Person mit zusammengebundenen blond-braunen Haaren und Tattoos auf den Händen sitzt mit einem grünen Blusenkleid an einem Schreibtisch und notiert sich etwas während daneben ein Laptop, ein Smartphone sowie Unterlagen liegen
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Gesetzliche Vorgaben für nachhaltiges Wirtschaften

Welche Nachhaltigkeitsvorschriften für österreichische Unternehmen bereits gelten und welche geplant sind

Lesedauer: 18 Minuten

Nachhaltiges Wirtschaften bedeutet auch, sich an gewisse Regeln zu halten. Denn die EU entwickelt umfassende politische Vorgaben, die in österreichisches Recht übergehen. Die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Die Auflistung umfasst neben geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften auch jene, die sich noch in der Umsetzungsphase befinden. So können Sie Ihr Unternehmen frühzeitig vorbereiten.


Barrierefreiheitsgesetz

Ziel des Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist es, ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen – diese sind taxativ gelistet – zu schaffen, welches Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern soll. Der Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf von der EU-Richtlinie umfasste Produkte mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie (z.B. Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, PCs, E-Commerce, E-Ticketing…).

Wer ist betroffen?

Laut Gesetzentwurf wird es Aufgabe der Hersteller sein, die Konformität ihrer Produkte zu bewerten und gegebenenfalls zu begründen, warum die geforderte Barrierefreiheit nicht in allen Punkten erreicht werden kann. In Verkehr gebrachte Produkte, die sich als nicht gesetzeskonform herausstellen, müssen grundsätzlich verbessert bzw. zurückgenommen werden. Ähnliche Pflichten sollen für Importeure gelten.

Bei Dienstleistungen fallen Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter:innen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Mio. Euro nicht unter das Gesetz. Ebenso ist ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Timeline

Unternehmen werden mit dem neuen Barrierefreiheitsgesetz verpflichtet, ab 28. Juni 2025 grundsätzlich nur noch barrierefreie Produkte auf den Markt zu bringen.

Weitere Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz

Batterien-Verordnung

Die neue Verordnung zielt darauf ab, die ökologischen und sozialen Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus der Batterie zu verringern. Zu diesem Zweck werden in der Verordnung strenge Vorschriften für die Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure festgelegt, die die Herkunft der Rohstoffe, die für in Verkehr gebrachte Batterien verwendet werden, überprüfen müssen.

Wer ist betroffen?

Die EU-Verordnung wird für alle Batterien unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung gelten, einschließlich aller Gerätealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsächlich für Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. Elektrofahrräder, E-Mopeds, E-Scooter). Eine Ausnahme von den Sorgfaltspflichtvorschriften ist für KMU vorgesehen.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen (Her­stel­ler, Importeure und Händler).

Timeline

Die Verordnung trat mit 17. August 2023 in Kraft und gilt ab 18. Februar 2024, außer in der Verordnung sind in den einzelnen Artikeln andere Daten festgelegt.

Weitere Informationen zur EU-Batterien-Verordnung

Bauprodukte Verordnung − Revision

Am 30. März 2022 legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Grundverordnung vor. Der Vorschlag war Teil eines Pakets, das darauf abzielt, nachhaltige Produkte zur Norm in der EU zu machen und Kreislaufwirtschaftsmodelle zu fördern.

Die beiden allgemeinen Ziele der Überarbeitung der BauPVO bestehen daher darin, einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Bauprodukte zu schaffen und einen Beitrag zu den Zielen des grünen und digitalen Wandels zu leisten, insbesondere zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft.

Die überarbeitete Verordnung muss nun noch vom EU-Rat und vom Plenum des Europäischen Parlaments gebilligt werden, so dass sie in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten kann. (Stand 14. Februar 2024)

Weitere Informationen zur Revision der Bauprodukte Verordnung

CBAM − CO2 -Grenzausgleichssystem

Der CO2 -Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU). Die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bereits in Kraft getreten. CBAM stellt ein vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau zwischen Waren unterschiedlicher Herkunft her, unabhängig davon, ob die Produktion innerhalb oder außerhalb der EU stattfand. Dies soll insbesondere das Risiko reduzieren, dass Produktionsstätten in Länder mit weniger stringenten Klimaauflagen als innerhalb der EU verlagert werden (Carbon Leakage). Außerdem soll durch diese europäische Maßnahme ein monetärer Anreiz für Produzenten in Nicht-EU-Länder geschaffen werden, die THG-Emissionen im Herstellungsprozess zu senken.

Anwendungsbereich

CBAM ist zunächst auf die Einfuhr bestimmter Warengruppen mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union beschränkt. CBAM erfasst folgende Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Timeline

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen. Bereits ab 1. Oktober 2023 startet die Übergangsphase. Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen zu diesem Zeitraum noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Ab 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase. Während dieser müssen für von CBAM erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden, wodurch erstmals eine Bepreisung von THG-Emissionen, die bei der Produktion der erfassten importierten Waren aufgetreten sind, stattfindet.

Weitere Informationen zum CBAM

CSDDD − EU-Lieferkettengesetz

Ziel

  • Sorgfaltspflicht der Unternehmen in den Bereichen Umwelt, Soziales & Governance entlang der Wertschöpfungskette sichern
  • Geschäftsmodell und Strategie im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Pariser Abkommen (1,5 °C-Ziel)
  • Verpflichtung von großen Unternehmen, die durch ihre Tätigkeiten verursachten, negativen Auswirkungen auf Menschenrechte sowie Umwelt zu ermitteln, verhindern, minimieren und erforderlichenfalls abzustellen

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen mit Sitz in der EU, die auf konsolidierter Basis mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als EUR 450 Mio. weltweiten Umsatz generieren. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind erfasst, sofern mehr als 450 Mio. Euro Umsatz in der EU erwirtschaftet wird.
  • Für die Anwendung besteht eine Übergangsfrist von 5 Jahren.

Timeline

  • 15. März 2024: Einigung über die RL wurde erzielt
  • Mai/Juni 2024: CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
  • Mai/Juni 2024 (2 Jahre nach Inkrafttreten): EU-Staaten müssen die CSDDD in nationales Recht umsetzen
  • 2027 (3 Jahre nach Inkrafttreten): CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit
    • Mehr als 5.000 Mitarbeitern
    • Mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz
  • 2028 (4 Jahre nach Inkrafttreten): CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit
    • Mehr als 3.000 Mitarbeitern
    • Mehr als 900 Millionen Euro Umsatz
  • 2029 (5 Jahre nach Inkrafttreten): CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit
    • Mehr als 1.000 Mitarbeitern
    • Mehr als 450 Millionen Euro Umsatz
Weitere Informationen zur CSDDD

CSRD − Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ziel

  • Ausweitung der Berichtspflicht (auch Angaben nach EU Taxonomie verpflichtend)
  • Präzisierte Wesentlichkeitsdefinition („Doppelte Materialität")
  • Verpflichtende Offenlegung im Lagebericht des Geschäftsberichts und externe Prüfung (limited assurance)
  • Einführung einheitlicher EU-Berichtsstandards ESRS − European Sustainability Reportig Standards
  • Mit Anfang 2024 liegen auch freiwillig anzuwendende Standards für KMU vor, um die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen auch für kleine und mittlere Betriebe zu erleichtern, die diese Informationen für Banken oder Kunden in der Lieferkette in einem Nachhaltigkeitsbericht aufbereiten möchten.

Wer ist betroffen?

  • ab 1. Jänner 2024: Unternehmen, die bereits nach dem NaDiVeG berichtspflichtig sind (alle kapitalmarktorientierte Unternehmen > 500 Mitarbeiter:innen)
  • ab 1. Jänner 2025: alle großen Unternehmen
  • ab 1. Jänner 2026: alle kapitalmarktorientierte KMUs
  • Opt-out-Möglichkeit für kapitalmarktorientierte KMU: Nutzung eines zweijährigen Übergangszeitraums, d.h. erstmalige Anwendung im Geschäftsjahr 2028 möglich
Weitere Informationen zur CSRD

DPP − EU Digitaler Produktpass − Entwurf

Der Entwurf des DPP ist Teil der neuen Ökodesign-Verordnung (ESPR − Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) für nachhaltige Produkte.

Der DPP ist eine strukturierte Sammlung von Daten über ein Produkt, soll elektronisch zugänglich sein und soll mit allen relevanten Interessengruppen, einschließlich Unternehmen, Verbrauchern und Regierungen, geteilt werden.

Ziel

  • Zugang zu Produktinformationen für die Akteure entlang der Wertschöpfungskette (Verbraucher, Wirtschaftsakteure und nationale Behörden)
  • Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette
  • Überprüfbarkeit der Rechtskonformität von Produkten durch die zuständigen nationalen Behörden
  • Rückverfolgung aller gefährlichen Stoffe über den gesamten Lebenszyklus von Produkten

Timeline

  • 2024: Voraussichtliche Verabschiedung der Verordnung über nachhaltige Produkte (ESPR), die den DPP einschließt
  • 2024: Schrittweise Einführung eines digitalen Produktpasses in mindestens drei Schlüsselmärkten (Textilien, Elektronik, Batterien)
  • 2026/27: Die ersten Produktgruppen werden voraussichtlich unter die DPP-Verordnung fallen
  • 2030: Delegierte Rechtsakte für mehr als 13 Produktgruppen sollen entwickelt werden, wobei ein Entwurf für Batterien bereits vorliegt und 2027 in Kraft treten soll
Weitere Informationen zum Digitalen Produktpass

ECGT − Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel (Empowering consumers for the green transition)

Die angenommene und unterzeichnete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel beinhaltet neue Vorschriften, die die Rechte von Verbraucher:innen stärken sollen. Darüber hinaus wird u.a. auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practice Directive, in Österreich umgesetzt durch das UWG) angepasst.

Ziel

Unter anderem sollen Verbraucher:innen so zum Beispiel vor irreführenden Umweltaussagen und unlauteren Behauptungen zum CO₂-Ausgleich geschützt werden und somit mehr Transparenz geschaffen werden. 

Zusätzlich sollen Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz (vorzeitiges Nichtfunktionieren einer Ware) und unzuverlässige und nicht transparente Nachhaltigkeitssiegel verhindert werden und zusätzliche Informationspflichten eingeführt werden, um Verbraucher:innen nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Wer ist betroffen?

  • Grundsätzlich gilt die RL für alle Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen an Verbraucher:innen in der EU kommunizieren.

Timeline

  • 17. Jänner 2024: Genehmigung der RL durch das europäische Parlament
  • 20. Februar 2024: Zustimmung der RL des Rats der Europäischen Union
  • 26. März 2024: Inkrafttreten
  • 27. März 2026 (2 Jahre nach Inkrafttreten): Umsetzung der Mitgliedstaaten in nationales Recht
Weitere Informationen zur ECGT-Richtlinie

ESPR − Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte

Alle Produkte auf dem Binnenmarkt müssten Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung erfüllen, die später in delegierten Rechtsakten für verschiedene Produktgruppen festgelegt werden sollen.

Die neue Ecodesign Richtlinie würde Mindestanforderungen an das Ökodesign von Produkten festlegen z.B. Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, CO2-Fußabdruck, Abfall. Damit wird auch ein Digitaler Produktpass (DPP) mit all diesen Informationen eingeführt werden.

Ziel

Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit, z.B.:

  • Energieeffizienz
  • Haltbarkeit
  • Reparierbarkeit
  • Wiederverwendbarkeit
  • Wiederaufbereitung
  • CO2 - und Umweltfußabdruck

sowie der sozialen Auswirkungen.

Timeline

2024-2027: die EU-Kommission wird im ersten Arbeitsplan für folgende Produktgruppen die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen priorisieren:

  • Eisen, Stahl und Aluminium
  • Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe
  • Möbel, einschließlich Matratzen
  • Reifen
  • Waschmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien
  • Energiebezogene Produkte, deren Durchführungsmaßnahmen überarbeitet oder neu festgelegt werden müssen
  • IKT-Produkte und andere Elektronik
Weitere Informationen zur ESPR

EUDR − EU-Entwaldungsverordnung

Die neue EU-Entwaldungsverordnung (engl.: Regulation on deforestation-free products – „EUDR“) soll den europäischen Beitrag zur weltweiten Entwaldung reduzieren und zusätzlich Menschenrechte sowie die Rechte indigener Völker fördern. Deshalb können bestimmte Produkte künftig in Europa nur noch dann legal vertrieben oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei hergestellt und Gesetze des Erzeugerlandes eingehalten wurden. EU-Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung in Verbindung stehen.

Ziel

  • Minimierung des Beitrags der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung, wodurch die globale Entwaldung und Waldschädigung sowie Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust verringert werden.
  • Minimierung der Gefahr, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die in Verbindung mit Entwaldung/Waldschädigung stehen, am EU-Markt in Verkehr gebracht oder exportiert werden.
  • Steigerung der EU-Nachfrage nach und des Handels mit legalen und „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte innerhalb der EU in den Verkehr bringen (Hersteller und Einführer), bereitstellen (Händler) oder aus der EU ausführen. Sie gelten einheitlich als „Marktteilnehmer“ mit vollständigem Pflichtenprogramm. Lediglich für kleine und mittelgroße Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung (überschaubare) Erleichterungen vor.

Unter die EU-Entwaldungsverordnung fallen die sog. relevanten Rohstoffe Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

Timeline

Die Verordnung Nr. 2023/1115 ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte ursprünglich ab 30.12.2024 angewendet werden. Der Geltungsbeginn wird nun um ein Jahr verschoben. 

  • 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen (statt derzeit 30. Dezember 2024)
  • 30. Juni 2026 für Klein- und Kleinstunternehmen (statt derzeit 30. Juni 2025)
Weitere Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung

EU-Lohntransparenz-Richtlinie

Ziel

Die EU Lohntransparenz-Richtlinie zielt darauf ab, Lohndiskriminierung zu bekämpfen und dazu beizutragen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU zu verringern. Nach den neuen Vorschriften müssen Unternehmen in der EU Informationen über Gehälter weitergeben und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5% übersteigt.

Ergibt der Bericht ein Lohngefälle von mehr als 5 %, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden kann, müssen die Unternehmen Maßnahmen in Form einer gemeinsamen Lohnbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmer:innen-Vertretern ergreifen.

Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen über die Entschädigung von Opfern von Entgeltdiskriminierung und Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen.

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen einer zuständigen nationalen Behörde jährlich über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in ihrem Unternehmen berichterstatten.
  • Für kleinere Organisationen gilt die Berichtspflicht nur alle drei Jahre.
  • Für Organisationen mit weniger als 100 Beschäftigten besteht keine Berichtspflicht.

Timeline

Die Richtlinie wurde im Mai 2023 veröffentlicht und trat Juni 2023 in Kraft. Bis spätestens Juni 2026 müssen alle Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen national umsetzen.

Weitere Informationen zur EU Lohntransparenz-Richtlinie

EU-Gebäuderichtlinie

Im Oktober 2022 einigten sich die im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Standpunkt zum Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive). Am 7. Dezember 2023 erzielten der Rat und das Parlament eine vorläufige politische Einigung über den Vorschlag.

Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Teil des Pakets „Fit für 55“ ist, wird dazu beitragen, Gebäude in der EU energieeffizienter zu machen.

Timeline

Nach dem Vorschlag der Kommission müssen alle neuen Gebäude in der EU ab 2030 emissionsfrei sein, und alle neuen öffentlichen Gebäude müssen ab 2027 emissionsfrei sein. Die Kommission schlug vor, Mindesteffizienzstandards auf EU-Ebene einzuführen, die eine Erhöhung der Renovierungsrate der Gebäude mit den schlechtesten Werten zur Folge haben.

Das Europaparlament und der EU-Rat müssen dem Kompromiss formal noch zustimmen, bevor die Gebäuderichtlinie in Kraft treten kann und die EU-Staaten die Regeln in nationales Recht umsetzen können.

Weitere Informationen zur Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie

EUTAX − EU-Taxonomie Verordnung

Ziel

  • Die EU-Taxonomie als ein Teil des EU-Green-Deals ist ein EU-weites Klassifizierungssystem für nachhaltige ökonomische Aktivitäten
  • Sie ist mit Juli 2020 in Kraft getreten und verpflichtet seit 2021 Taxonomie-Berichte zu erstellen.
  • Die Verordnung gibt den allgemeinen Rahmen vor, um festzustellen, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist.

Wer ist betroffen?

  • Finanzmarktteilnehmer, die in der EU-Finanzprodukte anbieten
  • Unternehmen, die unter die CSRD fallen
  • EU und die Mitgliedsstaaten
Weitere Informationen zur EU-Taxonomie

EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung − Entwurf

Die Europäische Kommission hat am 30. November 2022 einen Entwurf für eine neue Verpackungsverordnung vorgelegt. Diese soll die derzeit geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation PPWR - Richtlinie 94/62/EG) ersetzen und strengere Anforderungen an die Herstellung, Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen in der EU stellen.

Ziel

  • Verpackungsabfälle reduzieren, besonders Einwegverpackungen und übermäßigen Kunststoffgebrauch.
  • Verpackungen für das Recycling optimieren, indem hinderliche Gestaltungsmerkmale entfernt und irreführende Kennzeichnungen vermieden werden.
  • Den Recycling-Content in Verpackungen erhöhen und Downcycling vermindern.

Wer ist betroffen?

Die PPWR wird verpflichtend und einheitlich für alle Unternehmen und Mitgliedstaaten der EU gelten, die Verpackungen auf den Markt bringen. Es muss sichergestellt werden, dass Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, eine Reihe grundlegender Anforderungen in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Verpackungen sowie auf ihre Recyclingfähigkeit und Recycling-Content erfüllen.

Timeline

  • März 2024: EU Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung über nachhaltigere Verpackungen und Verringerung von Verpackungsabfällen
  • Prüfung der Einigung von Vertreter:innen der Mitgliedstaaten im Rat und im Umweltausschuss des Parlaments
  • Wird der Text gebilligt, muss er durch die Rechts- und Sprachsachverständigen von beiden Organen förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann (voraussichtlich Ende 2024 bzw. Anfang 2025)
  • Die Verordnung wird 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens angewendet werden (2026).
Weitere Informationen zur EU-Verpackungsverordnung

Green Claims Directive − Entwurf (Nachhaltigkeitskommunikation)

Die Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung und Bekanntgabe ausdrücklicher umweltbezogener Angaben ("Richtlinie über umweltbezogene Angaben") vorgelegt.

Die „Green Claims“ Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher:innen vor irreführenden Umweltbehauptungen zu schützen, indem Unternehmen verpflichtet werden, ihre Aussagen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu belegen und spezifische Anforderungen für die Bewertung und Kommunikation zu erfüllen.

Wer ist betroffen?

  • Grundsätzlich soll die RL für alle Unternehmen gelten, die in der EU tätig sind und ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten an Verbraucher:innen kommunizieren.
  • Nicht betroffen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro.
  • Betroffen sind auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, jedoch an EU-Verbraucher:innen gerichtet Werbung machen.

Timeline

  • Im September 2023 erzielte der Europäische Rat und das Parlament eine vorläufige Einigung über den Entwurf für die Green Claims Richtlinie, der am 11. Oktober 2023 veröffentlicht wurde.
  • Der Entwurf wurde im März 2024 im EU-Parlament angenommen, das Gesetzgebungsverfahren läuft noch und wird nach den EU-Wahlen 2024 fortgesetzt werden.
  • Wenn das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Einigung erzielen, sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und die Maßnahmen innerhalb von 36 Monaten anzuwenden.
Weitere Informationen zur Green Claims Directive

GRI – Global Reporting Initiative

Die GRI-Standards beziehen sich auf die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten durch Organisationen. Diese Standards bieten einen Rahmen für die Berichterstattung über verschiedene ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte einer Organisation. Die GRI-Standards dienen dazu, Transparenz und Vergleichbarkeit in der Berichterstattung von Nachhaltigkeitsleistungen zu fördern und können freiwillig angewendet werden. Organisationen verwenden die GRI-Standards, um ihre Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft zu messen, zu verwalten und darüber zu berichten, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und das Vertrauen der Stakeholder zu stärken.

Weitere Informationen zu den GRI-Standards

LkSG − Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Deutschland)

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde bereits am 25.06.2021 beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2023. KMU sind nicht vom LkSG erfasst. Ein KMU kann aber trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es einem anderen Unternehmen Dienste leistet oder Produkte zuliefert, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Denn das KMU gilt dann nach dem LkSG als „unmittelbarer Zulieferer“ des verpflichteten Unternehmens. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und ggf. in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.

Weitere Informationen zum LkSG

Österreichisches Umweltzeichen (freiwillig)

Im Rahmen des österreichischen Umweltzeichens ist es möglich, Produkte, Tourismusleistungen, Bildungseinrichtungen, Events und Veranstaltungsorte zertifizieren zu lassen. Ausgezeichnet werden jene Produkte und Dienstleistungen, die geringere Umweltauswirkungen aufweisen als vergleichbare Alternativen.

Vorteile der Zertifizierung

  • Wichtiges Imagesignal: zeigt die hohe Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit der Produkte & Dienstleistungen sowie die konsequente Orientierung an nachhaltiger Entwicklung.
  • Positionierung als umweltbewusst wirtschaftender Betrieb und Wettbewerbsvorteil am Markt.
  • Kriterien dienen zur Orientierung und als verlässlicher Umweltstandard.
  • Hoher Bekanntheitsgrad: Laut Umfragen des Gallup-Instituts kennen 58 % der Befragten das Österreichische Umweltzeichen.
Weitere Informationen zum Österreichischen Umweltzeichen

PCF – Product Carbon Footprint

Ziel des PCF ist es, den Fußabdruck eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu berechnen und in CO2-eq darzustellen. In der Regel werden Rohstoffgewinnung, Produktion, Transport, die Nutzungsphase und Entsorgung einbezogen. Je nach Anwendungsfall können auch nur Teilbereiche des Lebenszykluses dargestellt werden. Das Ergebnis ist die Gesamtmenge an Treibhausgasen (THG), die durch das Produkt emittiert wird. Damit können CO2-Hotspots im Lebenszyklus eines Produkts identifiziert oder ähnliche Produkte oder Produktbestandteile miteinander verglichen werden. Grundlage für die Berechnung stellen die Normen ISO 14067.

Weitere Informationen zum PCF

Rahmengesetz für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem – Vorschlag

In ihrer „Farm to Fork“-Strategie hat die EU-Kommission angekündigt, bis Ende 2023 einen Vorschlag für eine Rahmen-Verordnung für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem (SFS − Sustainable Food System) vorzulegen. Diese Initiative zielt darauf ab, das EU-Lebensmittelsystem nachhaltig zu gestalten und die Nachhaltigkeit in alle Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelpolitik zu integrieren. Mit der Initiative werden die allgemeinen Grundsätze und Ziele sowie die Anforderungen an und die Zuständigkeiten aller Akteure im EU-Lebensmittelsystem festgelegt.

Timeline

Der erste Vorschlag wurde für Herbst 2023 erwartet, der weitere Prozess wird aber über die Europawahl 2024 hinaus stattfinden, was wahrscheinlich zu Verzögerungen führen wird.

Weitere Informationen zur Initiative für ein nachhaltiges EU-Lebensmittelsystem

SFDR − Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Ziel

Mit der Verordnung über die Offenlegung von nachhaltigen Finanzierungen (SFDR) hat die EU einen neuen Rahmen für die Transparenz auf den Finanzmärkten geschaffen. Die Verordnung verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, Informationen über die Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen ihrer Investitionen offenzulegen.

Dies unterstützt Anleger:innen dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen, wenn sie ihr Geld in Unternehmen und Projekte investieren möchten, die Nachhaltigkeitsziele unterstützen.

Wer ist betroffen?

Betroffen von der Offenlegungs-Verordnung sind unter dem Oberbegriff Finanzberatungen auch Versicherungsvermittlungen, wenn sie über Versicherungsanlageprodukte beraten. Allerdings sind insgesamt "Finanzprodukte" angesprochen, zu denen die EU nicht nur Versicherungsanlageprodukte (IBIP) zählt, sondern auch "Altersvorsorgeprodukte". Die Verordnung schließt kleine Vermittlerbetriebe mit weniger als drei Mitarbeiter:innen aus.

Timeline

  • 10. März 2021: Inkrafttreten
  • 25. Juli 2022: Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 welche ab 1. Jänner 2023 gültig ist
  • 17. Februar 2023: Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 welche ab 20. Februar 2023 gültig ist
Weitere Informationen zur Sustainable Finance Disclosure

Unternehmensklimabilanz

Die Unternehmensklimabilanz (oder Corporate Carbon Footprint, CCF) eines Unternehmens unterteilt die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) eines Unternehmens (in einem Referenzjahr) in drei Kategorien, die sogenannte Scopes:

  • Scope 1: Direkte THG-Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen (z.B. die Emissionen aus eigenen Kraftwerken, Fuhrparks und Anlagen).
  • Scope 2: Indirekte THG-Emissionen aus der Erzeugung von gekauftem Strom, Dampf, Wärme und Kälte (z.B. Emissionen aus dem Strombezug, dem Wärmebezug und dem Kältebezug).
  • Scope 3: Alle anderen indirekten THG-Emissionen, die in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens entstehen (z.B. Emissionen aus der Beschaffung von Rohstoffen und Materialien, des Transports, der Nutzung und der Entsorgung von Produkten und Dienstleistungen, u. v. m.).

UWG − Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Greenwashing)

Der allgemeine Rechtsrahmen für umweltbezogene Werbung ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert, das verbindliche Verhaltensregeln für Marktteilnehmer enthält und unfaire Geschäftspraktiken untersagt. Klagen gegen Greenwashing sind – trotz fehlender ausdrücklicher Regelungen − bereits nach der geltenden Rechtslage möglich und werden auch immer häufiger. Bei Verstößen gegen die Werbebeschränkungen kommen sowohl Mitbewerbern als auch klagebefugten Verbänden eine entsprechende Klagebefugnis auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung zu.

Geplante Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken beinhaltet eine Erweiterung der „schwarze Liste“ der verbotenen Geschäftspraktiken. In Zukunft sollen vage Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „öko“ über die Umwelteigenschaften eines Produkts verboten sein, wenn diese nicht konkret nachweisbar sind. Mit der Aufnahme derartiger Tatbestände in die „schwarze Liste“ wären diese per se verboten und Unternehmen wären stärker motiviert ihre Werbeaussagen mehrfach zu prüfen, um potenzielle Klagen zu vermeiden.

Weitere Informationen zum UWG

VSME − Freiwillige europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

Die freiwilligen europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary European Sustainability Reporting Standards - VSME) sind eine Initiative, die auf nicht börsennotierte KMU im Rahmen der größeren Nachhaltigkeitsinitiative der EU zugeschnitten ist. Diese freiwilligen Standards, die derzeit entwickelt werden und im Draft vorliegen, sollen KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern, insbesondere wenn sie Teil der Wertschöpfungskette größerer, regulierter Unternehmen sind, die über ihre Nachhaltigkeitsanforderungen berichten müssen. Im Gegensatz zu den obligatorischen Gegenstücken bietet der VSME-Rahmen nicht börsennotierten KMU die Flexibilität, sich nach eigenem Ermessen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beteiligen und gleichzeitig einen dynamischen Weg für nachhaltige Geschäftspraktiken in verschiedenen Unternehmen zu schaffen.

Weitere Informationen zu den VSME ESRS

Stand: 05.12.2024

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