FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
© christianchan | stock.adobe.com

Auffanggesellschaft - Ein Weg aus der Unternehmenskrise? - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Kann ein insolventes Unternehmen verkauft /verpachtet werden?

Ja. Ein Auffang-/Nachfolgeunternehmen kann vom Insolvenzverwalter das insolvente Unternehmen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts kaufen oder auch pachten. 

2. Haftet die Auffanggesellschaft für "Altlasten" eines insolventen Unternehmens?

Bei einem Kauf/ Pachtung aus der Insolvenzmasse heraus haftet sie den Gläubigern des insolventen Unternehmens gegenüber nicht. Für Betriebssteuern des letzten vollen Kalenderjahres des Veräußerers haftet die Auffanggesellschaft, soweit sie diese Rückstände kannte oder kennen musste und begrenzt mit dem Wert der übertragenen Aktiva. Bei Unternehmensverpachtung trifft diese Haftung im Allgemeinen nicht zu (allerdings in einigen Bundesländern schon!) 

3. Gehen laufende Verträge mit einem insolventen Unternehmen bei einem Verkauf / Verpachtung an eine Auffanggesellschaft auf diese über? 

Grundsätzlich nein, außer bei Mietverträgen (im MRG-Vollanwendungsbereich), bei Versicherungsverträgen, Patent-, Markenlizenz- und Werknutzungsverträgen. Arbeitsverträge zum insolventen Betrieb gehen in einer Insolvenz nicht auf sie über, wohl aber bei einer Unternehmensübertragung nach Beginn eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. 

4. Was kann bei einer Unternehmenskrise Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen sein?

Sowohl das Unternehmen mit all seinen Bestandteilen (bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte, Know-How, etc.) wie auch der Unternehmensrechtsträger selbst, d. h. also etwa die GmbH oder die Personengesellschaft. 

5. Was ist ein share deal?

Werden (etwa zu Sanierungszwecken einer Gesellschaft) alle/die meisten Gesellschaftsanteile veräußert, so ändert sich damit nur die Zusammensetzung der Gesellschafter. (Die Gesellschaft – und ihre allfällige Krise – ist damit aber (zumeist) noch nicht gemeistert, weil alle vertraglichen Verhältnisse weiter bestehen und damit in der Regel auch die Krisenursachen!) 

6. Was ist ein asset deal?

Davon spricht man bei einer Übertragung der Gesamtheit aller/der wichtigsten Wirtschaftsgüter eines (krisengeschüttelten) Unternehmens z.B. an eine Auffanggesellschaft. 

7. Kann sich auch der (Gemein-)Schuldner selbst an der Auffanggesellschaft beteiligen? 

Vor der Insolvenzeröffnung ist dies möglich, nach einer Insolvenzeröffnung wird dies an der Zustimmung des Insolvenzverwalters scheitern, außer es sind keine Vermögensleistungen vom Gemeinschuldner zu erbringen (sondern etwa nur Arbeitsleistungen). 

8. Kann gegen die Begründung einer Mitgesellschaftereigenschaft des (Gemein-) Schuldners eine rechtliche Hürde bestehen? 

Ja, wenn über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, an der er als maßgebliche Person (z.B. Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter) beteiligt war, mangels kostendeckenden Vermögens eine Konkursabweisung verhängt wurde, dies (noch) in der Ediktsdatei aufscheint und er in der Auffanggesellschaft abermals eine maßgebende Funktion (z.B. als alleiniger Gesellschafter oder als  handelsrechtlicher Geschäftsführer) ausüben soll, so ist er aus der Gesellschaft über Aufforderung der Gewerbebehörde zu entfernen, widrigenfalls der Auffanggesellschaft die Gewerbeberechtigung entzogen werden muss!

Dies gilt auch dann, wenn gegen ihn ein sonstiger Ausschlussgrund nach der GewO, z.B. gerichtliche Verurteilung über einer gewissen Strafhöhe oder wegen bestimmter Delikte bzw. Finanzdelikte vorliegt oder dieser später nach Gerichtsverfahren eintritt kommt.

Stand: 01.01.2025

Weitere interessante Artikel