Bekanntmachungen in Österreich

Durch neue Vorschriften wurden die bisher geltenden unterschiedlichen Regelungen der Länder sowie des Bundes für die Bekanntmachungen in Österreich vereinheitlicht.

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Seit dem 1. März 2019 müssen öffentliche Auftraggeber die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren sowohl für den Unterschwellen- als auch Oberschwellenbereich auf https://www.data.gv.at veröffentlicht.

Wie veröffentliche ich Metadaten zu einem Vergabeverfahren auf data.gv.at?

Die Möglichkeit die entsprechenden Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf www.data.gv.at bereitzustellen, wurde bereits von vielen elektronischen Beschaffungsplattformen erfolgreich implementiert. Dies ermöglicht eine Bereitstellung der entsprechenden Daten per Mausklick schnell und einfach über die jeweilige Beschaffungsplattform.

Weitere Möglichkeiten sind die direkte Eingabe der Daten auf www.data.gv.at (sofern der Auftraggeber über den Portalverbund bereits einen Zugang zu data.gv.at hat; Anleitung) oder – näheres dazu im nächsten Punkt – die Eingabe über das Unternehmensserviceportal.

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Die auf www.data.gv.at bereitgestellten Metadaten der Kerndaten werden dann am Unternehmensserviceportal (in der Folge kurz „USP“) veröffentlicht.

Damit können auch andere Dienstleister die frei verfügbaren Kerndaten nutzen und eigene Dienste entwickeln und anbieten.

Für die Auftraggeber bietet das USP eine weitere Serviceleistung an: Die gesetzlich geforderten Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren können mittels Formular am USP auf www.data.gv.at/ bereitgestellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kerndaten und Kerndatenquelle validieren zu lassen und damit sicherzugehen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben der Kerndaten-VO entsprechen und verarbeitet werden können.

Die Kerndaten-Verordnung

Die Kerndaten müssen in Form eines offenen und maschinenlesbaren standardisierten Formates unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die technische Struktur und Form dieser Kerndaten durch eine Verordnung (Kerndaten-Verordnung) näher spezifiziert.

Die Verordnung enthält nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder. Ziel ist, dass die öffentlichen Auftraggeber damit in einheitlicher Weise die Bekanntmachung und Bekanntgabe von Kerndaten vornehmen können und im Open-Data-Modell die Weiterverarbeitung möglich ist.

Lückenhafte OGD Schnittstelle?

Bisher wurde für die Open Government Data (in der Folge kurz „OGD“) keine entsprechende Schnittstelle für die Bekanntmachung von Prüfsystemen implementiert. An dieser Schnittstelle wird seitens des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort noch gearbeitet. Wann mit einer Implementierung zu rechnen ist, bleibt derzeit noch unklar.

Bekanntmachungen in den bisherigen Publikationsmedien

Weitere Bekanntmachungen in sonstigen Publikationsmedien (zB Amtsblätter) für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet werden, bleiben von dieser Regelung unberührt und stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.

Neu: Bekanntgaben vergebener Aufträge in Österreich – nur für den Oberschwellenbereich

Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf https://www.data.gv.at.

Besondere Vorschriften für Bekanntgaben – auch für den Unterschwellenbereich

Ein öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes (vgl Art 14b Abs 2 Z 1 B‑VG) hat gemäß §§ 66, 237 BVergG 2018 nach Durchführung eines Vergabeverfahrens (auch nach einer Direktvergabe), dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens EUR 50.000,-- beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf https://www.data.gv.at  bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist.

Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder. Es ist aber zu erwarten, dass die Länder hier nachziehen werden.

Drohende Verwaltungsstrafen bei Verstößen

Wer als öffentlicher Auftraggeber seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000, ‑- zu bestrafen. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

Verwaltungsstrafrechtlich ist primär verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist (Verantwortlichkeit außenvertretungsbefugter Organe). Eine faktische Geschäftsführung begründet eine entsprechende Verantwortlichkeit hingegen ebenso wenig wie eine aufgrund einer Vollmacht bestehende Außenvertretungsbefugnis, sofern der Machthaber nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird.

Die Baustellendatenbank – Meldepflichten bei Bauaufträgen

Bisher konnten Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes (BVergG), also öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, gemäß § 31a Abs 1 Z 2 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Daten über den Auftragnehmer und dessen Subunternehmer an die Baustellendatenbank melden und zwar ausdrücklich „freiwillig“.

Neue Meldepflichten bei Bauaufträgen

Durch das neue Bundesvergabegesetz 2018 ist seit 1. März 2019 eine diesbezügliche Verpflichtung des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung bei einem Bauauftrag bzw eines vergebenen Loses eines Bauauftrages von einer Auftragssumme über EUR 100.000, -- (brutto) vorgesehen. Die Auftragssumme ist nämlich gemäß § 2 Z 26 lit a) BVergG 2018 jene Summe, welche sich aus dem Gesamtpreis und der Umsatzsteuer ergibt.

Diese Meldeverpflichtung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gilt nur für jene Verfahren, welche ab dem 1. März 2019 eingeleitet wurden. Zudem werden seit 1. Jänner 2019 Baustellenmeldungen ausschließlich in elektronischer Form über das eBUAK Portal (www.buak.at) angenommen.

Sanktionen bei der Pflichtverletzung?

Mit der neuen Meldepflicht wurden aber - im Gegensatz zu den Bekanntgaben- und Bekanntmachungsvorschriften - keine Verwaltungsstrafen bei fehlerhafter Meldung oder Nichtmeldung normiert. Obwohl sich im BVergG 2018 keine korrespondierende Verwaltungsstrafbestimmung finden lässt, bleibt eine Meldepflichtverletzung nicht ohne Sanktionen. Der Auftraggeber riskiert bei einer Prüfung durch den Rechnungshof eine entsprechende Rüge.

Stand: 18.03.2019