Zwei Personen sitzen sich an Tisch gegenüber, eine Person unterzeichnet Dokument, andere Person blickt darauf
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Verbraucher­verträge: Automatische Verlängerung

Befristete Verträge

Lesedauer: 3 Minuten

Verträge, bei denen die Vertragsparteien von vornherein eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart haben (z.B. Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Zeitungsabonnements oder Alleinvermittlungsaufträge), enden automatisch durch bloßen Zeitablauf. In Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird daher häufig vereinbart, dass sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängern soll, wenn es vor dem Auslaufen nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wird.

Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften (B2B) kann eine solche stillschweigende Vertragsverlängerung grundsätzlich ohne weiteres vereinbart werden.

Verlängerungsklausel im B2C-Bereich

Verbraucher werden vom Gesetz hingegen besonders geschützt, da diese in Vertragsangelegenheiten meist unerfahren sind und daher wohl häufig auf eine rechtzeitige Kündigung vergessen würden. Um vom Konsumenten ungewollte Vertragsverlängerungen zu vermeiden, sind solche Verlängerungsklauseln im B2C-Bereich nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Bereits in der Vertrags- bzw. AGB-Klausel muss enthalten sein:

  • dass es im Falle der Nichtkündigung zu einer automatischen Verlängerung der ursprünglichen Vertragsdauer kommen soll;
  • der Hinweis, dass der Verbraucher die automatische Vertragsverlängerung durch Kündigung verhindern kann;
  • eine dem Verbraucher zur Kündigung zur Verfügung stehende Frist;
  • die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher bei Beginn der Kündigungsfrist auf die Kündigungsmöglichkeit gesondert hinzuweisen.

Eine diesen Inhalt aufweisende Vertragsklausel allein bewirkt allerdings noch nicht, dass es im Falle der Nichtkündigung zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommt. Dafür ist es zudem erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher bei Beginn der Kündigungsfrist tatsächlich auf die Notwendigkeit einer Kündigung bei sonstiger Vertragsverlängerung hinweist. Aus dem Hinweis muss sich klar ergeben, dass die Nichtkündigung eine Vertragsverlängerung zur Folge hat. Für die Form dieses Hinweises sieht das Gesetz keine besondere Form vor, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch Schriftlichkeit.

Kündigungsfrist

Die dem Verbraucher zur Verfügung stehende Kündigungsfrist muss angemessen lang sein und in der Vertragsklausel mit einer konkreten Dauer angegeben werden. Nicht ausreichend sind Formulierungen, wonach dem Verbraucher zur Kündigung eine "angemessene Frist“ zur Verfügung stehen werde. Was im konkreten Fall angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere vom Ausmaß der sich aus dem Vertrag für den Verbraucher ergebenden Verpflichtungen und der Dauer der Vertragsverlängerung. Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher der Hinweis über die Kündigungsmöglichkeit zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt der Unternehmer. Beginn und Ende der Kündigungsfrist können – bezogen auf die Vertragslaufzeit – grundsätzlich beliebig festgelegt werden. Soll die Kündigungsmöglichkeit erst gegen Ende der Vertragslaufzeit bestehen, empfiehlt sich folgende Formulierung:

„Der Vertrag wird für die Dauer von … Monaten/Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um weitere … Monate/Jahre, sofern der Kunde nicht innerhalb der letzten … Wochen/Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Der Unternehmer verpflichtet sich, den Kunden rechtzeitig, d.h. vor Beginn dieser Kündigungsfrist, auf die Kündigungsmöglichkeit bei sonstiger Vertragsverlängerung gesondert hinzuweisen.“

Eine erst gegen Ende der Vertragslaufzeit bestehende Kündigungsmöglichkeit hat für den Unternehmer allerdings den Nachteil, dass er bis zuletzt mit einer Vertragskündigung des Verbrauchers rechnen muss.

Aus diesem Grund werden Verlängerungsklauseln häufig so formuliert, dass die Kündigung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vertragsablauf erklärt werden muss. Auch in diesem Fall sollte aber auch der Beginn der Kündigungsfrist festgelegt werden, damit klar ist, wann der Unternehmer den Verbraucher auf das Erfordernis einer Kündigung aufmerksam zu machen hat. Hierfür empfiehlt sich folgende Formulierung:

„Der Vertrag wird für die Dauer von … Monaten/Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um weitere … Monate/Jahre, sofern ihn der Kunde nicht schriftlich kündigt. Das Recht, die Vertragsverlängerung durch Kündigung zu verhindern, besteht frühestens nach Ablauf von … Wochen/Monaten ab Vertragsabschluss bis spätestens … Wochen/Monate vor Vertragsende. Der Unternehmer verpflichtet sich, den Kunden rechtzeitig, d.h. vor Beginn dieser Kündigungsfrist, auf die Kündigungsmöglichkeit bei sonstiger Vertragsverlängerung gesondert hinzuweisen.“

Für die Kündigungserklärung des Verbrauchers darf höchstens die Schriftform vereinbart werden. Eine strengere Form (z.B. "mittels eingeschriebenen Briefes“) ist unzulässig.

Weist die Verlängerungsklausel nicht den oben beschriebenen Inhalt auf und/oder wird der Verbraucher bei Beginn der Kündigungsfrist nicht auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen, so kommt es zu keiner Vertragsverlängerung und der Vertrag endet zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.

Ausnahme 

Befristete Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge verlängern sich von Gesetzes wegen automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Auf die oben beschriebenen Voraussetzungen kommt es dabei nicht an. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Stand: 20.03.2023