Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).
c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker).
Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. bzw. 3. April 2017 werden bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 2. April 2018 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2018 um 2,75 Prozent (zwei Komma fünfundsiebzig Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
2. Die Lohnpositionen vom 1. bzw. 3. April 2017 die mit Euro 8,00 und Euro 8,06 ausgewiesen sind, werden bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 2. April 2018 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2018 um 3,00 Prozent (drei Komma null Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.
3. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:
a) Lohntabelle für Buchbinder
b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter
§ 3 IST-Lohn
Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne der in den Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher Abrechnung ab 2. April 2018 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. April 2018 um 2,55 Prozent (zwei Komma fünfundfünfzig Prozent) erhöht.
Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. April 2018 bzw. 2. April 2018 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.
§ 4 Nachtschichtzuschlag
Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von Euro 2,59 pro Stunde.
§ 5 Begünstigungsklausel
Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 6 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer dieser Kollektivvertragsvereinbarung
Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt bei wöchentlicher Lohnabrechnung ab 2. April 2018 bzw. bei monatlicher Lohnabrechnung ab 1. April 2018 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Kollektivvertragsvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 12 Monate.
Wien, am 12. März 2018
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Der Bundesinnungsmeister:
Komm.-Rat Hans Joachim Pinter
Der Geschäftsführer:
Mag.Erwin Czesany
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzia
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Michael Ritzinger
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Christian Schuster
Lohntabellen
für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs Gültig ab 1. April 2018 bei monatlicher Lohnauszahlung bzw. 2. April 2018 bei wöchentlicher Lohnauszahlung
Lohntabelle für Buchbinder | Std.-Lohn ab 1. April 2018 bei monatlicher bzw. 2. April 2018 bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter mit Lehrabschlußprüfung im 1. Jahr | 10,70 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 12,57 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter mit Lehrabschlußprüfung im 1. Jahr nach der Auslehre | 9,31 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 12,10 € |
Lohngruppe 3 | |
Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlußprüfung im 1. Jahr nach der Auslehre | 8,82 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 11,26 € |
Lohngruppe 4 | |
Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 8,30 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 9,54 € |
Kraftfahrer | 9,14 € |
Lohngruppe 5 | |
Qualifizierte Arbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,24 € |
vom Beginn des 2. Jahres an | 8,62 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,59 € |
Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter | Std.-Lohn ab 1. April 2018 bei monatlicher bzw. 2. April 2018 bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter, Facharbeiter und Führer von Maschinengr. im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 10,70 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 12,10 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 9,76 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,19 € |
Lohngruppe 3 | |
Qualifizierte Arbeiter | 8,71 € |
Kraftfahrer | 9,31 € |
Lohngruppe 4 | |
Tisch- und Maschinenarbeiter im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,24 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,24 € |
Lohngruppe 5 | |
Sonstige Arbeiter und Anfänger im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,24 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 8,24 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,59 € |
Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter | Std.-Lohn ab 1. April 2018 bei monatlicher bzw. 2. April 2018 bei wöchentlicher Lohnauszahlung |
Lohngruppe 1 | |
---|---|
Vorarbeiter, Facharbeiter mit Lehrabschlußprüfung im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 11,01 € |
nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit | 12,10 € |
Lohngruppe 2 | |
Facharbeiter mit oder ohne Lehrabschlußprüfung | 11,51 € |
Lohngruppe 3 | |
Qualifizierte Arbeiter im 1. Halbjahr der Berufstätigkeit | 9,08 € |
nach dem 1. Halbjahr der Berufstätigkeit | 11,41 € |
Kraftfahrer | 9,14 € |
Lohngruppe 4 | |
Tisch-, Maschinen- und Stückarbeiter | 8,62 € |
Lohngruppe 5 | |
Sonstige Arbeiter und Anfänger | 8,24 € |
Nachtschichtzuschlag | |
Die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigten Dienstnehmer erhalten einen Nachtschichtzuschlag von | pro Stunde |
2,59 € |
Lehrlingsentschädigungen | |
---|---|
Gültig ab 1. April 2018 | |
Die Lehrlingsentschädigungen betragen pro Monat | |
Im 1. Lehrjahr | 456,44 € |
Im 2. Lehrjahr | 582,29 € |
Im 3. Lehrjahr | 868,36 € |
Urlaubszuschuss für Lehrlinge | |
Im 1. Lehrjahr | 421,65 € |
Im 2. Lehrjahr | 537,91 € |
Im 3. Lehrjahr | 802,18 € |
Weihnachtsremuneration für Lehrlinge | |
Im 1. Lehrjahr | 421,65 € |
Im 2. Lehrjahr | 537,91 € |
Im 3. Lehrjahr | 802,18 € |