Aufrechnung
Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung
Lesedauer: 3 Minuten
Begriff/Zweck
Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung. Hauptzweck der Aufrechnung ist die gegenseitige Schuldtilgung. Die Aufrechnung wirkt somit als Zahlung, wobei aber kein tatsächlicher Leistungsaustausch erfolgt. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen einvernehmlicher und einseitiger Kompensation.
Einvernehmliche Kompensation: Der einvernehmlichen Aufrechnung sind aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, sofern nicht zwingende Bestimmungen wie über die Aufrechnung im Insolvenzverfahren entgegenstehen (siehe unten).
Einseitige Kompensation: Ohne Vereinbarung kommt auch eine einseitige Aufrechnung in Frage, sofern die Voraussetzungen (siehe Aufrechnungsvoraussetzungen) dafür erfüllt sind.
Aufrechnungsvoraussetzungen
Fälligkeit: Die Forderung und Gegenforderung müssen im Aufrechnungszeitpunkt
(= Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung) fällig sein. Gegen eine nicht fällige Hauptforderung kann nur aufgerechnet werden, wenn der Schuldner vorzeitig zahlen darf oder der Aufrechnungsgegner zustimmt.
Richtigkeit: Die Forderungen, müssen richtig, d.h. wirksam entstanden und klagbar sein. So müssen sie in dem Zeitpunkt sein, in dem sie sich zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstehen. Eine Aufrechnung ist dann auch mit Forderungen möglich, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits verjährt sind.
Gleichartigkeit: Gleichartig sind vor allem Geldschulden, aber auch sonstige Schulden gleicher Art und Güte. Nicht nötig ist, dass die Forderung und Gegenforderung aus demselben Rechtsgrund entstanden sind oder dass sie gleich hoch sind.
Gegenseitigkeit: In der Regel müssen Forderungen gegenseitig zusammentreffen, um gemeinsam aufrechenbar zu sein. Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muss.
Kein Aufrechnungsverbot: Weitere Voraussetzung für die Aufrechnung ist, dass kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf.
Gesetzliche Aufrechnungsverbote: Das Gesetz schließt die Aufrechnung an Sachen aus, die dem Herausgabeberechtigten entweder durch vorwerfbare Handlung (eigenmächtig oder listig) entzogen oder von ihm aufgrund bestimmter Rechtsverhältnisse (Leihe, Verwahrung, Bestandverhältnis) freiwillig aus der Hand gegeben worden sind. Des Weiteren kann eine Forderung nicht mit einer ge- oder verpfändeten Forderung aufgerechnet werden. Gegen eine verpfändete Forderung kann aufgerechnet werden, solange die Forderung vor Verpfändung der Hauptforderung entstanden ist.
Vertragliches Aufrechnungsverbot: Es ist grundsätzlich zulässig, die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine entsprechende Vertragsklausel abzubedingen.
Formulierungsvorschlag:
"Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ausgeschlossen.“
Die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Aufrechnungsverzicht verhindert ebenfalls die Aufrechnung (Ausnahme: siehe Insolvenz!).
Aufrechnungserklärung: Eine "automatische Aufrechnung“, die eintreten würde, sobald sich Forderung und Gegenforderung unter allen sonstigen Voraussetzungen der Aufrechnung gegenüber stehen, gibt es nach herrschender Meinung nicht. Vielmehr bedarf es zur Geltendmachung der Aufrechnung einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner. Ein Teil muss dem anderen kundtun, dass er die gegenseitigen Forderungen als ausgeglichen ansehen möchte.
Einschränkung des Aufrechnungsrechtes des Verbrauchers
In folgenden Fällen darf das Aufrechnungsrecht des Verbrauchers auf keinen Fall vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden:
- wenn der Unternehmer zahlungsunfähig wird,
- wenn es sich um eine Gegenforderung des Verbrauchers handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht,
- wenn über die Gegenforderung des Verbrauchers ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt und
- wenn der Unternehmer die Gegenforderung anerkannt hat.
Aufrechnung im Insolvenzfall
Nach herrschender Ansicht ist ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Falle der Insolvenz unwirksam.
Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Insolvenzeröffnung Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Insolvenzeröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Der Erwerb der Forderung muss innerhalb von sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sein.
Im Insolvenzverfahren ist auch die Aufrechnung mit einer bedingten Forderung möglich, wobei es gleichgültig ist, ob die Forderung des Insolvenzgläubigers oder des Schuldners bedingt ist. Auch mit Forderungen, die dem Grunde nach bestehen, aber noch nicht fällig sind (betagte Forderungen), kann aufgerechnet werden.
Sonderregelungen gibt es für bestimmte Finanz- und Wertpapiergeschäfte.
Stand: 22.10.2024