Zwei Personen sitzen an Tisch und blicken auf Dokument
© goodluz | stock.adobe.com

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

Begriff

Die GesbR ist eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen (meistens Gesellschaften) beteiligen, indem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbringen. In der Praxis häufige Anwendungsbereiche sind Arbeitsgemeinschaften (ARGE, z.B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte), Bietergemeinschaften, Joint Ventures. 

Die Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger sind alleine die Gesellschafter. Die GesbR kann nicht klagen und geklagt werden und auch nicht ins Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden. 

Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AGFlexKapG) ist kein Stamm- und Grundkapital  erforderlich. Es muss also von den Gesellschaftern anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden. So genügt es etwa, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft einbringen. 

Gründung

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich aber.

Oft kommt die Gesellschaft auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der (mindestens zwei) Gesellschafter zustande. 

Haftung

Die Gesellschafter haften

  • persönlich, d. h. mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen

  • unbeschränkt, d. h. ohne Betragsbeschränkung

  • solidarisch, d. h. nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld

  • primär, d. h. der Gläubiger kann sofort gegen einen der Gesellschafter vorgehen

Geschäftsführung und Vertretung

Es gilt der Grundsatz der Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis getroffen werden.

Im Innenverhältnis steht bei gewöhnlichen Geschäften den übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu. Außergewöhnliche Geschäfte (z.B. betriebsfremde Geschäfte, Spekulationsgeschäfte, Stilllegungen oder Veräußerungen von Betrieben) bedürfen gesellschaftsintern eines einstimmigen Beschlusses durch die Gesellschafter.

Schließt ein Geschäftsführer trotz Widerspruchs bzw. fehlender Zustimmung einen Vertrag, so ist dieser in der Regel dennoch gültig.

Die Entziehung der Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis kann aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Gewerbeberechtigung

Die Gesellschaft kann nicht selbständige Trägerin einer Gewerbeberechtigung sein, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen (ausgenommen bei Bietergemeinschaften). 

Bilanzierungspflicht

Übersteigen die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 EUR, so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) anzumelden und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über 1.000.000 EUR, so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr. Für nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften besteht diese Umwandlungspflicht allerdings nicht (z.B. für eine Bau-ARGE, die zur Durchführung eines einzelnen Projekts gegründet wurde).

Eine Umwandlung in eine OG oder KG ist auch aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses möglich. Dieser hat unter anderem ein Verzeichnis des Vermögens zu enthalten, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG bzw. KG übergehen soll. Gesellschaftsvermögen, das im Verzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht

Dies kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei geregelt werden. Fehlt eine vertragliche Gestaltung, so sieht das Gesetz eine Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen vor. Ein Gesellschafter ohne Kapitaleinlage, der lediglich seine Arbeitskraft einbringt, hat Anspruch auf einen angemessenen Betrag des Jahresgewinns. Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich ein Recht auf Gewinnausschüttung. Dieses Recht entfällt, wenn

  • die Ausschüttung zum offenbaren Schaden der GesbR ist,

  • die Ausschüttung einem Gesellschafterbeschluss widerspricht,

  • der Gesellschafter, der die Gewinnausschüttung begehrt, mit den vereinbarten Einlageleistungen in Verzug ist.

Firma/Gesellschaftsname

Die GesbR kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden und daher auch keine Firma führen. Die Gesellschafter können allerdings unter einem gemeinsamen Gesellschaftsnamen auftreten. Für diesen gelten mit dem Firmenrecht vergleichbare Grundsätze. Der Gesellschaftsname

  • muss sich zur Kennzeichnung eignen,

  • muss Unterscheidungskraft besitzen und

  • darf bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft nicht irreführend sein.  

Der Gesellschaftsname muss zudem auf das Bestehen einer GesbR hindeuten. Das bedeutet, dass dieser den Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, „GesbR“, „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“, „ARGE“, „Bietergemeinschaft“ oder ähnliches enthalten muss.  

Im Impressum der Internetseite sind, abhängig von der Rechtsform der beteiligten GesbR-Gesellschafter, die jeweiligen Impressumsvorschriften einzuhalten.

Steuern

Die GesbR ist kein selbständiges Steuersubjekt. Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuer gilt der einzelne Gesellschafter als Steuersubjekt. Sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern.

Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur GmbH Dienstverhältnisse bzw. Miet- und Darlehensverhältnisse zwischen der GesbR und ihren Gesellschaftern einkommenssteuerlich nicht anerkannt werden. 

Sozialversicherung

Die gewerbetreibenden Gesellschafter unterliegen i.d.R der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). 

Beendigung der Gesellschaft 

  • Erreichung des Gesellschaftszweckes (z.B. ARGE im Baugewerbe)
  • Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag
  • Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter zum Ende jedes Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, aber abweichende Kündigungsregelungen sind möglich
  • Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger eines Gesellschafters
  • Tod eines Gesellschafters, außer der Gesellschaftsvertrag sieht Abweichendes vor
  • Beschluss der Gesellschafter
  • Rechtskräftige Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
  • Rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Auflösung durch gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (z.B. grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag durch einen Gesellschafter; Unmöglichwerden einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag). Dieses Auflösungsrecht der Gesellschafter ist vertraglich nicht ausschließbar oder beschränkbar.

Liegt der wichtige Grund unmittelbar in der Person eines Gesellschafters, so können die übrigen Gesellschafter alternativ eine Klage auf dessen Ausschluss einbringen. Auf diese Weise kann eine Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich vermieden werden.

Stand: 07.10.2024

Weitere interessante Artikel
  • Drei weiße Scheiben mit roten Häkchen auf lachsfarbenem Hintergrund
    Gesell­­schaft bürger­lichen Rechts (GesbR) - Check­­liste für Grund­­muster eines Ge­sellschafts­­ver­trages einer (Außen­gesell­schaft)
    Weiterlesen