Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
Funktion, Errichtung, Eintragung
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Begriff der Zweigniederlassung
Der Begriff der Zweigniederlassung ist gesetzlich nicht näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Bei dem dahinterstehenden Rechtsträger kann es sich auch um solche juristischen oder natürlichen Personen handeln, die ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs haben.
Zur Errichtung berechtigte Unternehmen
Grundsätzlich können alle ausländischen Unternehmer eine Zweigniederlassung gründen, solange sie in ihrem Heimatstaat im Firmenbuch bzw. einem vergleichbaren Register protokolliert sind. Theoretisch können also auch eingetragene ausländische Einzelunternehmer eine Zweigniederlassung errichten, wenngleich es in der Praxis zumeist (größere) Gesellschaften sind, die grenzüberschreitend expandieren. Dass eine bestimmte ausländische Gesellschaftsform im österreichischen Recht vorkommt, ist keine Eintragungsvoraussetzung, sodass beispielsweise deutsche Unternehmergesellschaften (UG) oder englische Limited Companies (Ltd.) durchaus eine Zweigniederlassung in Österreich etablieren können.
Gründe für die Errichtung einer Zweigniederlassung
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ermöglicht es ausländischen Rechtsträgern, in Österreich eine Gewerbeberechtigung zu lösen und anschließend in stabiler und kontinuierlicher Weise am heimischen Wirtschaftsleben teilzunehmen. Zwar könnte dieses Ziel auch durch Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, typischerweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), erreicht werden. In vielen Fällen erweist sich die Errichtung einer Zweigniederlassung jedoch als kostengünstiger und generell unkomplizierter: Dies etwa, weil bei einer Zweigniederlassung kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss. Ebenso ist die Errichtung der Zweigniederlassung, anders als die Gründung einer GmbH, nicht zwangsläufig an die Mitwirkung eines Notars geknüpft. Überhaupt entfallen bei der Zweigniederlassung viele formelle Abläufe, die im GmbH-Recht zwingend vorgeschrieben sind (z.B. Protokollierung von Beschlüssen). Ungeachtet der weiterhin bestehenden steuerlichen Buchführungspflichten, müssen keine eigenen Bilanzen für die Zweigniederlassung erstellt, sondern höchstens solche des dahinterstehenden Rechtsträgers im Firmenbuch veröffentlicht werden. Außerdem ist die Löschung einer Zweigniederlassung regelmäßig einfacher als die Liquidation einer GmbH.
Zuständiges Gericht, Eintragungsvoraussetzungen
Für das Eintragungsverfahren ins Firmenbuch ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung errichtet werden soll. In Wien wäre dies das Handelsgericht, in den Bundesländern die jeweiligen Landesgerichte.
Eine Zweigniederlassung kann erst nach ihrer tatsächlichen Errichtung beim Firmenbuchgericht angemeldet werden. Das bedeutet, dass die wesentlichen räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für den bevorstehenden Betrieb bereits geschaffen wurden. Anschließend haben der Unternehmensinhaber bzw. die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person die Eintragung beim Firmenbuch zu beantragen. Der Antrag muss an das für die Zweigniederlassung örtlich zuständige Gericht gestellt werden und den Antragsteller ebenso klar erkennen lassen wie das Antragsbegehr. Die Unterschrift ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
Nach der überwiegenden Firmenbuchpraxis wird im Zuge einer Anmeldung zumindest die Vorlage der nachfolgenden Dokumente erwartet:
- Nachweis über den rechtlichen Bestand des Unternehmens im Heimatstaat (Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug oder vergleichbares Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde in beglaubigter Übersetzung),
- Nachweis der regelmäßigen Geschäftstätigkeit im Heimatstaat (bei nicht EU-Unternehmen),
- Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (oder entsprechende Erklärung im Zuge der Anmeldung),
- Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, beglaubigt und durch Gerichtsdolmetsch übersetzt (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften),
- Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung (zB durch Vorlage des Mietvertrags oder durch Besichtigung und anschließende Bestätigung seitens der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation),
- beglaubigte Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe und allenfalls des ständigen Vertreters der Niederlassung,
- evtl. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Zudem ist eine Firma zu wählen und im Antrag bekannt zu geben. Die Firma der Zweigniederlassung hat jenen des ausländischen Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. „Niederlassung Wien“). Die immer noch verbreitete Praxis mancher Firmenbuchgerichte, wonach ein solcher Zusatz überhaupt verpflichtend sei, wurde in jüngerer Zeit teilweise zwar liberaler gehandhabt. Um dem Geschäftsverkehr gegenüber Klarheit hinsichtlich der Unternehmensverhältnisse zu schaffen, empfiehlt sich ein solcher Zusatz. Die Firma darf schon aus firmenrechtlichen Gründen nicht zu Verwechslungen mit anderen Unternehmen in demselben politischen Bezirk führen. Selbst die erfolgreiche Eintragung einer Firma schützt allerdings nicht vor wettbewerbs- und markenrechtlichen Problemen, wie sie immer wieder auftreten, wenn ein Unternehmer einen neuen ausländischen Markt betritt.
Bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU bzw. EWR-Vertragsstaat ist die Bestellung eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich. Ansonsten bedarf es eines solchen, wobei besagter ständiger Vertreter sodann rechtliche Erklärungen in Hinblick auf die Zweigniederlassung abgeben können muss.
Bei Schwierigkeiten mit der Antragsgestaltung kann die Beiziehung einer rechtskundigen Person, die mit den Gepflogenheiten des jeweiligen Firmenbuchgerichts vertraut ist, ratsam sein.
Gewerberecht
Übt das Unternehmen am Standort der Zweigniederlassung eine gewerbliche Tätigkeit aus, benötigt dieses eine bei der Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) angemeldete Gewerbeberechtigung. Um eine solche zu erlangen, hat sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen. Dieser muss die Voraussetzungen der Gewerbeausübung nach österreichischem Recht erfüllen und überdies in der Lage sein, sich im Betrieb in einer Weise zu betätigen, durch die er die Einhaltung gewerberechtlicher Auflagen gewährleistet kann. Dementsprechend muss bei reglementierten Gewerben ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist regelmäßig ein Mitarbeiter mit hinreichendem Beschäftigungsausmaß, kann im Einzelfall aber auch vertretungsbefugtes Organ jenes Rechtsträgers sein, der hinter der Zweigniederlassung steht. Überdies muss er seinen Wohnsitz im österreichischen Inland oder - im Fall der Zweigniederlassung eines EWR-Staatsbürgers - zumindest in einem EWR-Staat haben.
Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw. die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.
Steuerrecht
Grundsätzlich begründet die Zweigniederlassung eine Steuerpflicht in Österreich. Um jedoch eine mehrfache Gewinnbesteuerung am Sitz der Hauptniederlassung und am Sitz der Zweigniederlassung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten sogenannte „Doppelbesteuerungsabkommen“ abgeschlossen. Besagte Abkommen können durchaus sehr unterschiedliche, jeweils länderspezifische Regelungen vorsehen.
Zivilprozessrecht
Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der dazugehörige Rechtsträger am Standort der Zweigniederlassung dennoch geklagt werden, sofern der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht und eine Folge desselben ist.
Stand: 25.10.2024