Eine Person in weißer Bluse und dunkelblauem Rock steht leicht seitlich zur Kamera. Sie blickt auf ein Clipboard, das sie mit der rechten Hand hält. Ihre linke Hand liegt auf ihrem gewölbtem Bauch. Direkt hinter ihr ist ein Schreibtisch mit Laptop
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Aussetzung von Arbeitsverhältnissen

Begriff – Karenzierung – Unterbrechung – sozialrechtliche Folgen

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Aussetzung von Arbeitsverhältnissen bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum

  • die Arbeitnehmer:innen von ihrer Arbeitspflicht bzw.
  • die Arbeitgeber:innen von ihrer Entgeltpflicht

befreit werden.

Für die Aussetzung können wirtschaftliche Gründe der Arbeitgeber:innen oder private Gründe der Arbeitnehmer:innen ausschlaggebend sein. Im Vordergrund steht dabei aber immer, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt werden soll.

Man unterscheidet

  • echte Aussetzung (Karenzierung, unbezahlter Urlaub) ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
  • auflösende Aussetzung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter (einseitiger) Wiedereinstellungszusage oder (zweiseitiger) Wiedereinstellungsvereinbarung.

Echte Aussetzung (Karenzierung, unbezahlter Urlaub)

Eine echte Aussetzung unter voller Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses kann jederzeit vereinbart werden. Es gibt dafür keine gesetzlichen Vorgaben.

Während der echten Aussetzung bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. Ob der gesamte Zeitraum der Aussetzung für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Der Oberste Gerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass im Arbeitnehmerinteresse vereinbarte Karenzierungen bzw. unbezahlte Urlaube zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr führen.

Tipp!

Aus Beweisgründen ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ratsam. Wurde die Karenzierung auf Wunsch der Dienstnehmer:innen getroffen, sollte auch dies aus ob angeführten Gründen festgehalten werden.

Sozialversicherung bei echter Aussetzung

Für unbezahlte Urlaube bis zu einem Monat besteht die Pflichtversicherung weiter. Die Beiträge sind auf Basis der vor dem unbezahlten Urlaub bestehenden Beitragsgrundlage zu entrichten. In diesem Falle ist daher keine Versicherungsabmeldung zu erstatten. Die Arbeitgeber:innen haben das Recht, für diesen Zeitraum den Arbeitnehmer:innen auch den Arbeitgeber:innenanteil der Sozialversicherungsbeiträge anzulasten.

Überschreitet der unbezahlte Urlaub die Gesamtdauer eines Monats, ist am Beginn des unbezahlten Urlaubes die Abmeldung von der Sozialversicherung durchzuführen. Das Beschäftigungsverhältnis ist jedoch nicht beendet! Die Abmeldung ist so zu erstatten, dass das Feld "Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ offen gelassen wird und im Feld "Ende des Entgeltanspruches“ der letzte Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes anzugeben ist.

Mangels echter Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt den Arbeitnehmer:innen während des unbezahlten Urlaubes kein Arbeitslosengeld.

Auflösende Aussetzung (Unterbrechung)

Bei der auflösenden Aussetzung erfolgt

  • eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag verbunden
  • mit einer Zusage der Arbeitgeber:innen auf Wiedereinstellung zu einem gewissen Zeitpunkt bzw. mit einer konkreten Wiedereinstellungsvereinbarung.

Da eine echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit Wiedereinstellungsregelung) vorliegt, gebühren den Arbeitnehmer:innen grundsätzlich alle Ansprüche aus der Endabrechnung. Außerdem hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Aussetzungszeitraum, sofern dies nicht seitens des Arbeitsmarktservice als Scheinvertrag angesehen wird.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung Alt kann hinausgeschoben und auf das später neu beginnende Arbeitsverhältnis übertragen werden. Gemäß aktueller Judikatur ist auch die Abrechnung von Sonderzahlungen und Urlaub für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entscheidend.

Für das Ausmaß des Krankenentgeltanspruches werden die Dienstzeiten von Arbeiter:innen bei einer Unterbrechung bis zu 60 Kalendertagen zusammengerechnet. Für das Urlaubsausmaß (Erhöhung des Urlaubsanspruches auf 6 Wochen) werden die Dienstzeiten von Arbeiter:innen und Angestellten bei einer Unterbrechung bis zu 3 Monaten zusammengerechnet. Branchenkollektivverträge können weitere Zusammenrechnungsbestimmungen enthalten.

Tipp!

Wird bei der auflösenden Aussetzung einer dieser Zeiträume überschritten, müsste zur Anspruchswahrung eine entsprechend ausdrückliche Vereinbarung erfolgen.

Treten die Arbeitnehmer:innen nach Ablauf der Unterbrechung das Arbeitsverhältnis wieder an, beginnt ein neues Arbeitsjahr und ein neues Urlaubsjahr. Die Unterbrechung selbst wird nicht als Dienstzeit angerechnet.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025