Zwei Personen in Businesskleidung werden aus der Vogelperspektive sitzend an einem Tisch gezeigt wie sie Statistiken am Papier und am Laptop besprechen, die Hände einer dritten Person ragen von der anderen Seite des Tisches herein
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Societas Europaea (SE) – Europäische Aktiengesellschaft

Die Gesellschaftsform knapp erklärt

Lesedauer: 10 Minuten

Zur EWR-weiten Harmonisierung eines neuen Gesellschaftstypus und zur Vereinfachung Binnengrenzen überschreitender Wirtschaftstätigkeiten von Gesellschaften hat die EU die Societas Europaea (= „SE“) zur Verfügung gestellt. Diese Gesellschaft steht allerdings nicht gleichwertig neben den bisherigen binnenstaatlichen Gesellschaftsformen zur freien Auswahl, sondern hat vielmehr ein auf bestimmte Funktionen beschränktes Aufgabengebiet. Für die SE wird die Struktur und die Funktionsweise europaweit einheitlich vorgegeben und ab dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung mit einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Den Mitgliedsstaaten belässt die SE-Verordnung nur in eng abgegrenzten Teilbereichen einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, von dem Österreich durch sein SE-Gesetz Gebrauch gemacht hat. 

Gründungsformen einer SE

  • Verschmelzung-SE: Gehören zumindest zwei Aktiengesellschaften kraft ihres Sitzes und ihrer Hauptverwaltung dem Recht verschiedener EWR-Staaten an, so können sie durch Verschmelzung eine SE mittels Aufnahme oder Neugründung errichten. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Gesellschaft die Form einer SE an. Im Fall einer Verschmelzung durch Neugründung ist die neue Gesellschaft eine SE. Dazu ist unter anderem ein Verschmelzungsplan zu erstellen, der unter anderem die Satzung der SE, Firma und Sitz der sich zu verschmelzenden Gesellschaften sowie der SE, Umtauschverhältnis der Aktien, Einzelheiten der Übertragung der Aktien der SE etc. zu enthalten hat. In den Hauptversammlungen ist für Verschmelzungen (in Österreich) eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Aktionärsstimmen zu erwirken und die Vorgänge im Firmenbuch einzutragen. Damit erlischt die übertragende Gesellschaft und ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die übernehmende SE über bzw. bei einer SE-Neugründung erlöschen alle verschmelzenden Gesellschaften.

  • Holding-SE: Aktiengesellschaften, aber auch GmbHs (!) mit Sitz und Hauptverwaltung in einem EWR-Staat können eine Holding-SE gründen, wenn sie dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Gründergesellschaften bleiben in diesem Fall bestehen und gehen nicht unter. Es ist ein unter anderem prüfungsbedürftiger Gründungsplan mit Firma und Sitz der SE notwendig sowie die Festlegung der Umtauschverhältnisse und eines Mindestprozentsatzes der notwendigerweise einzubringenden Anteile in die Holding-SE. Auch hier ist die Holding-Gründung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen in den (österreichischen) Gesellschaften zu beschließen.

  • Tochter-SE: Nicht nur mindestens zwei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften oder GmbHs), sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen (!) Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in einem EWR-Staat können eine Tochter-SE gründen, wenn sie dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.

  • Umwandlungs-SE: Eine bestehende Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in einem EWR-Staat kann in eine SE umgewandelt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre lang schon eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Dafür ist ein Umwandlungsplan samt Bericht und Prüfung zu erstellen und es bedarf dazu einer Genehmigung von drei Viertel der abgegebenen Aktionärsstimmen. Eine SE kann auch wieder in eine österreichische Aktiengesellschaft (rück-) umgewandelt werden. 

Gründungserfordernisse einer (österreichischen) SE

Stammkapital

Das Mindestgrundkapital einer SE beträgt 120.000,00 EUR (sofern nicht sondergesetzliche Bestimmungen einen höheren Betrag vorsehen) und sie muss in der Satzung ihren Sitz am Betriebsort, am Ort der Geschäftsleitung oder der Verwaltung haben.

Firma und Firmenbucheintragung

Der Firma der SE muss der Zusatz „SE“ angefügt oder vorausgestellt werden. Die Eintragung hat im örtlich zuständigen Firmenbuch beantragt zu werden und ist erst möglich, wenn auch die Fragen der Mitarbeiterbeteiligung geklärt sind (siehe unten). Die Eintragung/Löschung einer SE ist überdies auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) (www.evi.gv.at) sowie im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen. Gründer einer SE können nur juristische Personen – also auch eine SE - sein.

Organisationsverfassung einer (österreichischen) SE

Dualistische und monistische Organstruktur

Bei der SE kann zwischen der bekannten dualistischen Organverfassung (bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat) und dem so genannten monistischen System gewählt werden. Beim monistischen System sind Leitungs- und Überwachungsorgan im Organ des Verwaltungsrats vereint. Bei beiden Systemen gibt es noch das Organ der Hauptversammlung.

Verwaltungsrat

Das monistische Leitungsorgan Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft und führt die Geschäfte der SE. Für die laufenden Geschäfte hat der Verwaltungsrat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen. Der Verwaltungsrat hat daher – anders als der Aufsichtsrat - sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben wahrzunehmen. Der VR besteht grundsätzlich aus Arbeitnehmer- und aus Kapitalvertreter (nur natürliche Personen). Kapitalvertreter können mindestens drei (und höchstens zehn) natürliche Personen sein. Die Kapitalvertreter werden von der Aktionärshauptversammlung gewählt und auch von ihr abberufen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als in zehn Aktiengesellschaften oder GmbHs Aufsichtsrats- oder VR-Mitglied sein, wobei ein VR-Sitz zwei Aufsichtsratssitzen entspricht. Sonderregelungen gelten nur für vom Bund, Land oder Gemeinden entsandte VR-Mitglieder oder VR- bzw. AR-Mitglieder von Konzernunternehmen. Ist der VR durch Fehlen von Mitgliedern mehr als drei Monate beschlussunfähig, hat das Gericht auf Antrag Mitglieder zu bestellen. 

Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat

Bei börsenotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat der Aufsichtsrat aus zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zu bestehen, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens 6 Mitgliedern (Kapitalvertretern) und die Belegschaft zu mindestens 20% aus Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern besteht. 

Für die Mitglieder des Verwaltungsrates kann eine Vergütung gewährt werden. Handelt es sich um eine börsenotierte SE sind die Vergütungspolitik und ein Vergütungsbericht zu erstellen und auf der Internetseite zu veröffentlichen.

Geschäftsführende Direktoren

Den geschäftsführenden Direktoren (gD) ist die Führung der laufenden Geschäfte und die Erstellung der Jahresabschlüsse und Lageberichte etc. übertragen. GD können ihrerseits VR-Mitglied sein, müssen dies aber nicht! Bei börsenotierten SE dürfen die geschäftsführenden Direktoren nicht VR-Mitglied sein! Der VR- Vorsitzende/Stellvertreter kann kein geschäftsführender Direktor sein. Außerdem müssen bei Personenidentität von VR und geschäftsführenden Direktoren die „reinen“ VR-Mitglieder zahlenmäßig die Mehrheit bilden. Sie werden vom VR auf höchstens fünf Jahre bestellt, können jederzeit abberufen werden und unterliegen auch den Weisungen des VR.

Beim monistischen System wird die SE grundsätzlich durch den VR und die geschäftsführenden Direktoren nach außen vertreten. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des VR und die gD nur gemeinsam vertretungsbefugt. Zur Vereinfachung der Vertretung kann die Satzung aber auch Einzelvertretungsbefugnis von VR-Mitgliedern oder gD vorsehen; auch gemeinsame Vertretungsbefugnis (z.B. VR-Mitglied mit gD oder zwei gD) kann vorgesehen werden. 

Börsennotierte Gesellschaften sind verpflichtet, bei einem wesentlichen Geschäft (>als 5% der Bilanzsumme der SE aus dem Vorjahr) mit nahestehenden Unternehmen oder Personen, die Zustimmung des Aufsichtsrates/Verwaltungsrates einzuholen. Übersteigt der Wert des Geschäftes sogar 10% der Bilanzsumme, so ist dies vom Vorstand/ von den geschäftsführenden Direktoren öffentlich bekannt zu machen.

Disqualifizierung von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von geschäftsführenden Direktoren

Ein Mitglied des Verwaltungsrates als auch ein geschäftsführender Direktor darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation):
Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG).

Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Dies gilt auch für eine derartige Verurteilung einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht. Ist oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein geschäftsführender Direktor disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären, welcher nach 14 Tagen wirksam wird.

Personen, bei denen ein Disqualifizierungsgrund vorliegt, können nicht in das Firmenbuch eintragen werden. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage amtswegig zu ermitteln. Wurde die Rechtsfolge der Disqualifikation vom Strafgericht bedingt nachgesehen, muss in der Anmeldung zum Firmenbuch eine entsprechende Angabe samt Nachweis erfolgen, da dies nicht aus dem Strafregister ersichtlich ist.

Weiters prüft das inländische Gericht, welches die Verurteilung ausspricht, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so verständigt es automationsunterstützt das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht, welches wiederum die Gesellschaft für die Setzung weiterer notwendiger Schritte auffordert. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nicht nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen.
Für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist das HG Wien zuständig. 

Arbeitnehmermitbestimmung in der SE

Nach den Vorgaben der europäischen Union soll bei einer SE mit inländischem Sitz ein Betriebsrat oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Ausgestaltung der Arbeitnehmermitbestimmung zwischen den Organen der beteiligten Gesellschaften und einem besonderem Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertritt, vereinbart werden. Kommt keine entsprechende Vereinbarung zustande, bestehen Auffangregelungen. 

Verhandlungsgremien

Aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Organe der an der Gründung der SE unmittelbar beteiligten Gesellschaften an die Arbeitnehmervertreter oder Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften ist ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen. Dieses Verhandlungsgremium, dessen Zusammensetzung vor allem von der Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmern der an der SE beteiligten Gesellschaften abhängt, hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen. Besonders hervorzuheben ist, dass das Verhandlungsgremium von allen von der SE-Gründung betroffenen Arbeitnehmern zu beschicken ist; dh auch sämtliche Tochtergesellschaften (im EWR) der Gründungsgesellschaften können (müssen) Vertreter in das Gremium entsenden. Wird die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder eines anderen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vereinbart, hat die Vereinbarung bestimmte, gesetzlich vorgegebene Mindestinhalte festzulegen und zu regeln. Mit qualifizierter Mehrheit kann das besondere Verhandlungsgremium auch beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen oder bereits eröffnete Verhandlungen abzubrechen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, können neuerliche Verhandlungen grundsätzlich frühestens nach 2 Jahren über schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Arbeitnehmer der SE wieder eingeleitet werden.  

SE-Betriebsrat

Nach den subsidiären gesetzlichen Vorschriften ist ein SE-Betriebsrat zu errichten, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst oder die Verhandlungen innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Aufnahme, bei entsprechender Vereinbarung binnen 1 Jahr, zu keinem Ergebnis führen. Die Tätigkeitsdauer dieses SE-Betriebsrates beträgt 4 Jahre. Er hat insbesondere das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der SE betreffenden Angelegenheiten sowie über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben. Die Rechtsstellung der Organmitglieder gleicht weitgehend der „normaler“ Betriebsratsmitglieder. Vor allem haben auch Mitglieder des SE-Betriebsrates Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten sowie besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

Die SE unterliegt grundsätzlich nicht den Regelungen über die Europäische Betriebsverfassung. Ein Europäischer Betriebsrat ist in der SE nur dann zu errichten, wenn diese bloß Teil einer der Europäischen Betriebsverfassung unterliegenden Unternehmensgruppe ist oder wenn das besondere Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zur Errichtung eines SE-Betriebsrates oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu eröffnen bzw. bereits eröffnete Verhandlungen wieder abzubrechen.

Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst oder die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme, bei entsprechender Vereinbarung binnen einem Jahr, zu keinem Ergebnis führen, kommt für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE eine subsidiäre gesetzliche Regelung zur Anwendung. Die Anzahl der Mitglieder im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE. Im Fall der Gründung durch Umwandlung kommen die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die für die umzuwandelnde Gesellschaft gelten, weiterhin zur Anwendung. 

Sitzverlegung einer SE

Bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung ist keine Auflösung der bisherigen Gesellschaft mit nachfolgender Neugründung mehr notwendig: Eine SE kann also kontinuitätswahrend ihren Sitz im EWR verlegen. Die einzelnen Schritte für eine Sitzverlegung sind allerdings im Interesse der Aktionäre und Gläubiger sehr genau geregelt und bedürfen eines Verlegungsplanes des Vorstandes, in dem vor allem den widersprechenden Aktionären eine angemessene Barabfindung anzubieten ist, die von einem vom Aufsichtsrat zu bestellenden Prüfer zu kontrollieren ist und der auch über deren Angemessenheit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zu berichten hat. 

Zwei Monate vor der Hauptversammlung (= HV) sind der Verlegungsplan dem Firmenbuchgericht einzureichen und zu veröffentlichen. Der HV-Beschluss für eine Sitzverlegung aus Österreich bedarf einer drei Viertel Mehrheit und erst wenn alle zu absolvierenden Detailschritte amtlich bestätigt sind, kann die Eintragung am neuen Sitz beantragt werden. (Während einer Auflösung, einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens kann keine Sitzverlegung durchgeführt werden.) Aktionäre, die gegen die Sitzverlegung in der HV ihren Widerspruch zu Protokoll gegeben haben, haben ein Recht auf angemessene Barabfindung: Sie können sogar binnen einem Monat bei Gericht eine Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung begehren.

Gläubiger einer verlegungswilligen SE können binnen einem Monat nach Verlegungsbeschluss für ihre noch nicht fälligen Forderungen Sicherheiten verlangen, wenn dadurch die Verlegung ihrer Ansprüche gefährdet würden.

Stand: 06.11.2024