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Verbraucherverträge

Wann kommt das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung?

Lesedauer: 2 Minuten

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist nur auf Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer auf der einen und einem Verbraucher (Konsumenten) auf der anderen Seite. Verträge zwischen Unternehmern und solche zwischen Nichtunternehmern unterliegen nicht dem KSchG. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des KSchG sind Arbeitsverträge. 

Wer ist "Unternehmer“, wer "Konsument“?

Unter einem Unternehmen versteht man „jede auf Dauer angelegte organisierte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“, die nicht zwingend auf Gewinn ausgerichtet sein muss. Unternehmer nach dem KSchG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, hierbei kommt es nicht auf eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation an. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer. Eine Definition des Konsumenten fehlt im Gesetz, sodass er „negativ“ zu umschreiben ist. Demnach ist Konsument jeder, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Geschäfte, die zum Betrieb des Unternehmens gehören  

Darunter fallen nach der großzügigen Rechtsprechung alle Haupt-, Hilfs- und Nebengeschäfte, die irgendwie den Unternehmensinteressen dienen und nicht nur solche, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens zählen. Ein Unternehmergeschäft liegt demnach auch vor, wenn ein Unternehmer mit einem branchenfremden Unternehmer einen Vertrag abschließt, z.B. wenn ein Tischler bei einer Druckerei Visitenkarten bestellt. Unter Geschäften, die zum Betrieb des Unternehmens gehören, fallen ferner auch Darlehensgewährungen, Kredite an fremde Unternehmen, Beteiligungen und Betriebsausweitungen. Ist ein Geschäft zum Teil der privaten und zum Teil der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen, gilt es als Ganzes als Unternehmergeschäft. 

Gründungsgeschäfte (sogenannte Vorbereitungsgeschäfte)

Geschäfte, die natürliche Personen vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigen, z.B. Miete von Geschäftsräumen, Anschaffung von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln, Kredit- und Versicherungsverträge, gelten nicht als betriebszugehörigDer Unternehmensgründer ist bei Abschluss dieser Verträge als Verbraucher anzusehen. Das bedeutet, dass für derartige Verträge, die mit dem Unternehmensgründer abgeschlossen werden, das KSchG anwendbar ist, wenn dessen Vertragspartner ein Unternehmer ist.

Scheinbare Privatgeschäfte

Ein Unternehmer kann den Schutz des KSchG nicht dadurch umgehen, dass er gegenüber einem Verbraucher behauptet, ein Geschäft, welches an sich zum Betrieb seines Unternehmens gehört, sei ein Privatgeschäft. Umgekehrt kann sich ein Unternehmer den Konsumentenschutz nicht dadurch verschaffen, dass er gegenüber einem anderen Unternehmer behauptet, ein an sich zum Betrieb seines Unternehmens gehöriges Geschäft sei ein Privatgeschäft.

Vereinsmitgliedschaft

Das KSchG normiert ausdrücklich, dass seine Bestimmungen auf den Beitritt zu bzw. die Mitgliedschaft bei einem Verein anzuwenden sind, wenn dieser zwar von seinen Mitgliedern Beiträge einhebt, ihnen aber nur eingeschränkte Rechte einräumt und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. 

Stand: 16.10.2024

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