Lohnordnung Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024
- Gültigkeit:
- 1.5.2024 – 30.4.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab 1. Mai 2024
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits.
Artikel I − Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend
verrichten, - Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher
in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.
Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2024 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.
Lohngruppen | |
---|---|
I. | Spezialfacharbeiter:in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter:innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter:innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter:innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. |
II. | Facharbeiter:in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können. |
III. | Facharbeiter:innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. |
IV. | Facharbeiter:innen im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. |
V. | Hilfsarbeiter:innen, Portiere:innen und Nachtwächter:innen |
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
1. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres, sofern nicht bereits ein höheres Lehrlingseinkommen aufgrund der Dauer des Lehrverhältnisses gebührt.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres.
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
2. Praktikanten:innen
a) Pflichtpraktikanten:innen
Pflichtpraktikanten:innen sind Schüler:innen und Studenten:innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant:in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant:in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer:innen
Ferialarbeitnehmer:innen, sind Schüler:innen und Studenten:innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern:innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Lohngruppen | Stundenlöhne vom 1.5.2024 - 30.4.2025 |
---|---|
I. | € 15,00 |
II. | € 14,35 |
III. | € 13,10 |
IV. | € 12,70 |
V. | € 12,70 |
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:
Lehrjahr | Monatlich vom 1.5.2024 - 30.4.2025 |
---|---|
im 1. Lehrjahr | € 810,00 |
im 2. Lehrjahr | € 1.020,00 |
im 3. Lehrjahr | € 1.240,00 |
im 4. Lehrjahr | € 1.400,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2024 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2024 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
D. Neue Lohnordnung ab 1.5.2025 - Umstufung in die neue Lohnordnung und Lohnerhöhung per 1.5.2025
Ab 1.5.2025 tritt eine neue Lohnordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mitarbeiter:innen zwingend in die neuen Lohngruppen dieser Lohnordnung einzustufen bzw. umzustufen.
Ein Umstieg in die neue Lohnordnung ist aber auch schon ab 1.1.2025, jeweils zu jedem Monatsersten, freiwillig durch eine Vereinbarung mit allen Mitarbeiter:innen möglich. Alle Mitarbeiter:innen müssen jedoch gleichzeitig in die neue Lohnordnung übergeführt werden und in die neuen Lohngruppen eingestuft (umgestuft) werden.
Die Umstufung hat derart zu erfolgen, dass jeder/jede Mitarbeiter:in anhand der Umstufungsbestimmungen samt deren Erläuterung in eine neue Lohngruppe einzustufen ist. Aus dem zum Zeitpunkt der Umstufung für den/die Mitarbeiter:innen tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen und dem aus der neuen Einstufung zugrunde liegendem Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe ist eine neue Überzahlung als euromäßiger Betrag (centgenau) festzustellen.
Bei einer Einstufung bzw. einer Umstufung in die neuen Lohngruppen sind folgende neuen kollektivvertraglichen Stundenlöhne festgesetzt und als Basis für die Ermittlung der Überzahlung heranzuziehen.
KV–Lohn der neuen Lohngruppen:
I. € 15,00
II. € 14,35
III. € 13,10
IV. € 12,70
Diese nach der erfolgten Umstufung (Einstufung) geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommen der neuen Lohnordung werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2024 bis einschließlich Februar 2025 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden.
In der Lohngruppe IV beträgt der kollektivvertragliche Stundenlohn ab 1.5.2025 jedenfalls aber € 13,28.
Die sich dadurch ergebenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgesetzt.
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um den gleichen Prozentsatz wie die kollektivvertraglichen Stundelöhne erhöht.
Die bis spätestens 30.4.2025 neu berechnete Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2025 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die neue Lohnordnung enthält folgende 4 Lohngruppen:
Lohnordnung
Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
I. Spitzenfacharbeiter:in
Facharbeiter:in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist.
II. Facharbeiter:in mit LAP
Facharbeiter:in mit LAP in einem Lehrberuf, der/die Tätigkeiten seines/ihres erlernten Berufes überwiegend verrichtet.
III. Angelernte Tätigkeiten
Arbeitnehmer:in ohne LAP, der/die überwiegend Facharbeiten seines erlernten Lehrberufes verrichtet
oder
Arbeitnehmer:in nach Ende der Anlernzeit, der/die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten der Karosseriebautechnik, der Karosserielackiererei oder des Wagnerhandwerks verrichtet
IV. Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:in während der Anlernzeit (12 Monate) im Betrieb
oder
Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art
oder
Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten oder Arbeitnehmer:in, die sehr einfache schematische Tätigkeiten, mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten
Beispiele:
Lack anmischen, einfache De- u. Montagen, einfache Lack finish arbeiten, Abdeckarbeiten insb. als Vorbereitung zum Füllern, Vorbereitung zum Lackieren (ausblasen von Staub, oder wenn man noch nass schleift - Wasser Rückstände ausblasen) Div. Reinigungsarbeiten vor und nach dem Lackieren, Lackierwerkzeug (Spritzpistolen) nach dem Gebrauch reinigen.
Artikel III - Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 7,15 % erhöht.
Artikel IV – Gemeinsame Interpretation – Führerscheinprüfung B
Die Sozialpartner vertreten die Rechtsansicht, dass der erstmalige Antritt zur Führerscheinprüfung B ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund gem. § 1154b (5) ABGB ist.
Artikel V – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1) Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2) In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
3) Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Artikel VI − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2024 bzw. am 1.Mai 2025 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2025 bzw. 30.4.2026.
Artikel V – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 − tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
Nach dem 31. Jänner 2026 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 3.5.2024
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
MMst. Roman Keglovits - Ackerer, BA
Bundesinnungsmeister
Ing. Dipl. Ing. Christian Atzmüller Dipl. UT
Geschäftsführer
Mst. Manfred Kubik
Bundesinnungsmeister-Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer