Im Vordergrund ist die Flagge der Europäischen Union, wie ein Vorhand zur Seite geschoben. Dahinter sind gestapelte Container, um Waren zu transportieren
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Produktinfostellen informieren über nationale technische Vorschriften

Neuregelung zur gegenseitigen Anerkennung von Waren im Europäischen Binnenmarkt

Lesedauer: 1 Minute

04.09.2024

Mit der EU-Verordnung 2019/515 wurde eine neue rechtliche Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Waren geschaffen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarktes stärken, indem die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden. Die Verordnung gilt seit dem 19. April 2020. Die EG-Verordnung 764/2008 als Vorgängerregelung wurde damit aufgehoben.

Gegenseitige Anerkennung von Waren

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zufolge dürfen Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die nicht unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten. Auch dann nicht, wenn die Waren nach anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (z. B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz).

Die Verordnung 2019/515/EU beinhaltet insbesondere folgende Neuerungen:

  • Mit der freiwilligen Selbsterklärung („Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) kann ein Wirtschaftsakteur (z. B. Hersteller) gegenüber der Behörde des Bestimmungsstaates darlegen, dass die Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (insb. Verweis auf eingehaltene, nationale Gesetze im Heimatland).
  • Bei Schwierigkeiten mit der Anerkennung im Bestimmungsstaates können Wirtschaftsakteure das kostenfreie Problemlösungsverfahren „SOLVIT“ der Europäischen Kommission nutzen, bei dem die WKÖ als offizielle Kontaktstelle Unternehmen behilflich ist.
  • Mehr Informationen für Unternehmen mittels Produktinfostellen in jedem Mitgliedstaat
    Die Aufgabe der Produktinfostellen besteht darin, den anfragenden Unternehmen Informationen über Produkte, für die bisher keine EU-weit einheitlichen Regelungen getroffen wurden, bereit zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Online-Informationen über geltende nationale Produktvorschriften und die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein Produkt. Dies sind Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, aus denen sich Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Größe, Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung, ergeben.
  • Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die in dem Mitgliedstaat die geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen.
  • Die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur

Die Anfragen zu nationalen technischen Regeln für ein Produkt und die Nennung von zuständigen nationalen Behörden sind per E-Mail zu stellen.

Anfragen an die Produktinfostellen sind kostenlos und sollten innerhalb von 15 Tagen beantwortet werden.

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