Vormundschaftsbestimmungen in der Lehrlingsausbildung
Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung
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Allgemeines
Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, durch eigenes Handeln insbesondere Verträge abschließen zu können. Voll geschäftsfähig ist man ab dem 18. Lebensjahr.
Hat der Lehrling bei Abschluss des Lehrvertrages das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, so ist der Lehrvertrag vom Erziehungsberechtigten (einem Elternteil) mit zu unterschreiben. Für die vorzeitige Lösung eines Lehrvertrages ist jedoch die Unterschrift beider Erziehungsberechtigten erforderlich.
Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so kann einem Elternteil die Vertretungsbefugnis allein zustehen.
Wer ist berechtigt, den Lehrvertrag bzw. das Lösungsformular als gesetzlicher Vertreter zu unterschreiben?
- bei aufrechter Ehe: Sowohl der Vater als auch die Mutter (am Lehrvertrag genügt die Unterschrift eines Elternteiles).
Die Auflösung eines Lehrvertrages muss hingegen von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Außereheliches Kind: Die Gesetzliche Vertretung obliegt der Kindesmutter (in Ausnahmefällen wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt - z.B. Jugendwohlfahrt).
- Elternteil ist verstorben: Die gesetzliche Vertretung verbleibt automatisch beim anderen Elternteil.
- Die Ehe ist geschieden: Vom Bezirksgericht wird die gesetzliche Vertretung entweder dem Vater oder der Mutter oder beiden übertragen. (Ein entsprechender Nachweis muss bei der Lehrlingsstelle im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgelegt werden.)
- Pflegeeltern: Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Mit der Übertragung der Pflege und Erziehung - durch Pflegschaftsvertrag oder durch eine gerichtliche Verfügung - sind die Pflegeeltern auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes geworden, soweit Vertretungshandlungen unmittelbar aus der Pflege und Erziehung des Kindes notwendig sind. Aus der Verantwortung der Pflegeeltern für die Entwicklung und das Fortkommen des Pflegekindes kommt ihnen zu, das Kind in schulischen und später in beruflichen Angelegenheiten (z.B. Abschluss des Lehrvertrages) wirksam zu vertreten.
Ein entsprechender Nachweis muss bei der Lehrlingsstelle im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgelegt werden.
Stand: 25.09.2019