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Plan B bei Krankheit

Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft - Anspruchsberechtigte - Voraussetzungen - Einsatzdauer - Kosten - Kontakt

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Selbständig Erwerbstätige, deren Arbeitskraft durch einen Unfall, durch eine Krankheit oder wegen der Geburt eines Kindes längere Zeit ausfällt, können vor allem im klein- und mittelbetrieblichen Bereich mit wenigen oder keinen Mitarbeitern in organisatorische oder finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Um solche Notfälle überbrücken zu können, besteht seit Herbst 1997 der Verein „Betriebshilfe für die Wirtschaft Oberösterreich“, der den Betrieben Betriebshelfer während der Überbrückungszeit zur Fortführung des Betriebes zur Verfügung stellen kann. Der Verein ist ein Partnerprojekt zwischen der Wirtschaftskammer Oberösterreich/Frau in der Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und dem Land Oberösterreich.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Eine Betriebshilfe kann von Personen (Frauen und Männer) in Anspruch genommen werden, die

  • bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind und
  • das Unternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich ist.

Voraussetzungen

  • Es liegt eine voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall von mehr als 14 Tagen vor.
  • Eine Betriebshilfe ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig. Diese kann nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt werden und ist auch zur Sozialversicherung anzumelden.
  • Der Gesamtbetrag aller Einkünfte darf den Betrag von € 25.382,03 jährlich (€ 2.115,17 monatlich) nicht überschreiten.

Betriebshelfer

Geholfen wird durch Überlassung von Arbeitskräften während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Derzeit werden in Oberösterreich in den Bereichen Frisör und Gastgewerbe, Betriebshelfer angeboten, die beim Verein in einem Dienstverhältnis stehen. Kann der Verein keine geeignete Arbeitskraft zur Verfügung stellen, besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, selbst einen Betriebshelfer zu suchen. Diese Person wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer des Einsatzes beim Verein befristet beschäftigt und vom Verein bezahlt.

Dauer der Hilfeleistung

Ausgehend von 40 Stunden pro Woche (auch Teilzeit – mind. 20 Stunden pro Woche – ist möglich)

  • bei Krankheit, Unfall oder bei einem anschließenden Heilverfahren in einer Sonderkrankenanstalt oder in einem Rehabilitationszentrum: mindestens 15 Kalendertage/maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • bei Mutterschaft: für die Dauer der Mutterschutzzeit (im Normalfall 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt)
  • bei Pflege eines behinderten bzw. schwer kranken Kindes: max. 90 Arbeitstage. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Einmalleistung des Vereines. Jedoch bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Leistungsgewährung möglich.

Kosten für die Unternehmerin/den Unternehmer

  • Bei Krankheit, Unfall oder bei einem Anschlussheilverfahren: bis zu einem Gesamtbetrag aller Einkünfte von € 25.382,03 jährlich ist der Einsatz kostenlos; wird diese Grenze überschritten, werden gestaffelte Tagessätze entsprechend dem tatsächlichen jährlichen Gesamtbetrag aller Einkünfte verrechnet.
  • Bei Mutterschaft bzw. Pflege eines behinderten Kindes: immer kostenlos

Benötigte Unterlagen

Im Falle von Krankheit oder Unfall ist eine fachärztliche Bestätigung über Grund und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie eine Kopie der letzten 2 Einkommenssteuerbescheide bzw. eine Bestätigung vom Steuerberater erforderlich. Bei einem Anschlussheilverfahren ist anstelle der fachärztlichen Bestätigung die Bewilligung des Heilverfahrens mit Angabe des Termins sowie der steuerlichen Unterlagen vorzulegen. Im Falle der Mutterschaft genügt eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass), bei vorzeitigem Mutterschutz wird ein fachärztliches (gynäkologisches oder internistisches) oder amtsärztliches Freistellungszeugnis benötigt. Bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine ärztliche Bestätigung mit Angabe der Diagnose und des Zeitpunktes des Beginns der Behinderung, ein Pflegenachweis und eine schriftliche Angabe des Pflegeaufwandes vom Antragsteller erforderlich.

Kontaktadresse

Betriebshilfe für die Wirtschaft Oberösterreich
Hessenplatz 3, A-4020 Linz
Frau Sylvia Lang
T 05-90909-3334
F 05-90909-3339
E betriebshilfe@wkooe.at

Stand: 01.01.2024