Lächelnde Person mit Brillen steht in Buchhandlung und blickt in aufgeschlagenes Buch
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Gesetzliche Auswahlkriterien für Kommissionsmitglieder bei Lehrabschlussprüfungen

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10.05.2023

Prüfungskommissionen

Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstelle zu errichten hat.

Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über eine fachliche Qualifikation zu verfügen, die zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung aus dem Berufsbereich der Ausbildung, insbesondere im selben oder in einem verwandten Lehrberuf, entspricht. (§ 22 Abs1 BAG)

 

Vorsitzende

Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Arbeiterkammer und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. (§ 22 Abs2 BAG)

 

Beisitzer

Die Beisitzer der Prüfungskommission sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe von der Lehrlingsstelle hinsichtlich des einen Beisitzers nach Anhörung der fachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und hinsichtlich des anderen Beisitzers der Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind.

Je ein Mitglied der Prüfungskommission ist dabei aus einer der beiden Listen zu nominieren.

Bei der Erstellung der Listen ist darauf zu achten, dass, sofern entsprechende Personen zur Verfügung stehen, die Prüferinnen und Prüfer über didaktische und pädagogische Kompetenz verfügen. Zur Beurteilung können zB absolvierte, zu diesem Zweck eingerichtete Kursmaßnahmen herangezogen werden. (§ 22 Abs3 BAG)


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