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Unternehmens­reorganisation nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz URG

Ziel einer Unternehmensreorganisation sind betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines bestandsgefährdeten Unternehmens

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Ist für ein Unternehmen prognostisch eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen, dann ist von der Reorganisationsbedürftigkeit dieses Unternehmens auszugehen! Ob es sich dabei um ein Einzelunternehmen oder eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt, spielt keine Rolle. Ziel einer Unternehmensreorganisation hat es jedenfalls zu sein, betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines bestandsgefährdeten Unternehmens zu setzen, um dessen nachhaltige Weiterführung zu ermöglichen.

Die Reorganisationsmaßnahmen können verschiedenartigster Natur sein, sie können leistungs- und/oder finanzwirtschaftliche Ansätze verfolgen, sie können sich auch der Instrumente des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) bedienen.  

Siehe auch: Reorganisationsverfahren – Voraussetzungen und Verfahren

URG-Verfahren

  • Will sich ein bestandsgefährdetes, aber nicht insolventes Unternehmen einer Reorganisation unterziehen, so kann es dazu einen Reorganisationsantrag beim örtlich zuständigen Landesgericht (Wien: Handelsgericht Wien) stellen. Es hat die letzten drei Jahresabschlüsse, andere Rechnungswesenunterlagen oder Gutachten über den Reorganisationsbedarf anzuschließen. Auch ein Reorganisationsplan kann bereits beigefügt und ein gewünschter Reorganisationsprüfer namhaft gemacht werden.    
  • Das Gericht hat sodann das Reorganisationsverfahren einzuleiten, einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und dem Antragsteller einen Kostenvorschuss aufzuerlegen. Falls nicht schon ein Reorganisationsplan vorgelegt wurde, hat das Gericht eine 60-tägige Frist (um 30 Tage verlängerbar) zur Einreichung desselben zu setzen. Im Reorganisationsplan des bestandsgefährdeten Unternehmens sind die Krisenursachen und die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung (z.B. Reorganisationskredite, Auswirkungen auf die Belegschaft) samt Erfolgsaussichten darzulegen. Als Reorganisationsfrist ist eine Zweijahresperiode ins Auge zu fassen! An der Reorganisation Mitwirkende (z.B. Gesellschafter, Hausbank, Lieferanten, Mitarbeiter) haben ihr Einverständnis zu sie betreffenden Maßnahmen des Reorganisationsplanes zu dokumentieren.

    Der Reorganisationsprüfer hat nicht nur das Gericht unverzüglich und laufend über die (In-)Solvenz des Unternehmens zu informieren, sondern binnen 30 Tagen nach Erhalt des Reorganisationsplanes auch ein Gutachten über dessen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten zu erstatten. Bei positivem Gutachten ist das Reorganisationsverfahren auch schon wieder aufzuheben und der Antragsteller hat die Reorganisation anschließend planmäßig durchzuführen (allenfalls auch noch überwacht vom Reorganisationsprüfer). Das Reorganisationsverfahren ist bei Insolvenz des Unternehmens, nicht rechtzeitiger Reorganisationsplanvorlage, Nichtentrichtung des Kostenvorschusses, Verletzung der Mitwirkungspflichten oder negativen Erfolgsaussichten des Reorganisationsplanes hingegen einzustellen.

    Weder die Tatsache einer Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens noch dessen Aufhebung bzw. Einstellung ist öffentlich bekannt zu machen! Das soll die Überlebenschancen eines reorganisationswilligen Unternehmens sichern.

Rechtsfolgen eines eröffneten Reorganisationsverfahren:

  • Die Anfechtungsmöglichkeiten nach Konkursrecht für Überbrückungsmaßnahmen (= Rechtshandlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes während des Reorganisationsverfahrens) und für Reorganisationsmaßnahmen sind nur eingeschränkt anwendbar, so insbesondere nur dann, wenn der begünstigte Gläubiger die Begünstigungsabsicht bzw. die Zahlungsunfähigkeit des trotz Reorganisationsverfahrens gescheiterten Gemeinschuldners positiv gekannt hat.
    Die konkursrechtlichen Anfechtungsfristen, die vom Konkurseröffnungstag an zu berechnen sind, werden allerdings bei einer Einstellung des Reorganisationsverfahrens um dessen Dauer verlängert, bestünde doch ansonst die Gefahr, dass das Reorganisationsverfahren zur Umgehung von Anfechtungsfristen "missbraucht“ werden könnte!  
  • Für Gesellschafter einer reorganisationsverfangenen Gesellschaft gilt die wichtige Sonderregel, dass ihre dieser Gesellschaft im Rahmen von Reorganisationsmaßnahmen neu zugeführten Gesellschaftermittel nicht als Eigenkapitalersatz zu behandeln sind und daher ihres Forderungscharakters gegenüber der Gesellschaft nicht verlustig gehen! (Außerhalb eines Reorganisationsverfahrens kommt eine gleichartige Rechtsfolge bei Kreditgewährungen an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter nur in Frage, wenn dies im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgt und die Gesellschafterstellung überdies erst in der Krise neu erworben worden ist!)

  • Vereinbarungen, nach denen im Falle einer Reorganisationsverfahrenseinleitung eine Vertragsauflösung, ein Vertragsrücktritt oder eine Kreditfälligstellung erfolgen soll können, sind unzulässig!

Rechtsfolgen eines unterbliebenen Reorganisationsverfahrens

Reorganisationen können – wie schon erwähnt – auf verschiedenste Art erfolgen: Wenn aber eine juristische Person (wie GmbH, AG, GmbH & Co KG ohne eine natürliche Person als Vollhafter), die nach handelsrechtlichen Vorschriften als prüfpflichtig gilt (Bilanzsumme über 5 Mio. EUR und/oder eine Umsatzsumme über 10 Mio. EUR und/oder mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt und einen gesetzlichen Aufsichtsrat haben muss) in einen (Anschluss-)Konkurs schlittert und ihre vertretungsbefugten Organe (= Geschäftsführer, Vorstände) die Krisensymptome nicht sehen konnten (z.B. weil der Jahresabschluss nicht oder verspätet erstellt bzw. die Prüfung nicht unverzüglich in Auftrag gegeben worden ist) oder nicht erkannten, dann trifft diese auch selbst die persönliche Haftung für ungedeckte Gesellschaftsverbindlichkeiten bis zu 100.000 EUR Krisensymptome, die die Organe prüfpflichtiger Gesellschaften zum Reagieren veranlassen, sind eine betriebliche Eigenmittelquote unter 8 % und eine fiktive Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren laut der Jahresabschlüsse der jeweils letzten zwei Jahre!

Diese persönliche Haftung vertretungsbefugter Organe entfällt, wenn ein Wirtschaftstreuhänder-Gutachten die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes widerlegt hat, innerhalb der Zweijahresfrist vom Abschlussprüfer kein Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes mehr erstattet wird oder nachweisbar eine eingetretene Unternehmensinsolvenz auf andere Gründe zurückzuführen ist.

Stand: 01.01.2025

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