| Montagezulage Bei Montagearbeiten gebührt jedem(r) Arbeitnehmer(in) eine Montagezulage. Für Zeiten der Hin- und Rückfahrt entfällt die Montagezulage. Bestehen in Betrieben bereits Zulagen für die Montagearbeiten oder werden unter diesem oder ähnlichem Titel andere Zahlungen gewährt, so können sie auf die nach diesem Kollektivvertrag zu erbringenden Leistungen angerechnet werden. |
3. | Dienstreisen |
| Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeiter zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Bei Dienstreisen ist dem Arbeitnehmer der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer ein Taggeld von mindestens 16,80 Euro, wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommensteuerrichtlinien von 26,40 Euro vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet. Bei Übernachtung werden die tatsächlichen Kosten gegen Bestätigung vergütet. Vergütung für Kost und Quartier: Für Arbeitnehmer, die sich in Kost und Quartier befinden, können folgende Abzüge vom Monatslohn durchgeführt werden: Volle Kost und Quartier 55,28 Euro Quartier 12,49 Euro Kost 42,80 Euro In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen sowie von Kilometergeldern Regelungen vereinbart werden, soweit kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen. |
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VIII. ENTLOHNUNG DER SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND ÜBERSTUNDENARBEIT |
1. | Sonntagsarbeit: Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent auf den Normalstundenlohn. |
2. | Feiertagsarbeit: Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen, gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt auch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt (§ 9 Abs. 1 und 5 Arbeitsruhegesetz – BGBl. 144/1983 in der jeweils geltenden Fassung). |
3. | Überstundenarbeit: |
a) | an Werktagen: |
1. | Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent auf den Normalstundenlohn, soweit es sich nicht um besonders qualifizierte Überstunden handelt, für welche im Folgenden ein höherer Zuschlag als 50 Prozent vorgesehen ist. |
2. | Soweit Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr früh entfallen, werden sie mit einem Zuschlag von 100 Prozent vergütet. |
3. | Überstunden, die der(die) Arbeitnehmer(in) nach erfolgtem Verlassen des Betriebes zu leisten hat, werden unbeschadet obiger Bestimmungen mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf den Normalstundenlohn entlohnt. |
b) | an Sonn- und Feiertagen: |
1. | An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleisteten Überstunden werden mit einem Zuschlag von 200 Prozent auf den Normalstundenlohn entlohnt. |
2. | Als Überstunde an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt. |
3. | Sonntagsüberstunden im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Stunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit, dividiert durch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, übersteigen. |
4. | Zusammentreffen von Zuschlägen: Bei Zusammentreffen mehrerer der vorbezeichneten Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
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IX. ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG |
1. | Die Abrechnungsperiode und der Auszahlungstag werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat* vereinbart. Die Auszahlung erfolgt im vereinbarten Turnus und während der Arbeitszeit. * Dort, wo kein Betriebsrat ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern(innen). |
2. | Fällt der Auszahlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Lohnauszahlung am vorhergehenden Arbeitstag. |
3. | Der(die) Arbeitnehmer(in) hat spätestens zum Monatsende Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. |
4. | Der(die) Arbeitnehmer(in) ist zur sofortigen Überprüfung des ausgezahlten Geldbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit der Lohnabrechnung nicht überein, so hat der(die) Arbeitnehmer(in) dies sofort dem(der) Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. |
5. | Die Art der Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem(der) Arbeitnehmer(in). Bei bargeldloser Lohnauszahlung gelten die Punkte 1-3 sinngemäß.
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X. URLAUB |
1. | Hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und des Urlaubsentgeltes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils geltenden Fassung. |
2. | Bei Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat vorhanden ist, durch Einzelvereinbarung, gilt folgendes (§ 2 Abs. 4 UrlG): |
a) | Arbeitnehmer(innen), deren Arbeitsvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, erhalten für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub. |
b) | Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum), in das (in den) der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. |
c) | Die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim (bei der) selben Arbeitgeber(in) beschäftigten Arbeitnehmer(in) müssen für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum dem(der) Arbeitnehmer(in) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen. |
XI. URLAUBSZUSCHUSS |
1. | Der Urlaubszuschuss beträgt in allen Bundesländern einen Monatslohn (eine monatliche Lehrlingsentschädigung). |
2. | Der Urlaubszuschuss wird wie das Urlaubsentgelt berechnet. |
3. | Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Wird der Urlaub in zwei Teilen gewährt, so gebührt der der Urlaubsdauer entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. |
4. | Im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit gebührt bei Urlaubsantritt jener Teil des Urlaubszuschusses, welcher der in diesem Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Der Rest des Urlaubszuschusses wird am Ende des Arbeitsjahres fällig. |
5. | Arbeitnehmer(innen), deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt, wenn der(die) Arbeitnehmer(in) selbst kündigt bzw. wenn er(sie) gemäß § 82 GewO 1859 * (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder er(sie) ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO* vorzeitig austritt. *Übergangsbestimmung § 376 Z 47 GewO 1973 Für Lehrlinge gelten an Stelle §§ 82 und 82a GewO die Bestimmungen § 15 BAG |
6. | Endet das Arbeitsverhältnis eines(r) Arbeitnehmers(in), der(die) den Urlaubszuschuss für das laufende Arbeitsjahr bereits erhalten hat, vor Ablauf dieses Arbeitsjahres, so ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil des Urlaubszuschusses, der auf den restlichen Teil des Arbeitsjahres entfällt, bei der Anrechnung in Abzug zu bringen. Das gilt nicht, wenn der(die) Arbeitgeber(in) den(die) Arbeitnehmer(in) gekündigt hat. |
7. | Fallen in ein Arbeitsjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52). |
XII. WEIHNACHTSREMUNERATION |
1. | Alle Arbeitnehmer(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Die Weihnachtsremuneration beträgt in allen Bundesländern bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten 3 Wochenlöhne (aliquote Lehrlingsentschädigung), ab 6 Monaten einen Monatslohn (eine monatliche Lehrlingsentschädigung). |
2. | Im Laufe eines Kalenderjahres ein- oder austretende Arbeitnehmer(innen) erhalten den aliquoten Teil. |
3. | Die Auszahlung erfolgt in der ersten Hälfte des Monats Dezember bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
4. | Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52). |
XIII. ENTGELTANSPRÜCHE AUS GRÜNDEN, DIE VOM(VON DER) ARBEITNEHMER(IN) ZU VERTRETEN SIND (§1154b ABGB) |
| Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 4 Wochen hat der(die) Arbeitnehmer(in) Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes für alle im Punkt 1 bis 4 aufgezählten Verhinderungsgründe. Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht für: |
1. | je drei Tage: Bei Todesfällen (einschließlich der Beerdigung) der Eltern, des/der Ehegatt(in), des/der Lebensgefährt(in), des/der eingetragenen Partner(in) (iSd. EPG BGBl I 135/2009 idgF.), sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder), sofern sie mit dem(der) Arbeitnehmer(in) in der Hausgemeinschaft lebten. |
2. | zwei Tage: Bei eigener Eheschließung oder eigener Verpartnerung. |
3. | je ein Tag: a) Bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Kinder, sofern sie nicht mit dem(der) Arbeitnehmer(in) in der Hausgemeinschaft lebten. Ferner bei Beerdigung der Geschwister, Stief-, Groß- und Schwiegereltern. Bei sonstigen Familienmitgliedern nur, wenn sie mit dem(der) Arbeitnehmer(in) im gemeinsamen Haushalt lebten. b) Bei Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin. c) Bei Übersiedlung des eigenen Haushaltes. d) Bei Eheschließung oder Verpartnerung der Kinder (Stief- und Adoptivkinder). |
4. | die nachweislich notwendige Zeit bis zum Höchstausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres in folgenden Fällen: |
| a) Bei Aufsuchen des Arztes (ambulatorische oder Zahnbehandlung), falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann. b) Bei Vorladungen vor Behörden, Ämter, Gerichte. Eine Fortzahlung des Entgeltes gebührt in diesen Fällen nur dann, wenn der(die) betreffende Arbeitnehmer(in) keine Entschädigung seitens der vorladenden Stellen erhalten kann. Eine Fortzahlung entfällt auch dann, wenn der(die) Arbeitnehmer(in) als Beschuldigte(r) in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist. c) Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt.
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XIV. ENTGELTANSPRÜCHE AUS GRÜNDEN, DIE NICHT VOM(VON DER) ARBEITNEHMER(IN) ZU VERTRETEN SIND (§ 1155 ABGB) |
1. | Wird durch Betriebsstörungen (Maschinenschaden usw.) die gänzliche oder teilweise Stilllegung des Betriebes unvermeidlich und ist der(die) Arbeitnehmer(in) zur Leistung der Dienste bereit, so hat diese(r) Anspruch auf 70 Prozent seines(ihres) Lohnes (Akkorddurchschnittsverdienstes) bis zur Höchstdauer von 14 Tagen, wenn er(sie) nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann. |
2. | Dieser Anspruch entfällt, wenn die Betriebsstörung durch Elementarereignisse (höhere Gewalt) herbeigeführt wurde. |
3. | Der(die) Arbeitnehmer(in) hat Anspruch auf 70 Prozent des Lohnes bei Arbeitsausfällen infolge Mangels an Roh- oder Betriebsstoffen (Strom, Kohle u.ä.), wenn der Arbeitsausfall in zwei zusammenhängenden Kalenderwochen nicht mehr als einen Arbeitstag (Arbeitsschicht) ausmacht. |
4. | Bei länger andauernden Arbeitsausfällen infolge Mangels an Roh- oder Betriebsstoffen entfällt eine Bezahlung durch den Betrieb unbeschadet des Anspruches des(der) Arbeitnehmers(in) auf Ausfallvergütung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen. |
XV. KURZARBEIT |
| Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber(in) und Betriebsrat herabgesetzt werden; in Betrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmern(innen) ist das Einvernehmen zwischen den(der) Arbeitnehmern(in) und dem(der) Arbeitgeber(in) erforderlich. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Kollektivvertragspartner, sofern Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz beantragt werden. |
XVI. PFLEGEFREISTELLUNG |
| Hinsichtlich der Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung. |
XVII. AUFNAHME UND KÜNDIGUNG VON ARBEITNEHMERN(INNEN) |
1. | Bei Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern(innen) sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beachten. Während der ersten vier Wochen (Probezeit) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. |
2. | Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von |
| 4 Wochen ................................ | 1 Woche | |
| 1 Jahr ....................................... | 2 Wochen | |
| 5 Jahren ................................... | 4 Wochen | |
| 20 Jahren ................................. | 8 Wochen | |
3. | Während der Kündigungsfrist ist dem(der) Arbeitnehmer(in) auf sein(ihr) Verlangen zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes in jeder Woche eine Freizeit bis zum Höchstausmaß eines Arbeitstages unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist der letzte Tag der Arbeitswoche frei. |
XVIII. AKKORDE |
1. | Die Festsetzung der Akkordsätze oder Akkordzeiten erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen derart, dass sich bei normalen Arbeitsbedingungen ein Akkordverdienst ergibt, der mindestens 20 Prozent über dem kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundlohn liegt. |
2. | Wenn der(die) Arbeitnehmer(in) durch Umstände, die nicht in seiner(ihrer) Person liegen, an der Ausführung der übernommenen Akkordarbeit verhindert ist, hat er(sie) Anspruch auf den Durchschnittsakkordverdienst, sofern er(sie) das Hindernis unverzüglich seinem(ihrem) verantwortlichen Vorgesetzten gemeldet hat. |
3. | Wenn Arbeiter(innen) verschiedener Kategorien in einer Akkordgruppe zusammenarbeiten, so erfolgt die Verteilung der Akkordverdienste auf die Beteiligten entsprechend dem kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundlohn und dem Anteil an der betreffenden Akkordarbeit. Im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung kann auch eine anderweitige betriebliche Regelung vorgenommen werden. |
4. | Ständige Akkordarbeiter(innen), die vorübergehend nicht im Akkord beschäftigt werden, erhalten für diese Zeit bis zum Ende des Folgemonats den Akkordverdienst ihres letzten Abrechnungszeitraumes. Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeitnehmer(innen), welche nicht ständig im Akkord arbeiten. |
5. | Unter ständigen Akkordarbeitern(innen) sind solche Arbeiter(innen) zu verstehen, welche im letzten abgerechneten Monat mehr als die halbe Arbeitszeit im Akkord gearbeitet haben. |
6. | Jede(r) im Akkord arbeitende Arbeitnehmer(in) erhält vor Beginn der Arbeit einen Akkordzettel, auf dem die Art der Arbeit und die festgesetzten Akkordsätze verzeichnet sein müssen. An Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang an sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle treten. Auch Einschreibungen im Lohnzettel sind zulässig. |
7. | Eine Änderung festgesetzter und seit längerer Zeit bestehender Akkorde zuungunsten des(der) Arbeitnehmers(in) kann, außer im Falle offenbarer Unrichtigkeit der Akkordberechnung, deren sofortige Richtigstellung erfolgen muss, von beiden Teilen nur nach vorhergehender Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen. |
8. | Eine Herabsetzung der Akkordsätze ist nur zulässig, wenn dies durch Änderung des Arbeitsganges oder der Art des Materials, durch Einführung technischer Verbesserungen oder eine wesentliche Änderung der Stückzahl oder durch eine Änderung des kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundlohnes begründet ist. |
9. | In diesen Fällen sind die Akkorde zu überprüfen und gemäß den Bestimmungen des Punktes 1 neu festzusetzen. |
10. | Wenn ein(e) Arbeiter(in) nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch fehlerhaften Akkordsatzes durch persönlichen Fleiß und erworbene Geschicklichkeit seine(ihre) Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleichbleibender Arbeitsmethode dieser Umstand nicht zu einer Herabsetzung des Akkordsatzes führen. |
11. | Bei Entlohnung in akkordähnlichem (z.B. arbeitswissenschaftlichem) Leistungslohn, bei dem die in einer im voraus bestimmten Zeiteinheit (Vorgabezeit, Minutenfaktor) erbrachte Leistung die Höhe des Lohnes bestimmt, sowie bei Fließarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, sind die Bestimmungen der Punkte 1. bis 10. sinngemäß anzuwenden. |
XIX. VERFALL VON ANSPRÜCHEN |
1. | Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. bekannt werden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend gemacht werden. |
2. | Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. |
3. | Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. |
XX. BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL |
| Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den(die) Arbeitnehmer(in) günstiger stellen als der Kollektivvertrag, bleiben unberührt. |
XXI. AUSSERKRAFTTRETEN BESTEHENDER VORSCHRIFTEN |
| Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der Kollektivvertrag für Vulkaniseure vom 16. Dezember 2010 außer Kraft. |
| Wien, 10. Dezember 2014 |
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