Prokura
Was versteht man unter Prokura?
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Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Als kaufmännische Vollmacht wirkt die Prokura im Außenverhältnis: der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn (= Unternehmer) unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt kann sich der Vertragspartner in der Regel darauf verlassen, dass das Geschäft/der Vertrag für oder gegen den Geschäftsinhaber wirkt.
Wer kann Prokura erteilen?
Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (z.B. Einzelunternehmer, OG, KG, GesmbH, AG, Genossenschaft etc.) erteilt werden.
Keine Prokura kann etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt werden.
Die Prokura kann nur durch ausdrückliche - mündliche oder schriftliche - Erklärung erteilt werden. Aus Beweisgründen ist der Schriftform der Vorzug zu geben.
Wo scheint die Prokura auf?
Im Hinblick auf die umfassenden Befugnisse eines Prokuristen ist eine entsprechende Publizität dieser kaufmännischen Vollmacht erforderlich. Daher ist die erteilte Prokura vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Prokurist zeichnet im Geschäftsverkehr, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (ppa = per Prokura) beifügt. Eine solche Musterzeichnung ist zur Aufbewahrung bei Gericht der Anmeldung beizulegen.
Wozu berechtigt die Prokura?
Die Prokura ermächtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens überhaupt mit sich bringt. Sie deckt daher auch Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb nicht mit sich bringt. Unbeachtlich ist daher, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft für den Betrieb gewöhnlich oder ungewöhnlich ist, ja sogar ob es überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht.
Zum Betrieb eines Unternehmens gehören insbesondere:
Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen
Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte
Filialgründungen
Ein- und Verkauf von Waren
Eingehen von Beteiligungen
Durchführung und Auflösung von Verträgen
Gründung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
Veräußerung des Inventars
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
Erwerb, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken
Was darf der Prokurist nicht?
- Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens
Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Änderung der Firma
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Anmeldung weiterer Gewerbe
Unterzeichnung der Bilanz
- die Bestellung weiterer Prokuristen
In welcher Form kann die Prokura erteilt werden?
- Einzelprokura (Prokurist kann alleine handeln)
- Gesamtprokura (zwei oder mehrere Prokuristen müssen gemeinsam handeln)
- Filialprokura (Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf eine Niederlassung)
- gemischte Vertretung (Prokurist handelt gemeinsam mit einem gesetzlichen Vertreter, z.B. GmbH – Geschäftsführer)
Der gesetzliche Umfang der Prokura kann Dritten gegenüber weder in sachlicher, persönlicher, zeitlicher, geographischer oder sonstiger Hinsicht beschränkt werden. Mit dem Prokuristen vertraglich vereinbarte Beschränkungen oder erteilte Weisungen sind nur im Innenverhältnis zwischen Prokuristen und Unternehmer wirksam. Wenn also der Prokurist solche internen Weisungen oder Vereinbarungen nicht beachtet - sich aber im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht hält - so muss der Geschäftsherr dennoch dieses Geschäft gegen sich gelten lassen. Der Prokurist, der seine Vertretungsmacht weisungswidrig missbraucht, wird dem Geschäftsherrn gegenüber allerdings schadenersatzpflichtig.
Wie endet die Prokura?
- Widerruf: Grundsätzlich kann der Unternehmer die Prokura jederzeit widerrufen. Davon muss aber ein etwa im Zusammenhang stehendes Dienstverhältnis unterschieden werden. Beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat.
- Ebenso kann aber auch der Prokurist die Prokura jederzeit kündigen. Im Außenverhältnis bleibt sie aber solange bestehen, bis sie im Firmenbuch gelöscht ist.
- Tod des Prokuristen
- Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen
Wie die Erteilung der Prokura ist auch das Erlöschen der Prokura zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Stand: 25.10.2024