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FAQ zur Maschinenrichtlinie

Antworten aus Sicht des Herstellers und des Betreibers von Maschinen

Lesedauer: 12 Minuten

Die häufigsten Fragen zur Maschinenrichtlinie: 


Wann muss bzw. sollte eine externe Stelle beim Inverkehrbringen hinzugezogen werden?

Gemäß Maschinenrichtlinie – in weiterer Folge kurz MRL genannt - gibt es beim Inverkehrbringen von Maschinen mehrere zulässige Wege.
Ist die Maschine

  • in eine der Kategorien einzuordnen, die im Anhang 4 der MRL aufgezählt sind, und
  • gibt es für die vorliegende  Maschine keine harmonisierten Normen und/oder möchte der Hersteller diese nicht einhalten,

so muss er eine externe Stelle, d. h. konkret eine für die jeweilige Maschinenart benannte Stelle einschalten. Die Prüfstelle kann hierbei je nach Vorgabe bzw. Möglichkeiten des Herstellers entweder

  • die Baumusterprüfung durchführen oder
  • das Qualitätssicherungssystem des Herstellers bewerten, sodass dieser befähigt ist, die Einhaltung der MRL selbst zu beurteilen.

Speziell für Hersteller

In 95 % der Fälle benötigt der Hersteller beim Inverkehrbringen von Maschinen aber keine benannte Stelle. Demgemäß hat der Hersteller aber auch die volle Verantwortung zu tragen.
Selbstverständlich kann der Hersteller, auch wenn es sich nicht um eine Maschine des Anhangs 4 der MRL handelt, eine Beurteilung der Maschine von einer zugelassenen Prüfstelle beantragen. Diese stellt bei Erfüllung aller Anforderungen eine Konformitätsbescheinigung aus. Der Hersteller kann auf Basis dieser Konformitätsbescheinigung ohne Risiko seine EG-Konformitätserklärung ausfertigen.

Speziell für Betreiber

Generell gilt gemäß EU-Recht beim Inverkehrbringen das Vertrauensprinzip, d. h. wenn eine CE-Kennzeichnung vom Hersteller angebracht wird, muss von allen Beteiligten auf die Einhaltung der MRL vertraut werden.

Für den Betreiber (Besteller) besteht generell Vertragsfreiheit, d. h. wenn man als Übergabekriterium beispielsweise eine Abnahme durch eine fachkundige Stelle (Ziviltechniker, zugelassene Prüfstelle, etc.) vereinbart, kann der Hersteller dies bei Vorhandensein einer vertraglichen Vereinbarung schwer ablehnen. Hat man nichts vereinbart, gilt geltendes Recht und somit das Vertrauensprinzip.


Darf man eine CE-gekennzeichnete Maschine umbauen?

Selbstverständlich dürfen CE-gekennzeichnete Maschine bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben umgebaut werden.

Jeder Umbau ist abhängig vom Umfang der Änderungen differenziert zu betrachten. Handelt es sich um einen wesentliche Änderung, muss die Maschine eine Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Stand der Technik durchlaufen. Dies bedeutet meist eine massive Nachrüstung der Maschine in sicherheitstechnische Belange und ist oft aufgrund vorhandener Restriktionen nicht vollständig möglich. Bei allen anderen Änderungen gilt stets das Grundprinzip, dass es durch die Veränderung zu keiner Verschlechterung der sicherheitstechnischen Absicherung kommen darf.

Speziell für Hersteller

Im Falle der Änderung der CE-gekennzeichneten Maschine entfällt für den Hersteller zumindest für den veränderten Bereich die Verantwortung in Bezug auf Produkthaftung.

Speziell für Betreiber

Bei der Änderung von Maschinen ist jeder für jenen Teil verantwortlich, den er verändert. Dabei ist es unerheblich, ob man alle Auswirkungen seines Handelns erkannt hat. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass derjenige der Veränderung durchführt, auch in der Lage ist, die Folgen richtig zu beurteilen. Der Hersteller kann sich betreffend der veränderten Teile seiner Produkthaftungsverantwortung entziehen.


Worauf ist bei der Kombination von mehreren Maschinen/Komponenten zu achten? (Verkettung von Maschinen)

Die Kombination von Maschinen/Komponenten bzw. deren Zusammenfügen zu einer größeren Einheit kommt in der betrieblichen Praxis durchaus des Öfteren vor. Die Aufsichtsbehörden (Arbeitsinspektoren, Gewerbebehörde, Baupolizei, etc.) überprüfen bei Begehungen das Vorhandensein derartiger Anlagenverkettungen.

Bei der Kombination mehrerer Maschinen gilt es insbesondere die gegenseitige Abhängigkeit bzw. Gefährdungen der einzelnen Einheiten zu beachten. Je nach Grad der Abhängigkeit unterscheidet man geringfügige Verkettung und tiefgreifende Verkettung, wodurch verständlicherweise der Umfang der Risikoanalyse unterschiedlich ausfällt.

Speziell für Hersteller

Jeder Hersteller ist stets für jene Teile verantwortlich, die er in Verkehr bringt. Wenn ein anderer mehrere Maschinen miteinander verkettet, ist dieser für die Gesamtanlage verantwortlich und muss die daraus entstehenden Gefahren analysieren. Jeder Hersteller sollte den Verwendungszweck seiner Maschine in der Betriebsanleitung genau definieren.

Speziell für Betreiber

Wenn man als Betreiber mehrere Maschinen zukauft und miteinander verkettet, schafft man dadurch eine neue Maschine. Für diese neue Gesamtanlage wird nunmehr der Betreiber zum Hersteller mit allen daraus resultierenden Pflichten. Da für die Einzelmaschinen die Verantwortung bei den Einzelherstellern bleibt, kann der Hersteller der Gesamtanlage – sofern er die Maschinen nicht ändert - auf die jeweilige Konformitätserklärung und die technischen Dokumentationen zurückgreifen.

Im Fall der Einbindung von bestehenden Anlagen ist darauf zu achten, dass man diese Anlagen auf den heutigen Stand der Technik nachrüsten muss.

Die Risiken durch die Verkettung sind zu analysieren und auf vorhandene Restrisiken muss in einer (Gesamt-)Betriebsanleitung hingewiesen werden. Für die entstandene, neue Gesamtanlage erklärt der Betreiber in der Funktion des Herstellers nunmehr die Gesamtkonformität, d.h. er stellt auch eine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage aus.

Falls der Betreiber die Rolle des Herstellers nicht übernehmen möchte, so sollte er bereits bei der Anschaffung der einzelnen Maschinen ein Zulieferunternehmen - beispielsweise in Form eines Generalunternehmers - als Inverkehrbringer der Gesamtanlage in die Pflicht nehmen.


Wann endet das Inverkehrbringen und wann beginnt die Inbetriebnahme?

Das Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem Unionsmarkt. Die „Bereitstellung auf dem Markt“ ist dabei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das Inverkehrbringen ist Herstellerverantwortung und endet mit der erstmaligen entgeltlichen oder unentgeltlichen Bereitstellung an den Käufer. Bei dieser Bereitstellung der Maschine muss diese ordnungsgemäß mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein und die Betriebsanleitung mit Konformitätserklärung als Teil der Maschine übergeben werden. Sollte der Hersteller außerhalb der EU ansässig sein, übernimmt der Importeur die Rolle und volle Verantwortung des Herstellers.

Die Inbetriebnahme ist die erstmalige Benutzung der Maschine durch den Betreiber, der auch die diesbezügliche Betreiberverantwortung zu tragen hat. Dies beinhaltet in der Regel die Bewilligungspflicht gemäß Betriebsanlagenrecht, die Durchführung einer Arbeitsplatzevaluierung gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie eine laufende Obsorgepflicht bezüglich Einhaltung von Prüf- und Wartungspflichten.

Speziell für Hersteller

Sollten Maschinen vor Ort zusammengestellt werden und es wird beim Kunden ein Probebetrieb durchgeführt, dann geschieht dies in der Regel noch vor dem Inverkehrbringen in der vollen Verantwortung des Herstellers. Hierbei gilt es aufgrund der letzthin noch nicht ganz sicheren Maschine (offene Abdeckungen, noch nicht korrekt eingestellte Werte, etc.) erhöhte Sicherheitsmaßnahmen für das eigene Personal sowie allenfalls für das Personal des Kunden zu treffen.

Speziell für Betreiber

Ordnungsgemäß inverkehrgebrachte Maschinen setzen nicht zwingend eine Bewilligung der gegenständlichen Anlage voraus. Vielmehr werden bei der Betriebsanlagengenehmigung beispielsweise aufgrund des Anrainerschutzes erhöhte Anforderungen betreffend Vibrationen, Schall und Lärm gefordert und diese Forderungen müssen durch Änderungen an der Maschine sowie im Umfeld umgesetzt werden.

Aus Betreibersicht empfiehlt sich also bereits bei der Bestellung, den Hersteller – sofern dies in seinem Ermessen liegt - für die Behebung von allfälligen Auflagen aus dem behördlichen Bewilligungsverfahren in die Pflicht zu nehmen.


Welchen Umfang muss die technische Dokumentation haben? In welcher Sprache muss diese erstellt sein? Wer muss sie aufbewahren?

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der MRL zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst sein. Hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung, welche stets in der Sprache des Bestimmungslandes in der EU auszufertigen ist; die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist in jener Amtssprache der EU abzufassen, die vom Kunden akzeptiert wird.

Die technische Dokumentation umfasst:

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen
  • und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
  • vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
  • die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen,
  • alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
  • ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
  • gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen
  • gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

sowie bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen der MRL. Die zu archivierende Dokumentation umfasst neben den Prüfprotokollen auch die entsprechenden Anweisungen, wonach diese durchzuführen waren, sowie die Nachweise, dass die Prüfer entsprechend ausgebildet und befugt waren.

Die oben genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Speziell für Hersteller

Die technische Dokumentation (Ausnahme: Betriebsanleitung) verbleibt stets beim Hersteller und dieser hat die Archivierungspflicht zu erfüllen. Aus der Produkthaftung ergibt sich hierbei ein Zeitraum von 10 Jahren. Ergänzend wird hingewiesen, dass laut ABGB etwaige Ansprüche erst in 30 Jahren verjähren.

Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Werden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen anzuzweifeln.

In einem Qualitätsmanagementsystem sollte man die gesamte technische Dokumentation als sogenannte "dokumentierte Information" deklarieren. Dadurch ist organisatorisch sichergestellt, wer diese Dokumente gültig bzw. ungültig erklären darf und welche Version für welche Maschinen zu welchem Zeitpunkt in Kraft war.

Speziell für Betreiber

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, die technische Dokumentation (Ausnahme: Betriebsanleitung) vom Hersteller einzufordern. Falls man dies wünscht, empfiehlt es sich dies bereits beim Kaufvertrag mit dem Hersteller zu vereinbaren.

Insbesondere bei späteren Umbauten oder Nutzungsänderungen sind diese Dokumente hilfreich, da nicht sichergestellt ist, dass der Hersteller zu diesem Zeitpunkt noch existiert bzw. die Unterlagen auch nach Ablauf der 10-Jahresfrist noch archiviert hat.


Kann eine Maschine mehreren EU-Rechtsvorschriften unterliegen?

In den meisten Fällen unterliegt eine Maschine nicht ausschließlich der MRL, sondern gleichzeitig auch noch weiteren EU-Rechtsvorschriften  (z. B. Niederspannungs-RL, EMV-RL, etc.).

Generell ist festzuhalten, dass der Hersteller alle in nationales Recht umgesetzten EU-Richtlinien sowie die EU-Verordnungen vollinhaltlich zu erfüllen hat. Dies betrifft nicht nur die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung, sondern auch alle anderen zutreffenden EU-Rechtsvorschriften.

Durch das Anbringen einer CE-Kennzeichnung wird die Einhaltung aller anderen EU-Bestimmungen zur CE -Kennzeichnung bestätigt. Als Hersteller sollte man also stets einen Überblick über alle zutreffenden EU-Rechtsvorschriften haben. Möchte man gewisse EU-Bestimmungen nicht bestätigen, so sollte man dies bei der Beschreibung des Verwendungszwecks in der Betriebsanleitung festhalten.

Speziell für Hersteller

Das Zutreffen von EU-Rechtsvorschriften kann durch eine exakte Abgrenzung der bestimmungsgemäßen Verwendung präzise definiert werden und dies wird zur eigenen Absicherung dringend empfohlen.

Wenn der Hersteller keinen bzw. einen nicht ausreichenden Überblick über alle für seine Maschine geltenden EU-Rechtsvorschriften hat, so muss dieser eine fachkundige Stelle beauftragen, um seiner Sorgfaltsverpflichtung nachzukommen. Im Streitfall gilt gemäß ABGB der Hersteller als Sachverständiger bzw. Sachkundiger und dieser muss wissen, welche gesetzlichen Regelungen auf sein Produkt zutreffen.

Speziell für Betreiber

Betreiber sollten Maschinen in Kenntnis der vom Hersteller definierten bestimmungsgemäßen Verwendung einsetzen. Im Falle von Abweichungen gilt es Rücksprache mit dem Hersteller zu halten, um das daraus entstehende Risiko nicht zwingend selbst tragen zu müssen.


Welche Verpflichtung habe ich als Hersteller bzw. Betreiber nach Übergabe bzw. Übernahme der Maschine?

Speziell für Hersteller

Der Hersteller hat folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Entwurf und die Herstellung des Produktes in Übereinstimmung mit den Richtlinien
  • Durchführung (oder Veranlassung) der Konformitätsbewertung nach den in den Richtlinien vorgeschriebenen Verfahren
  • Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung und Anbringung einer Konformitätskennzeichnung
  • Aufbewahrung der technischen Unterlagen (mind. 10 Jahre)
  • Bekanntgabe des Namens bzw. Handelsnamens und einer Kontaktanschrift sowie einer zentralen Stelle (auf dem Produkt, der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen)
  • bei gefährlichen Produkten:

Feldüberwachung:  Stichprobenentnahmen, Prüfung der Produkte nach dem Inverkehrbringen, Führung von Verzeichnissen über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufaktionen und Information der Händler über diese Überwachung

  • Kennzeichnung der Produkte mit Typen-, Chargen- oder Seriennummern
    (auf dem Produkt, der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen)
  • Beifügung einer Gebrauchsanleitung und von Sicherheitsinformationen
  • Ergreifung von Korrekturmaßnahmen bei Verletzung von Harmonisierungsvorschriften (Produktrückruf) und Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörde
  • Ausfolgung von Informationen und Unterlagen an die nationale Behörde auf deren begründetes Verlangen

Die Feldüberwachung erfüllen die meisten Hersteller indirekt dadurch, dass man Instandhaltungsleistungen für das gegenständliche Produkt durchführt und sich somit Kenntnis über sein Produkt in der Nutzungsphase verschafft. Um die Kosten für etwaige Rückrufaktion einzudämmen, wird empfohlen, die Rückverfolgbarkeit der Produkte - gegebenenfalls auf Ebene der Einzelkomponenten - soweit als möglich einzugrenzen.

Speziell für Betreiber

Der Betreiber hat folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Bewilligungspflicht bei Neuaufstellung sowie Änderungen
  • Einhaltung der Vorgaben der Betriebsanleitung
  • Sicherheitstechnische Unterweisung der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn, bei Unfällen, Beinaheunfällen sowie bei Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften
  • Einhaltung von gesetzlichen Prüfpflichten und Eigenkontrollen
  • Laufende Beurteilungen der Abweichungen zum Stand der Technik und in Abhängigkeit der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Machbarkeit sind Maschinen entsprechend nachzurüsten.
  • Meldepflicht an Hersteller bei Erkennen von gefährlichen Zuständen der Maschinen ohne von außen einwirkenden Veränderungen
  • Erneutes Inverkehrbringen bei wesentlichen Änderungen bzw. Kombination (Verkettung) mit anderen Maschinen

Sollte der Betreiber keinen Überblick über bestehende Prüfpflichten bzw. Eigenkontrollen haben, so muss dieser aufgrund seiner Sorgfaltsverpflichtung eine fachkundige Stelle kontaktieren.


Wie genau muss eine Risikobeurteilung sein?

Bei einer Risikobeurteilung müssen alle möglichen Gefahren ausgehend vom Produkt identifiziert und bewertet werden. Dabei gilt es die bestimmungsgemäße Verwendung sowie den vorhersehbaren Missbrauch zugrunde zu legen, wobei bei schützenswerten Personen (Kinder, behinderte Personen, etc.) sowie bei Tieren erhöhte Vorgaben zu berücksichtigen sind. Bei Kindern genügen allgemeine Warnhinweise mit Sicherheit nicht.

Die Risiken müssen vom Hersteller über den gesamten Produktlebenszyklus betrachtet werden, d. h. beginnend vom Transport über den Einbau, den laufenden Betrieb inklusive Instandhaltung bis hin zur Demontage und Entsorgung.

Für die Risikoanalyse selbst gibt es keine Vorgaben betreffend Art der Methode bzw. Art und Weise der Dokumentation. Speziell für Maschinensicherheit wird auf die Normenreihe ISO 12100 Serie (ehemals EN 292 Serie) verwiesen.

Bei Vorhandensein einer harmonisierten Norm ist bei Einhaltung dieser Produktnorm gewährleistet, dass die Vorgaben der MRL erfüllt werden. Sofern die Produktnorm den gesamten Produktlebenszyklus behandelt, kann die Risikobeurteilung gänzlich entfallen.

Speziell für Hersteller

Die Risikoanalyse sollte durch ein interdisziplinäres Team erfolgen. Bei Erkennen von nicht relevanten Risiken sollte auch dies entsprechend dokumentiert werden, um im Fall der Fälle beweisen zu können, dass man sich mit dem Thema auseinandergesetzt, aber gegebenenfalls das Risiko falsch eingeschätzt hat.

Bei der Wahl des Verfahrens zur Risikoanalyse empfiehlt es sich bei Maschinen, die für bestimmte Branchen konzipiert werden, auch auf branchenübliche Methoden zurückzugreifen, wie z. B.:

KFZ-Branche:          FMEA (Failure Mode and Effects Analysis)
Luftfahrtsbranche:   FTA (Fault Tree Analysis)
Verfahrenstechnik:   HAZOP (Hazard and Operability Analysis)

Das würde eine allfällige Übernahme der Risikoanalyse des Maschinenherstellers für die Risikoanalyse bezüglich des Produktionsprozesses wesentlich vereinfachen.

Speziell für Betreiber

Die Risikoanalysen sind Teil der technischen Dokumentation des Herstellers und diese muss er beim Verkauf der Maschine nicht übergeben. Für die verbleibenden Restrisiken werden Warnhinweise auf dem Produkt und/oder in der Betriebsanleitung angeführt.

Der Betreiber muss bei der Arbeitsplatzevaluierung ebenfalls eine Risikobeurteilung durchführen. Man kann zu diesem Zweck die Betriebsanleitung sichten und die Restrisiken somit erheben. Oder man vereinbart mit dem Anlagenhersteller die Übergabe einer entsprechenden Auflistung.

Stand: 28.08.2019

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