Wecker mit Uhrzeit kurz vor 06:00 Uhr steht vor einem aufgeklapptem Laptop mit Notizblock, Stift und Tasse auf einem Holztisch
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Höchstarbeitszeit:

Änderung der Prüfungs- und Beratungspraxis der Arbeitsinspektorate

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06.06.2023

Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass in einem 17-Wochen-Durchrechnungszeitraum die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit nicht über 48 Stunden liegen darf. Diese Regelung basiert auf der EU-Arbeitszeitrichtlinie und hat durch den seit 1.9.2018 generell zulässigen „12-Stunden-Tag“ massiv an praktischer Bedeutung gewonnen. 

Das Gesetz lässt offen, ob für die Berechnung der durchschnittlichen Gesamtarbeitszeit fixe 17-Wochen-Zeiträume herangezogen werden können oder ob „rollierend“ durchgerechnet werden muss. „Rollierend“ bedeutet, dass stets wandernde, nach vorne und zurück verschiebbare Zeiträume betrachtet werden, wobei in keinem beliebigen 17-Wochen-Zeitraum die 48 Gesamtstunden im Durchschnitt überschritten werden dürfen.  

Die Arbeitsinspektorate gingen bisher in ihrer Prüfungspraxis von fixen Zeiträumen aus.

Vor dem Hintergrund eines aktuellen Erkenntnisses des EuGH (C-254/18) erging nunmehr im Dezember 2019 ein Erlass des BMASGK an alle Arbeitsinspektorate mit der Anweisung, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ab sofort rollierend durchzurechnen.

In der Praxis bedeutet das, dass nun unabhängig von einem vereinbarten festen (17-Wochen-)Durchrechnungszeitraum wöchentlich kontrolliert werden muss, ob eine Überschreitung dieser Regelung vorliegt (z.B. 1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche usw.). 

Sollte bei einer Kontrolle das Arbeitsinspektorat feststellen, dass vom Betrieb feste Durchrechnungszeiträume herangezogen werden, so hat das Arbeitsinspektorat dahingehend zu beraten, dass ab sofort eine rollierende Durchrechnung zu erfolgen hat.  

Vor der Beratung erfolgte Übertretungen sind somit vom Arbeitsinspektorat nur dann anzuzeigen, wenn sie in den in den Arbeitszeitaufzeichnungen festgelegten Durchrechnungszeiträumen erfolgen – unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Höchstarbeitszeiten (insbesondere tägliches bzw. wöchentliches Höchstausmaß) eingehalten wurden.  

Kollektivvertragliche Durchrechnungsmodelle sind vom Erlass nicht erfasst. Hier können weiterhin feste Bezugszeiträume herangezogen werden. 

Erlass an alle Arbeitsinspektorate vom 13.12.2019 zur rollierenden Durchrechnung der Wochenarbeitszeit