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Aufrechnung - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Was versteht man unter Aufrechnung / Kompensation?

Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Hauptzweck der Aufrechnung ist die gegenseitige Schuldtilgung. 

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit einseitig (also nicht einvernehmlich) eine Aufrechnung erfolgen kann?

Erste Voraussetzung einer Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderung, d.h. dass der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muss. Eine Aufrechnung mit einer gegenüber einem Dritten zustehenden Forderung ist grundsätzlich nicht möglich. Davon sind ausgenommen: echter Vertrag zugunsten Dritter, Zession und weitere gesetzliche Ausnahmen. Weiters muss die Forderung, mit der aufgerechnet wird, in dem Zeitpunkt, in dem einander die Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstehen, gültig, d.h. wirksam entstanden und klagbar sein. Zudem müssen die Forderungen gleichartig (z.B. Geldschulden) und im Aufrechnungszeitpunkt fällig sein. Es darf auch kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen. Zur Geltendmachung der Aufrechnung bedarf es einer zugangsbedürftigen Aufrechnungserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner. Die Aufrechnungserklärung ist dabei befristungs- und bedingungsfeindlich und beinhaltet nach hM ein deklaratives Anerkenntnis der Hauptforderung.

3. Welche gesetzlichen Aufrechnungsverbote gibt es?

Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Sachen sind nicht Gegenstand der Kompensation. Auch gegen unpfändbare Forderungen ist keine Aufrechnung zulässig. Aber auch im Insolvenzverfahren kann die Aufrechnung unzulässig sein.

4. Kann zulässigerweise vertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart werden?

Es ist grundsätzlich zulässig, die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine entsprechende Vertragsklausel einzuschränken oder auszuschließen. Lediglich bei Verbrauchergeschäften gibt es Einschränkungen.

Weiters ist zu beachten, dass nach herrschender Ansicht ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Falle der Insolvenz unwirksam ist. 

5. In welchen Fällen ist ein vertragliches Aufrechnungsverbot gegenüber Verbrauchern unzulässig?

Das Aufrechnungsrecht des Verbrauchers darf in bestimmten Fällen nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden:

  • wenn der Unternehmer zahlungsunfähig wird,
  • wenn es sich um eine Gegenforderung des Verbrauchers handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht,
  • wenn über die Gegenforderung des Verbrauchers ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt und
  • wenn der Unternehmer die Gegenforderung anerkannt hat.  

6. Wann ist eine Aufrechnung im Insolvenzfall unzulässig?

Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Insolvenzeröffnung Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Insolvenzeröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.  

7. Welche Besonderheiten gibt es sonst noch bei der Aufrechnung im Insolvenzfall?

Im Insolvenzverfahren ist auch die Aufrechnung mit einer bedingten Forderung oder betagten Forderung (Forderung, die dem Grunde nach besteht, aber noch nicht fällig ist) möglich,                   

Sonderregelungen gibt es für bestimmte Finanz- und Wertpapiergeschäfte.  

Stand: 22.10.2024

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