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Weitere Betriebsstätten, Standortverlegung, Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten, Automaten

Anzeigepflicht beachten

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Weitere Betriebsstätten

Prinzipiell ist jede gewerbliche Tätigkeit standortgebunden. Das bedeutet, dass ein Gewerbe nur in dem Standort, für den es angemeldet wurde, ausgeübt werden darf.

Eine Gewerbeberechtigung berechtigt aber auch zur Ausübung des Gewerbes in zusätzlichen weiteren Betriebstätten („Filialen“). Diese sind bei der für den Standort der weiteren Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien: Magistratisches Bezirksamt) anzuzeigen. Die Anzeige muss bei Aufnahme der Tätigkeit in der weiteren Betriebstätte bereits bei der Behörde eingelangt sein. Eine weitere Betriebsstätte muss außerdem über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügen, sofern sie genehmigungspflichtig ist.

Anzeigepflichtig sind Beginn und Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte sowie die Verlegung des Standortes der weiteren Betriebsstätte. 

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Ausübung des Gewerbes auf Märkten, Messen und messeähnlichen Veranstaltungen und für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen (zum Beispiel Lager oder Lagerplätze) oder in denen in einem Standort gekaufte Ware nur ausgefolgt wird („Auslieferungslager“).

Filialgeschäftsführer

Der Gewerbetreibende kann mittels Anzeige bei der Gewerbebehörde des Standortes der weiteren Betriebsstätte einen Filialgeschäftsführer für die Gewerbeausübung in dieser Betriebsstätte bestellen. Dieser ist dann im Bereich dieser Betriebsstätte für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt ist eine behördliche Genehmigung notwendig.

Der Filialgeschäftsführer muss die für das Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen (z.B. Befähigungsnachweis) erbringen und seinen Wohnsitz im Inland haben. Er muss in der Lage sein, sich in der Betriebsstätte entsprechend zu betätigen und eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben. Verwaltungsstrafen sind über ihn zu verhängen. 

Fachkundiger Arbeitnehmer

Vom Filialgeschäftsführer ist der fachkundige Arbeitnehmer zu unterscheiden. Bei Gewerben, bei denen es zur Gefährdung von Leben und Gesundheit von Kunden kommen kann (zum Beispiel Augenoptik, Zahntechniker, Friseur, Fußpflege, Massage oder Kosmetik) ist die Vollbeschäftigung eines fachkundigen Arbeitnehmers pro Betriebsstätte verpflichtend. 

Standortverlegung

Jede Verlegung des Standortes (Hauptbetrieb oder weitere Betriebsstätte) ist der Bezirksverwaltungsbehörde des neuen Standortes anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit am neuen Standort bei der Behörde eingelangt sein. 

Die Verlegung des Firmensitzes ist auch dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben (beglaubigte Unterschrift/notarielle Beglaubigung).

Eine Meldung hat weiters an das zuständige Finanzamt, die Sozialversicherungsanstalt, die Österreichische Gesundheitskasse und an Vertragspartner zu erfolgen.

Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsstätte

Jeder Gewerbetreibende darf im Rahmen seines Gewerbes insbesondere folgende Tätigkeiten außerhalb seiner Betriebsstätten ohne Anzeige an die Behörde ausüben:

  • Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln
  • Waren auf Bestellung überallhin liefern. Der Versandhandel mit bestimmten Produkten (z.B. Gifte, Arzneimittel, Waffen) an Endverbraucher ist unzulässig.
  • Bestellte Arbeiten überall verrichten (z.B. mobiler Friseur)
  • Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten (z.B. Bau- oder Installationsarbeiten)
  • Waren für andere als Privatpersonen in geschlossenen Räumlichkeiten auszustellen, zu verkaufen und Bestellungen entgegenzunehmen, sofern die Einladung mittels persönlicher Einladung erfolgt (z.B. Hausmessen von Produzenten für Wiederverkäufer)
  • Auf Märkten, Gelegenheitsmärkten, Messen und auf markt- und messeähnlichen Veranstaltungen Waren zu verkaufen und Bestellungen entgegenzunehmen und Kostproben zu verabreichen oder auszuschenken
  • Bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstigen Anlässen, die mit einer größeren Ansammlung von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus
  • Verabreichung und Ausschank von Speisen und Getränken durch Gastwirte außerhalb ihres Standorts bei besonderen Gelegenheiten, wie z.B. Volksfesten, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkten, Sportveranstaltungen und größeren Baustellen 

Automaten

Die Aufstellung von Selbstbedienungsautomaten außerhalb des Gewerbestandortes oder einer weiteren Betriebsstätte ist zulässig, muss aber bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Der Verkauf von Arzneimitteln und Heilbehelfen, sowie der Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.

Die zuständige Gemeinde kann zum Schutz von Jugendlichen die Aufstellung bestimmter Automaten (z.B. Zuckerl- oder Spielwarenautomaten) u.a. in der Umgebung von Schulen untersagen. 

Stand: 21.10.2024

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