Lohnordnung Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025
- Gültigkeit:
- 1.5.2025 – 30.4.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab 1. Mai 2025
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,
- Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher
in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.
Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2025 im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.
Ab 1 .5.2025 tritt eine neue Lohnordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mitarbeiter:innen zwingend in die neuen Lohngruppen dieser Lohnordnung einzustufen bzw. umzustufen.
Die Umstufung hat derart zu erfolgen, dass jeder/jede Mitarbeiter:in anhand der Umstufungsbestimmungen samt deren Erläuterung (Anhang II) in eine neue Lohngruppe einzustufen ist.
Aus dem zum Zeitpunkt der Umstufung für den/die Mitarbeiter:innen tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen und dem aus der neuen Einstufung zugrunde liegendem Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe ist eine neue Überzahlung als euromäßiger Betrag (centgenau) festzustellen.
Bei einer Einstufung bzw. einer Umstufung in die neuen Lohngruppen sind die im Artikel II B vereinbarten kollektivvertraglichen Stundenlöhne als Basis für die Ermittlung der Überzahlung heranzuziehen.
Die neue Lohnordnung enthält folgende 4 Lohngruppen:
Lohngruppen | |
---|---|
I. Spitzenfacharbeiter:in | Facharbeiter:in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist. |
II. Facharbeiter:in mit LAP | Facharbeiter:in mit LAP in einem Lehrberuf, der/die Tätigkeiten seines/ihres erlernten Berufes überwiegend verrichtet. |
III. Angelernte Tätigkeiten | Arbeitnehmer:in ohne LAP, der/die überwiegend Facharbeiten seines erlernten Lehrberufes verrichtet oder Arbeitnehmer:in nach Ende der Anlernzeit, der/die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten der Karosseriebautechnik, der Karosserielackiererei oder des Wagnerhandwerks verrichtet |
IV. Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung | Arbeitnehmer:in während der Anlernzeit (12 Monate) im Betrieb Beispiele: Lack anmischen, einfache De- u. Montagen, einfache Lack finish arbeiten, Abdeckarbeiten insb. als Vorbereitung zum Füllern, Vorbereitung zum Lackieren (aus-blasen von Staub, oder wenn man noch nass schleift - Wasser Rückstände ausblasen) Div. Reinigungsarbeiten vor und nach dem Lackieren, Lackierwerkzeug (Spritzpistolen) nach dem Gebrauch reinigen. |
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
1. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres, sofern nicht bereits ein höheres Lehrlings-einkommen aufgrund der Dauer des Lehrverhältnisses gebührt.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, eralten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres.
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
2. Praktikanten:innen
a) Pflichtpraktikanten:innen
Pflichtpraktikanten:innen sind Schüler:innen und Studenten:innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant:in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant:in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer:innen
Ferialarbeitnehmer:innen, sind Schüler:innen und Studenten:innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schul-rechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern:innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Lohngruppen | Stundenlöhne vom 1.5.2025 - 30.4.2026 |
---|---|
I. | € 15,41 |
II. | € 14,74 |
III. | € 13,46 |
IV. | € 13,28 |
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:
Lehrjahr | Monatlich vom 1.5.2025 - 30.4.2026 |
---|---|
im 1. Lehrjahr | € 832,28 |
im 2. Lehrjahr | € 1.048,05 |
im 3. Lehrjahr | € 1.274,10 |
im 4. Lehrjahr | € 1.438,50 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2025 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2025 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,75 % erhöht.
Artikel IV – Gemeinsame Interpretation – Führerscheinprüfung B
Die Sozialpartner vertreten die Rechtsansicht, dass der erstmalige Antritt zur Führerscheinprüfung B ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund gem. § 1 154b (5) ABGB ist.
Artikel V – Arbeitsgruppe, Empfehlung
Die Sozialpartner einigen sich auf die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitszeit mit dem Ziel der Umsetzung bis 1.1.2026.
Die Sozialpartner empfehlen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers:in endet, den gesetzlichen Erben die Abfertigung zur Gänze zu bezahlen.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2026.
Nach dem 31. Jänner 2026 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 28.3.2025
Anhang
Erläuterungen und Umstufungsbestimmungen zu der neuen Lohnordnung für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
a) Erläuterungen zu den neuen Lohngruppen für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Die neue Lohnordnung ab 1.5.2025 enthält vier Lohngruppen mit entsprechenden Lohngruppenmerkmalen.
Die Einstufung in eine Lohngruppe setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Dieser generelle Grundsatz, dass sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten richtet, kommt in der Lohnordnung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe ausdrücklich auch noch eine formelle Qualifikation verlangt.
Entscheidende Zäsur innerhalb der Lohngruppen ist die Lehrabschlussprüfung bzw. der damit verbundene Status als Facharbeiter:in. Insofern knüpft der Kollektivvertrag für die Abgrenzung der Lohnstufen III und IV und II und I an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich der beruflichen Qualifikation als Facharbeiter:in.
Auch bei an sich gleicher Tätigkeit wird ein/e Facharbeiter:in mit Lehrabschlussprüfung (LAP) einer höheren Lohngruppe zugeordnet als ein/e Arbeiter:in ohne Lehrabschlussprüfung. Der Kollektivvertrag bewertet also anknüpfend an das Vorliegen der Lehrabschlussprüfung bei dem/der einzelnen Arbeitnehmer:in auch die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers:in finanziell höher.
Facharbeiter:innen mit LAP im Lehrberuf Karosseriebautechnik, Karosserielackierer oder Wagner sind daher zumindest in die Lohngruppen II bzw. I einzustufen. Gleiches gilt für Professionisten: innen mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, wenn diese in ihren erlernten Berufen überwiegend verwendet werden.
Grundvoraussetzung für die Einstufung in eine der Facharbeiter:innen/kategorien
(I-II) ist also eine erfolgreich abgeschlossene LAP im Lehrberuf Karosseriebautechnik, Karosserielackierer oder Wagner (oder eine erfolgreich abgeschlossene LAP eines anderen Gewerbes mit der überwiegenden Verwendung im erlernten Beruf). In diesem Zusammenhang ist auch die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen zu beachten.
§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind und legt daher abschließend fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf.
Innerhalb der beiden Facharbeiter:innen/kategorien richtet sich die Einstufung in eine höhere Lohngruppe wiederum nach der konkret vereinbarten und tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten. Persönliche oder fachliche Qualifikation allein genügt hier aber nicht.
Wird ein/e Arbeitnehmer:in beispielsweise mit der Qualifikation „besonderer theoretischer Fachkenntnisse“ aufgenommen, aber nur als Facharbeiter:in tatsächlich beschäftigt, besteht kein Anspruch auf Entlohnung der Lohngruppe I „Spitzenfacharbeiter:in“.
Es müssen alle Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Lohngruppe tatsächlich bei Ausübung der Tätigkeit vorliegen und erfüllt werden.
Die Lohngruppen III und IV erfassen Arbeitnehmer:innen ohne LAP, die überwiegend Facharbeiten ihres erlernten Lehrberufes verrichten, auch die Lehrzeit gemäß dem Lehrvertrag zur Gänze absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung (LAP) nicht oder noch nicht erfolgreich bestanden haben, Arbeitnehmer:innen nach Ende der Anlernzeit, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten der Karosseriebautechnik, der Karosserielackiererei oder des Wagnerhandwerks verrichten, Arbeitnehmer:innen während der Anlernzeit (12 Monate), Arbeitnehmer:innen ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten oder Arbeitnehmer:innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen vorzunehmen, wobei die geforderten formellen Qualifikationen schon bei Eintritt entsprechend nachgewiesen werden müssen.
Werden die entsprechenden Qualifikationen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben, müssen sie dem/der Arbeitgeber:in speziell mitgeteilt und nachgewiesen werden (z.B. Vorlage der Zeugnisse über Kurse, Seminare etc.).
Lohngruppe I: Spitzenfacharbeiter:in
Das sind einerseits Facharbeiter:innen
- die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
- sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten der Karosseriebautechnik, Karosserielackiererei oder des Wagnerhandwerks
- die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen
- mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführen und
- dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut sind.
Hier müssen inhaltlich alle angeordneten Arbeiten selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte also ohne vorherige Anweisung durch den/die Arbeitgeber.in, ausgeführt, werden.
Unter dem Begriff „wirtschaftliche Gesichtspunkte“ in den Merkmalen der Lohngruppe I ist auch die Ausführung der Arbeit in angemessener Frist zu verstehen.
Reichlich praktische Erfahrung, als auch besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen hinausgehen (z. Bsp. Meisterprüfung), sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht.
Zusätzlich muss der/die Arbeitnehmer:in bei der Erledigung der ihm/ihr übertragenen schwierigen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten einen hohen Entscheidungsspielraum haben und Ergebnisverantwortung tragen, d.h. es müssen Tätigkeiten sein, die der/die Arbeiter:in anstelle des/der Chefs:in bzw. Meisters:in ausführt.
Die entsprechende Verantwortung wird sowohl in Bezug auf allenfalls untergeordnete Arbeitskollegen:innen als auch in Bezug auf den konkreten Produktionsgang verlangt.
Die dauernde, selbständige und eigenverantwortliche Betrauung mit der Abwicklung von Aufträgen und Projekten muss Inhalt des Dienstvertrages sein. Eine bloß fallweise oder kurzfriste Beauftragung reicht nicht aus.
Lohngruppe II: Facharbeiter:in mit LAP
Das sind Facharbeiter:innen mit LAP in einem Lehrberuf, die Tätigkeiten ihres erlernten Berufes überwiegend verrichten.
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) im Lehrberuf Karosseriebautechnik, Karosserielackierer oder Wagner und damit die Befähigung,
- alle berufseinschlägigen Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Professionist:in: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes und
- die tatsächliche überwiegende Verwendung in seinem/ihrem erlernten Beruf.
Beispiele:
LAP Elektrotechnik – Verwendung als Betriebselektriker:in – Einstufung LG II
LAP – Koch:Köchin – Verwendung als angelernter Arbeitnehmer:in – Einstufung LG III
Die tatsächliche Verwendung liegt nicht überwiegend in seinem/ihrem erlernten Beruf. Eine Einstufung in die LG II wäre nur dann vorzunehmen, wenn eine überwiegende Verwendung als Koch:Köchin in der Werksküche vereinbart wird.
Lohngruppe III: Angelernte Tätigkeiten
a) Abgeschlossene Lehrzeit in den Lehrberufen Karosseriebautechnik, Karosserielackierer oder Wagner
- die LAP wurde noch nicht positiv oder gar nicht abgelegt,
- Facharbeiten des erlernten Lehrberufes müssen überwiegend verrichtet werden.
Die im Lehrvertrag vereinbarte Lehrzeit in den Lehrberufen muss zur Gänze abgeschlossen worden sein und nachgewiesen werden.
Die Einstufung in diese Lohngruppe muss auch während der Weiterverwendungszeit vorgenommen werden.
b) Arbeitnehmer:in nach der Anlernzeit, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten der Karosseriebautechnik, Karosserielackiererei oder des Wagner-Handwerks verrichten.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um eine oder mehrere angelernte berufs- einschlägige Tätigkeiten handelt. Die berufseinschlägigen Tätigkeiten können auch bei einem anderen Betrieb angelernt worden sein. Entsprechende Dienstzeugnisse können als Nachweis verlangt werden.
Lohngruppe IV: Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:innen während der Anlernzeit (12 Monate) im Betrieb
oder
Arbeitnehmer:innen ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten
oder
Arbeitnehmer:innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten, mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten
Beispiele: Lack anmischen, einfache De- u. Montagen, einfache Lack finish arbeiten, Abdeckarbeiten insb. als Vorbereitung zum Füllern, Vorbereitung zum Lackieren (aus-blasen von Staub, oder wenn man noch nass schleift - Wasser Rückstände ausblasen) Div. Reinigungsarbeiten vor und nach dem Lackieren, Lackierwerkzeug (Spritzpistolen) nach dem Gebrauch reinigen.
b) Umstufungsbestimmungen in die neuen Lohngruppen gemäß Artikel II der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserie- lackierer und Wagner
Die bis zum 30.4.2025 gültige Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner (Lohngruppen, Lohnschema) tritt mit 1.5.2025 außer Kraft.
Auf Grund der mit 1. Mai 2025 in Kraft tretenden neuen Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner sind Umstufungen von der alten Lohnordnung in die neue Lohnordnung vorzunehmen.
Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis am 1.5.2025 oder später begründet wird, sind in die Lohngruppen I bis IV der neuen Lohnordnung für die Berufszweige Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner einzustufen.
Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.5.2025 begründet wurde und ab 1.5.2025 weiterhin aufrecht ist, sind spätestens ab 1. 5.2025 zwingend in die neue Lohnordnung umzustufen.
Folgende Grundsätze und Parameter sind dabei zu beachten:
Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST- Lohnes kommen.
Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.5.2025 muss jeder/jede Arbeitnehmer:in ab 1.5.2025 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner/ihrer neuen Lohngruppe erhalten.
Die Umstufung erfolgt in die neuen Lohngruppen (LG) wie folgt:
In die Lohngruppe IV: Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:innen während der Anlernzeit (12 Monate) im Betrieb, Arbeitnehmer:innen ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten, Arbeitnehmer:innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten werden ab 1.5.2025 in die LG „IV. Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung“ neu umgestuft.
Beispiele: Lack anmischen, einfache De- u. Montagen, einfache Lack finish arbeiten, Abdeckarbeiten insb. als Vorbereitung zum Füllern, Vorbereitung zum Lackieren (aus-blasen von Staub, oder wenn man noch nass schleift - Wasser Rückstände ausblasen) Div. Reinigungsarbeiten vor und nach dem Lackieren, Lackierwerkzeug (Spritzpistolen) nach dem Gebrauch reinigen.
In die Lohngruppe III: Angelernte Tätigkeiten
Arbeitnehmer:innen mit abgeschlossener Lehrzeit in einem Lehrberuf, aber ohne LAP, die überwiegend Facharbeiten ihres erlernten Lehrberufes vor dem 1.5.2025 verrichtet haben und in den LG I bis IV alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „III Angelernte Tätigkeiten“ umgestuft.
Arbeitnehmer:innen die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten in der Karosseriebautechnik, der Karosserielackiererei oder des Wagnerhandwerks bereits vor dem 1.5.2025 verrichtet haben und in der LG V alt eingestuft waren und diese Tätigkeiten überwiegend auch ab 1.5.2025 verrichten, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „III. Angelernte Tätigkeiten“ umgestuft.
Arbeitnehmer:innen nach Ende der Anlernzeit, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten der Karosseriebautechnik, der Karosserielackiererei oder des Wagnerhandwerks verrichten, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „III. Angelernte Tätigkeiten“ umgestuft, sofern die Anlernzeit beendet ist und sie diese Tätigkeiten nach wie vor ausüben.
In die Lohngruppe II: Facharbeiter:in mit LAP
Facharbeiter:innen mit LAP im Lehrberuf Karosseriebautechnik, Karosserielackierer oder Wagner, die vor dem 1.5.2025 eingestellt wurden und bis 30.4.2025 in den LG I bis IV alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „II. Facharbeiter:in mit LAP“ neu umgestuft.
Andere Facharbeiter:innen mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, die vor dem 1.5.2025 Tätigkeiten ihres erlernten Lehrberufes überwiegend verrichtet haben und bis 30.4.2025 in der LG V alt oder in einer höheren LG alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „II. Facharbeiter:in mit LAP“ neu umgestuft.
In die Lohngruppe I: Spitzenfacharbeiter:in
Facharbeiter:innen mit LAP oder mit abgeschlossener Berufsausbildung, die vor dem 1.5.2025 in der LG I alt (Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre …) eingestuft waren, sind ab 1.5.2025 in die LG I neu nur dann umzustufen, wenn sie bereits vor dem 1.5.2025 mit Tätigkeiten im Sinne der Neudefinition dieser Lohngruppe I neu betraut gewesen sind und ab 1.5.2025 diese Tätigkeiten nach wie vor ausüben. Wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind diese Arbeitnehmer:innen je nach der konkreten Tätigkeit und Qualifikation in die LG II neu oder in die LG III neu umzustufen.
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
MMst. Roman Keglovits-Ackerer, BA
Bundesinnungsmeister
Ing. Dipl.- Ing. Christian Atzmüller Dipl. UT
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mst. Manfred Kubik
Bundesinnungsmeister - Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer