, wobei dem Verkäufer eine angemessene, terminlich bestimmte oder bestimmbare Frist gesetzt werden muss, welche in der Mängelrüge (siehe dazu weiter unten) mitgeteilt werden muss (entspricht im Wesentlichen auch der Rechtslage nach UGB).
Austausch der mangelhaften Ware, wenn die Lieferung der mit Sachmangel behafteten Ware eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und der Käufer dem Verkäufer in der Mängelrüge (siehe dazu weiter unten) eine angemessene, terminlich bestimmte oder bestimmbare Frist zur Ersatzlieferung setzt. Nach dem österreichischen ABGB und UGB ist für den Rechtsbehelf "Austausch“ die "Wesentlichkeit“ des Sachmangels nicht erforderlich!
Nach dem UN-Kaufrecht kann bereits dann ein Rechtsmangel angenommen werden, wenn ein Dritter unbegründet Ansprüche erhebt. Der Käufer könnte bereits dann die oben angeführten Rechtsbehelfe ergreifen. Nach dem österreichischen Vertragsrecht wird ein Rechtsmangel erst dann angenommen, wenn das Recht des Dritten (z.B. Eigentumsrecht) wirklich besteht.
- Vertragsaufhebung, wenn die Lieferung der mangelhaften Ware eine "wesentliche“ Vertragsverletzung darstellt oder wenn der Verkäufer innerhalb der vom Käufer gesetzten Nachfrist keine Verbesserung vornimmt oder bereits erklärt hat, dass er die Nachfrist ungenützt verstreichen lässt (er verweigert die Verbesserung). In diesen Fällen kommt es auf die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung nicht mehr an.
Eine wesentliche Vertragsverletzung kann dann angenommen werden, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass das Interesse des Käufers am Vertrag entfällt und dies bei Vertragsabschluss dem Verkäufer erkennbar war. Nach der Rechtsprechung liegt eine wesentliche Vertragsverletzung nicht vor, wenn Verbesserung, Nachlieferung bzw. die Beseitigung des Mangels in einer angemessenen, die Nutzungserwartungen des Käufers berücksichtigenden Frist möglich ist, vom Verkäufer erwartet werden kann und dem Käufer zuzumuten ist. In dieser Hinsicht ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Eine Vertragsaufhebung oder ein Austausch der mangelhaften Ware kann jedoch in der Regel dann nicht mehr begehrt werden, wenn der Käufer die mangelhafte Ware nicht mehr in dem Zustand zurückgeben kann, indem er sie erhalten hat. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen (z.B. Untergang der Ware durch höhere Gewalt, Verschlechterung in Folge der Untersuchung der Ware).
Preisminderung (ob dieser Rechtsbehelf auch bei Rechtsmängeln Anwendung findet, ist strittig!)
Schadenersatz (siehe dazu unten)
Damit der Käufer seinen Gewährleistungsbehelf nicht verliert, muss der Mangel entsprechend gerügt werden (dazu siehe unten).
Keine Haftung des Verkäufers besteht dann, wenn der Sach- oder Rechtsmangel dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt war oder bekannt sein hätte müssen. Verschweigt der Verkäufer den Mangel jedoch arglistig, so kann er sich grundsätzlich nicht auf diesen Haftungsausschluss berufen.
Das UN-Kaufrecht sieht keine sog "Gewährleistungsfristen“ vor, innerhalb derer die Gewährleistungsbehelfe in Anspruch genommen werden müssen. Diese bestimmen sich nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Vertragsrecht (in Österreich: 2 Jahre für bewegliche Güter); siehe auch absolute Frist von 2 Jahren für Mängelrüge (Art. 39 UN-KaufR).
Die "Gewährleistungsfrist“ ist aber nicht mit der Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu verwechseln! Dazu siehe weiter unten.
Verzug
Verzug auf Seiten des Verkäufers liegt vor, wenn er zum vertraglich bestimmten oder aufgrund des Vertrages bestimmbaren Lieferzeitpunkt, sollte im Vertrag eine Lieferfrist vereinbart worden sein, nicht innerhalb dieses Zeitraums die Ware an den Käufer liefert. Enthält der Vertrag weder einen Liefertermin noch eine Lieferfrist, so hat der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss zu liefern. Werden diese Termine oder Fristen nicht eingehalten, befindet sich der Verkäufer im Lieferverzug (Leistungsverzug).
Der Käufer befindet sich im Verzug, wenn er zum Fälligkeitszeitpunkt nicht den Kaufpreis leistet oder wenn er die Ware zum vereinbarten Übergabetermin nicht annimmt. Im Gegensatz zum österreichischen Vertragsrecht ist der Käufer zur Übernahme der Ware verpflichtet und kann diese durch den Verkäufer auch eingeklagt werden.
Der Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt darin eine ausdrückliche Regelung, dann hat der Käufer den Kaufpreis grundsätzlich sofort zu zahlen, sobald ihm der Verkäufer die Ware oder die jeweiligen Dokumente, die zur Verfügung der Ware berechtigen, zur Verfügung gestellt hat. Der Übergabezeitpunkt stellt daher grundsätzlich auch den Fälligkeitszeitpunkt dar: Zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer die Überweisung zu veranlassen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Käufer aufgrund seiner Mängelrügeobliegenheit (dazu siehe weiter unten) vor der Zahlung noch Gelegenheit zur Untersuchung der Ware gegeben werden muss. Dies bedeutet, dass die Zahlungspflicht erst nach einer kurzen Frist, innerhalb der der Käufer die Ware auf allfällige Mängel untersuchen kann, besteht. Leistet der Käufer nicht zum Fälligkeitszeitpunkt (verlängert um die kurze Untersuchungsfrist), so befindet er sich im Zahlungsverzug.
Welche Rechtsfolgen knüpfen an den Leistungsverzug bzw. Zahlungsverzug?
a) Leistungsverzug des Verkäufers:
Im Falle des Leistungsverzuges stehen dem Käufer folgende Rechtsbehelfe zu:
- Erfüllung (Lieferung) bezüglich der noch nicht gelieferten bzw. noch ausständigen Ware oder der sonstigen Verkäuferpflichten (z.B. Montage oder Einschulung), wobei dem Verkäufer eine angemessene, terminlich bestimmte oder bestimmbare Nachfrist gesetzt werden muss
- Vertragsaufhebung, wenn der Verzug des Verkäufers eine "wesentliche“ Vertragsverletzung darstellt oder wenn der Käufer seinem Vertragspartner eine angemessene, terminlich bestimmte Frist zur Lieferung der Ware gesetzt hat und der Verkäufer diese Frist ungenützt verstreichen lässt oder erklärt, dass er innerhalb dieser gesetzten Frist nicht liefern wird. In letzterem Fall kommt es auf die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung nicht weiter an. Von der (deutschen) Rechtsprechung ist z.B. ein (Teil-) Verzug bei jenen Geschäften als wesentlich betrachtet worden, bei denen die Einhaltung des Termins essentiell ist (z.B. bei Fixgeschäften).
- Zurückbehaltung des Kaufpreises im entsprechenden Verhältnis zur nicht gelieferten Ware; der gesamte Kaufpreis kann jedoch nur dann zurückbehalten werden, wenn der Verzug eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt
- Schadenersatz (siehe unten)
Im Fall von Mengenfehlern (Verzug mit Teilmengen der geschuldeten Leistung) muss der Käufer innerhalb angemessener Frist Rüge erheben (siehe unten zur Mängelrügeobliegenheit), damit die Rechtsbehelfe nicht verloren gehen.
b) Zahlungs- bzw. Annahmeverzug des Käufers:
Im Falle eines Zahlungsverzuges oder Annahmeverzuges stehen dem Verkäufer folgende Rechtsbehelfe zu:
- Er kann weiterhin auf die Erfüllung der Pflichten des Käufers bestehen (Zahlungspflicht; Annahmepflicht), wobei er dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung geben muss
- Vertragsaufhebung, wenn der Zahlungs- bzw. Annahmeverzug des Käufers eine "wesentliche“ Vertragsverletzung darstellt oder wenn der Käufer seiner Zahlungs- oder Abnahmepflicht nicht innerhalb der vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist nachkommt; lässt der Käufer die gesetzte Nachfrist ungenützt verstreichen, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es weiters auf die Wesentlichkeit des Verzuges ankommt.
- Geltendmachung von Verzugszinsen: Die Höhe richtet sich entweder nach einer vertraglichen Vereinbarung, sollte eine solche nicht getroffen worden sein, richtet sie sich nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht.
- Schadenersatz (siehe unten)
Eine Vertragsaufhebung kann jedoch in der Regel dann nicht mehr begehrt werden, wenn der Käufer die Ware nicht mehr in dem Zustand zurückgeben kann, indem er sie erhalten hat. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.
Mängelrügeobliegenheit
Damit der jeweilige Vertragspartner im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels bzw. bei Mengenfehlern (Teilverzug) sein Recht auf Geltendmachung der jeweiligen Rechtsbehelfe nicht verliert, ist - ähnlich wie im österreichischen Unternehmensrecht - eine sogenannte Mängelrügeobliegenheit zu beachten.
Nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist, ab dem Zeitpunkt, indem er die Vertragswidrigkeit (Mangel) festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, diesen anzuzeigen.
Damit eine Rüge vorgenommen werden kann, muss die gelieferte Ware natürlich auf allfällige Mängel untersucht werden (Untersuchungsobliegenheit). Nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts muss der Käufer die Ware "innerhalb einer kurzen Frist“ nach Erhalt auf Mängel und Mengenabweichungen untersuchen bzw. die Untersuchung veranlassen. Die Dauer der Untersuchungsfrist ("kurze Frist“) bestimmt sich unter anderem aus dem Umfang der Warenlieferung, der Eigenart der Ware und den betrieblichen und persönlichen Verhältnissen des Käufers (z.B. ob er das fachliche Wissen, welches für die Untersuchung erforderlich ist, selbst besitzt oder ob er betriebsfremde Fachleute für die Untersuchung beauftragen muss).
An diese Untersuchungsfrist knüpft die oben angesprochene angemessene Rügefrist.
Bezüglich der "Angemessenheit“ der Anzeige einer Mängelrüge ist auf die Eigenart der Ware, den Umfang der Warenlieferung, der Intensität der erforderlichen Untersuchung etc. abzustellen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) geht in Entscheidungen zum UN-Kaufrecht grundsätzlich von einer eher kurzen Frist aus. Dabei sprach er sich in manchen Entscheidungen für eine Gesamtfrist zur Untersuchung und Rüge von 14 Tagen aus, sofern aus den oben angeführten Umständen nicht eine kürzere oder eine längere Frist zweckmäßig ist.
Wird ein Mangel festgestellt, muss in der Rüge die Art des Mangels genau bezeichnet werden, damit der Verkäufer angemessen auf sie reagieren kann. Allgemeine Bemerkungen wie z.B. "unbrauchbar“ oder "Schund“ genügen nicht.
Für die Geltendmachung der Mängelrüge in Bezug auf einen Sachmangel besteht unabhängig von der angemessenen Rügefrist eine absolute Frist von 2 Jahren nach Übergabe der Ware. Diese Frist verlängert sich auch nicht, wenn es sich um sogenannte "verdeckte“ Mängel handelt, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht feststellbar waren.
Dies hat zur Konsequenz, dass nach Ablauf dieser 2 Jahres-Frist keine Mängelrüge mehr in Bezug auf einen Sachmangel erhoben werden kann und aufgrund dieses Umstandes auch keine Gewährleistung (und auch kein Schadenersatz; dazu siehe unten) nach dem UN-Kaufrecht mehr geltend gemacht werden kann.
Bei Rechtsmängeln gilt diese absolute Frist nicht.
Schadenersatz
Einen der größten Unterschiede zum ABGB und UGB stellen die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des UN-Kaufrechts dar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das UN-Kaufrecht nur Sachschäden und Vermögensschäden regelt, nicht hingegen Personenschäden.
Nach diesen Regeln ist der Schadenersatzanspruch nämlich grundsätzlich verschuldensunabhängig. Es kommt nur darauf an, dass einer der Vertragspartner eine Vertragspflicht verletzt hat (z.B. durch Lieferung mangelhafter Ware oder wegen Verzugs), unabhängig davon, ob ihm diese Verletzung auch vorwerfbar ist (kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich), und aus dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Bei der Schadensberechnung ist auch der entgangene Gewinn zu berücksichtigen.
Allerdings gibt es für diese umfassende Haftung Einschränkungen: So hat die pflichtverletzende Partei nicht für Schäden einzustehen,
- wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung einer Vertragspflicht auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und
- von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder ihn gar zu vermeiden oder zu überwinden (z.B. unvorhersehbare Naturkatastrophen, coronabedingte Lieferverzögerungen).
- Wenn die pflichtverletzende Partei beweist, dass der bei der schadenersatzberechtigten Partei eingetretene Schaden bei Vertragsabschluss als Folge einer (möglichen) Vertragsverletzung nicht vorhergesehen werden konnte bzw. vorausgesehen werden musste.
Sollte sich einer der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Vertragspflicht eines Dritten bedienen (z.B. Subunternehmer), so kommt die eben genannte Haftungsbefreiung nur dann zur Anwendung, wenn die Befreiungsvoraussetzungen sowohl auf ihn selbst, als auch auf den Dritten zutreffen.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Lieferung mangelhafter Ware bzw. aufgrund von Mengenabweichungen ist jedoch die Mängelrügeobliegenheit zu berücksichtigen (siehe oben): Kommt man dieser nicht nach, so verliert man seine Schadenersatzansprüche, sofern es keine "vernünftige Entschuldigung“ für das Versäumnis gibt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vertragspartner (Verkäufer) nicht bösgläubig war, das heißt, wenn er nichts von der Mangelhaftigkeit der Ware wusste (bei Sach- und Rechtsmängeln) oder wissen hätte müssen (nur bei Sachmängeln). Allfällige Mengenabweichungen werden beim Institut der Mängelrügeobliegenheit einem Sachmangel gleichgestellt.
Nach dem UN-Kaufrecht ist der Schadenersatz immer in Geld zu leisten. Eine Naturalrestitution (Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadenseintritt) ist mit dem Schadenersatzrecht des UN-Kaufrechts nicht durchsetzbar.
Stand: 18.10.2024