Lächelnde Person mit schulterlangen Haaren, Bart, Mütze und Brille steht mit einem gelben Mantel und verschränkten Armen vor einem modernen Gebäudeeingang aus Glas
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Begründung einer Niederlassung in Öster­reich durch EU/EWR Unter­nehmer oder Schweizer Unternehmer

Gewerberechtliche Aspekte

Lesedauer: 2 Minuten

Wenn ein EU/EWR ausländisches oder Schweizer Unternehmen systematisch und schwerpunktmäßig nach Ausübungsmöglichkeiten seiner Tätigkeit in Österreich sucht, liegt keine vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung mehr vor. In diesem Fall ist eine Niederlassung in Österreich zu begründen.

Achtung:

Niederlassung in einem Aufnahmestaat bedeutet, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates teilzunehmen, wobei eine wirtschaftliche und soziale Verflechtung besteht. Die Niederlassung ist charakterisiert durch die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften.

Nach den Bestimmungen der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie haben alle Mitgliedstaaten die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anzuerkennen. Wenn die Bedingungen der Richtlinie erfüllt sind, kann ein Mitgliedstaat die Berufsausübung in seinem Hoheitsgebiet nicht wegen mangelnder Berufsqualifikation untersagen.

Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zweck der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt. 

Im Rahmen der Begründung einer Niederlassung ist die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen wie folgt geregelt:

Der Landeshauptmann, hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn

  • die Tätigkeiten nach Art und Dauer den Voraussetzungen der EU/EWR-Anerkennungsverordnung entsprechen. 

Handelt es sich um Gewerbe, die nicht von der EU/EWR-Anerkennungsverordnung (siehe Beilage) erfasst sind, hat der Landeshauptmann, auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes gleichzuhalten, wenn

  • diese Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.  

Zum Nachweis der erworbenen Berufsqualifikation sind Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen.

Diese müssen im Herkunftsmitgliedstaat von einer zuständigen Behörde ausgesellt worden sein.

Ist der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert, muss der Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Berufes im Herkunftsmitgliedstaat berechtigen.

Ist der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert, so muss der Antragsteller über Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf vollzeitlich ein Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen 10 Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben.   

Die 1-jährigen Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung darstellt.

Das ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren Ausbildungsgängen besteht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird.  

Die Äquivalenz des Befähigungsnachweises ist nicht gegeben, wenn

  • die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich vom österreichischen Befähigungsnachweis unterscheiden oder

  • das Gewerbe eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des reglementierten Berufes sind und

  • wenn der Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der GewO vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich vom Befähigungsnachweis unterscheiden, den der Antragsteller vorlegt.

Darunter sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der in der GewO geforderten Ausbildung aufweist. 

Liegt keine Äquivalenz vor, ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines

  • Anpassungslehrganges oder einer

  • Eignungsprüfung

auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann.

Vorher ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die während der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Diesbezüglich hat der Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung.

Davon ausgenommen sind Gewerbe, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Bestand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher Teil der Berufsausübung sind.

Die Äquivalenzprüfung hat innerhalb von 4 Monaten nach Vorlage sämtlicher Unterlagen zu erfolgen. 

Stand: 21.12.2022

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