Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker). Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. April 2019 werden bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. Oktober 2020 um 1,60 Prozent (eins Komma sechzig Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
2. Die Lohnpositionen vom 1. April 2019 die mit Euro 8,50 ausgewiesen sind, werden bei wöchentlicher Abrechnung bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. Oktober 2020 um 2,00 Prozent (zwei Komma null Prozent) auf Euro 8,67 in allen Lohnpositionen erhöht
3. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:
a) Lohntabelle für Buchbinder
b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter
§ 3 IST-Lohn
Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. Oktober 2020 um 1,60 Prozent (eins Komma sechzig Prozent) erhöht.
Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. Oktober 2020 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.
§ 4 Nachtschichtzuschlag
Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von EURO 2,71 pro Stunde.
§ 5 Corona-Zulage
Arbeiterinnen und Arbeiter, welche mindestens seit 1.4.2020 und bis am 30.9.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, erhalten eine Bonuszahlung (Corona-Zulage) in Höhe von 200 Euro als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz während der Covidkrise gern. § 124b Z. 350 lit. a EStG BGBI. I Nr. 23/2020 i.V.m. § 49 Abs. 3 Z30 ASVG mit der Septemberlohnauszahlung ausbezahlt
Endet das Arbeitsverhältnis von Arbeiterinnen und Arbeiter, welches mindestens seit 1.4.2020 gedauert hat, nach dem 19.6.2020 und vor der Fälligkeit der Corona-Zulage, erhalten sie die Corona Zulage zum Termin der Beendigung im aliquoten Ausmaß entsprechend der jeweiligen Dauer der Beschäftigungszeit im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zur Beendigung
Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 1.4. 2020, gebührt die Corona-Zulage im aliquoten Ausmaß vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, maximal jedoch bis zum 30.9.2020
Teilzeitbeschäftigten Arbeiterinnen und Arbeitern steht ein aliquoter Teil der Zulage entsprechend ihrem vereinbarten Beschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag zum 1.4.2020 bzw. bei späterem Arbeitsbeginn mit dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß ab diesem Zeitpunkt zu.
Arbeiterinnen und Arbeitern, die im gesamten Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum Auszahlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, erhalten keine Corona-Zulage. Bei halber Entgeltfortzahlung aufgrund eines langen Krankenstandes in diesem Zeitraum ist die Corona-Zulage ungeschmälert zu zahlen.
§ 6 Änderungen im Matrtelrech
(Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs vom 1. April 2003)
Der Kollektivvertrag für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs vom 1. April 2003 wird im Paragraphen § 10a "Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG" ergänzt um den Satz:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach§ 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw.§ 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
§ 7 Begünstigungsklausel
Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 8 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer dieser Kollektivvertragsvereinbarung
Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt bei wöchentlicher bzw. bei monatlicher Lohnabrechnung ab 1. Oktober 2020 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Kollektivvertragsvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 6 Monate.
Die Laufzeit der Kollektivvertragsvereinbarung und der Lohntabellen vom 21. März 2019 wird bis 30.9.2020 verlängert.
Wien, am 19. Juni 2020
BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE
Der Bundesinnungsmeister:
Komm.-Rat
Hans Joachim Pinter
Der Geschäftsführer:
Mag. Erwin Czesany
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Die gf. Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Michael Ritzinger
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Christian Schuster
Lohntabellen
für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs gültig ab 1. Oktober 2020 bei monatlicher Lohnauszahlung bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung:
Lohntabelle für Buchbinder | Std.-Lohn ab 1. Oktober 2020 bei monatlicher bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter mit Lehrabschlussprüfung im 1. Jahr | 11,19 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 13,14 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im 1. Jahr nach der Auslehre | 9,73 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 12,65 € |
Lohngruppe 3 | |
Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlussprüfung im 1.Jahr nach der Auslehre | 9,23 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 11,78 € |
Lohngruppe 4 | |
Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 8,68 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 9,98 € |
Kraftfahrer | 9,56 € |
Lohngruppe 5 | |
Qualifizierte Arbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,67 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 9,01 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,71 € |
Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter | Std.-Lohn ab 1. Oktober 2020 bei monatlicher bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter, Facharbeiter und Führer von Maschinengr. im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,19 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 12,65 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 10,20 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,69 € |
Lohngruppe 3 | |
Qualifizierte Arbeiter | 9,10 € |
Kraftfahrer | 9,73 € |
Lohngruppe 4 | |
Tisch- und Maschinenarbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,67 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,67 € |
Lohngruppe 5 | |
Sonstige Arbeiter und Anfänger im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,67 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,67 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,71 € |
Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter | Std.-Lohn ab 1. Oktober 2020 bei monatlicher bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter, Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,51 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 12,65 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlussprüfung | 12,03 € |
Lohngruppe 3 | |
Qualifizierte Arbeiter im 1. Halbjahr der Berufstätigkeit | 9,49 € |
nach dem 1. Halbjahr der Berufstätigkeit | 11,93 € |
Kraftfahrer | 9,56 € |
Lohngruppe 4 | |
Tisch-, Maschinen- und Stückarbeiter | 9,01 € |
Lohngruppe 5 | |
Sonstige Arbeiter und Anfänger | 8,67 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,71 € |
Lehrlingsentschädigungen | |
---|---|
Gültig ab 1. Oktober 2020 | |
Die Lehrlingsentschädigungen betragen pro Monat | |
Im 1. Lehrjahr | 477,19 € |
Im 2. Lehrjahr | 608,77 € |
Im 3. Lehrjahr | 907,84 € |
Urlaubszuschuss für Lehrlinge | |
Im 1. Lehrjahr | 440,82 € |
Im 2. Lehrjahr | 562,38 € |
Im 3. Lehrjahr | 838,65 € |
Weihnachtsremuneration für Lehrlinge | |
Im 1. Lehrjahr | 440,82 € |
Im 2. Lehrjahr | 562,38 € |
Im 3. Lehrjahr | 838,65 € |