Sanft lächelnde Person in Gesprächssituation mit anderer Person mit Stift auf Dokument deutend
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Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

Freier Dienstvertrag - Mindestinhalt - Beweiskraft - Administrative Pflichten - Gebühren

Lesedauer: 2 Minuten

29.05.2024

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstverhältnis.

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen.

Freier Dienstvertrag

Nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben.

Tipp!

Kein Dienstzettel muss bei solchen freien Dienstverhältnissen ausgestellt werden, die – aus welchem Grund auch immer – nicht länger als 1 Monat dauern.

Es muss aber auch dann kein Dienstzettel ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält.

Mindestinhalt des Dienstzettels

Der Dienstzettel muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Dienstgebers und freien Dienstnehmers,
  • Beginn des freien Dienstverhältnisses,
  • Ende des freien Dienstverhältnisses (bei Befristungen),
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin,
  • Verwendung,
  • Entgelt und Fälligkeit des Entgelts,
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.

Dienstzettel bei Auslandsentsendung

Bei Auslandstätigkeiten, die länger als 1 Monat dauern, ist dem freien Dienstnehmer vor Aufnahme der Auslandstätigkeit ein eigener Dienstzettel auszustellen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:

  • voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
  • Währung, in der das Entgelt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro verrechnet wird,
  • Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
  • zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

Beweiskraft

Der Dienstzettel ist eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers. Dieser gibt dem freien Dienstnehmer mit dem Dienstzettel die mündlich vereinbarten Konditionen bekannt. 


Vorsicht!
Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da die Unterschrift am Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels und nicht den Inhalt möglicher mündlicher arbeitsvertragsrechtlicher Vereinbarungen bestätigt. Der freie Dienstnehmer kann im Streitfall beweisen, dass der Inhalt des Dienstzettels nicht mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmt.


Tipp!

Es wird daher empfohlen, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern gleich einen schriftlichen Dienstvertrag zu verfassen, der vom Arbeitgeber und freiem Dienstnehmer zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird. Der in diesem schriftlichen freien Dienstvertrag enthaltene Inhalt gilt als vereinbart. Der schriftlichen Vertragsurkunde kommt als gemeinsamer Willenserklärung von Arbeitgeber und freiem Dienstnehmer somit erhöhte Beweiskraft zu.


Vorsicht!
Diese Beweisfunktion ist für den Arbeitgeber sehr wichtig. Er kann mit einem schriftlichen freien Dienstvertrag nachweisen, dass die für den freien Dienstvertrag typischen Vertragselemente (wie etwa der Weisungsfreiheit, keine Bindung an Arbeitszeiten und Arbeitsort, keine betriebliche Eingliederung und das Vertretungsrecht) vereinbart wurden.


Administrative Pflichten

Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen. 

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Änderung durch eine Gesetzesänderung hervorgerufen wird.

Eine Ausfertigung des Dienstzettels ist dem freien Dienstnehmer auszuhändigen, eine (oder weitere) Ausfertigungen verbleiben beim Arbeitgeber.

Gebühren

Die Ausstellung des Dienstzettels ist gebührenfrei. Dies gilt aber auch für die schriftliche Dienstvertragsurkunde.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

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