Mehrere unterschiedlich hohe Münzstapel der Größe nach aufsteigend nebeneinander positioniert, darüber jeweils weiße Prozentzeichen, schräger Strich mit links und rechts versetzter 0, sowie Pfeil der über den Stapeln nach oben deutet
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Zollwert

Lesedauer: 12 Minuten

24.05.2024

Die häufigsten Einfuhrzölle der EU sind Wertzölle, sodass als Einfuhrzollsatz ein bestimmter Prozentsatz des Warenwertes erhoben wird. Für die Berechnung des Einfuhrzolls ist in diesen Fällen der Zollwert der relevante Maßstab. Lediglich für Waren die üblicherweise auch nach dem Gewicht verkauft werden (z.B. Obst und Gemüse) wird ein Gewichtszoll verrechnet. Für einige Waren (z.B. Fleisch) gibt es auch eine Kombination von beiden, sodass zusätzlich zu einem Wertzoll auch ein Gewichtszoll eingehoben wird.

Der Wert einer Ware wird neben der aktuellen Marktsituation (Angebot und Nachfrage) auch von anderen Faktoren beeinflusst, sodass eine Regelung notwendig ist, wie der für die Zollberechnung relevante Warenwert festzustellen ist. Der Warenwert erhöht sich naturgemäß durch zusätzliche Leistungen wie Transport, Verpackungen, Versicherungen, Kosten für Handling etc. Somit sind diese Kosten als preisbeeinflussende Faktoren bei der Feststellung des Zollwertes zu berücksichtigen.
Da die Einfuhrzölle eine EU-Abgabe sind, welche größtenteils ins EU-Budget geleitet werden, ist für die Berechnung der Zölle jener Wert festzustellen, den die Ware am Ort des Verbringes (Überschreiten der EU-Außengrenze) hat. Die Nebenkosten des Imports (Transportkosten, Versicherungsprämien, Verpackung) müssen daher beim Kaufpreis berücksichtigt werden (s. Seite "Hinzurechnungskosten und abzugsfähige Kosten"). Diese Kosten werden je nach Lieferkondition dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet oder davon abgezogen. Erst nach Einbeziehung dieser und anderer Kosten kennt man den genauen Zollwert, welcher die Basis für die Berechnung des Einfuhrzolls bietet.

Beispiel:
Import einer Maschine aus den USA. Der US-Hersteller liefert die Maschine FOB Miami (vgl. Incoterms 2.5). Für die Berechnung des Zollwertes müssen sämtliche Kosten (Transport, Versicherung) ab Hafen Miami bis zum Bestimmungshafen in der EU (Außengrenze) dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet werden. Der EU-Einfuhrzoll wird schließlich vom erhöhten Wert berechnet.

Wenn hingegen der US-Hersteller diese Maschine DAP Kufstein liefert, können die Frachtkosten von Kufstein bis zur EU-Außengrenze (bzw. evtl. weitere bereits enthaltene inländische Kosten) vom Rechnungsbetrag abgezogen werden und vom nunmehr verminderten Betrag wird der Zoll berechnet.

Methoden der Zollwertermittlung

Der Zollkodex kennt sechs Methoden, wie der Wert einer Ware zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung des Wertes sind diese sechs Methoden in der vorgeschriebenen Reihenfolge abzuarbeiten. Somit muss immer bei der 1. Methode begonnen werden und nur wenn der Wert auf diese Weise nicht ermittelt werden kann, darf auf nächste nachfolgende Methode zurückgegriffen werden usw. 

1. Transaktionsmethode

Der Transaktionswert ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei einem Verkauf dieser Ware zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union (Art. 70 Abs.1 UZK).

Diese Methode ist der Normalfall bei der Berechnung des Zollwertes der Ware. Hier wird von einem Kaufgeschäft ausgegangen, bei welchem der Käufer die Zahlung eines individuell vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer zu entrichten hat und dadurch Eigentümer über die Ware wird.

Bei der Anwendung des Transaktionswertes als Basis für die Zollberechnung, ist aber darauf zu achten, dass dem Kaufgeschäft keine Bedingungen zugrunde liegen, welche den Transaktionswert beeinflusst haben (könnten). Art. 70 Abs 3 UZK kennt dabei vier negative Merkmale:

  • Keine  Einschränkung bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Ware durch den Käufer
  • Keine Bedingungen hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder Preises deren Wert nicht bestimmt werden kann.
  • Keine Erlösbeteiligung für den Verkäufer aus späteren Weiterverkäufen der Ware in der EU
  • Keine schädliche Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer

Allen vier Merkmalen ist gemein, dass sich die vereinbarte Kaufbedingung oder Verbundenheit (z.B. im Konzern) schädlich (also preismindernd) auf den Transaktionswert ausgewirkt hat.

Der Zollagent als Zollanmelder kennt in den meisten Fällen die Rahmenbedingungen des Kaufgeschäftes nicht. Deshalb muss eine evtl. vorliegende Preisbeeinflussung bekannt gemacht werden. Gegenüber der Zollbehörde passiert dies durch zusätzliche Angaben zum Zollwert in der Einfuhrzollanmeldung. Mittels dieser Anmeldung werden die genauen Umstände des Kaufgeschäftes erklärt bzw. preisbeeinflussende Faktoren inkl. deren Höhe bekannt gegeben. Dadurch kann der Zoll den korrekten Zollwert der Ware feststellen. Würde eine den Kaufpreis beeinflussende Vereinbarung nicht bekannt gemacht werden, würde die Zollverwaltung zu geringe Abgaben erheben und es liegt eine strafbare Abgabenverkürzung vor. Importeure sind daher angehalten in diesen Fällen den Zollagenten vor Abgabe der Zollanmeldung alle notwendigen Begleitumstände des Kaufgeschäftes bekannt zu geben.

Nur wenn der Zollwert nach der Transaktionsmethode nicht ermittelt werden kann (z.B. weil kein Kaufgeschäft vorliegt), kann der Wert für die Berechnung der Einfuhrabgaben nach den nachstehenden Methoden berechnet werden:

2. Transaktionswert gleicher Waren

Diese Methode kann angewendet werden, wenn gleiche Waren zu einem zumindest annähernd gleichen Zeitpunkt in die Union ausgeführt worden sind (nicht mehr als 60 Tage). Zusätzlich muss für die Anwendung dieser Methode, die Ware aus dem gleichen Land geliefert werden und die gleiche Qualität und Eigenschaften aufweisen. Weitere Voraussetzungen sind ein Kaufvertrag auf der gleichen Handelsstufe und ähnliche Liefermengen. Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Berichtigungen möglich.

3. Transaktionswert gleichartiger Waren

Ist eine Festlegung des Zollwertes weder nach der Transaktionsmethode noch nach der Transaktionswertmethode gleicher Waren möglich, kann auch der Transaktionswert für gleichartige Waren herangezogen werden. Die Voraussetzungen sind ähnlich jenen die für gleiche Waren gelten, jedoch mit dem Unterschied, dass die Waren nicht in jeder Hinsicht gleich sein müssen, sondern nur in Bezug auf Eigenschaften und Material. Die gleichartigen Waren müssen daher grundsätzlich im Handel mit den gleichen Waren austauschbar sein. Beispiel: Ein PC mit gleicher Rechenleistung und Prozessor bzw. Speicherkapazität wird daher häufig die Kriterien der gleichartigen Ware erfüllen. Hingegen kann der Transaktionswert eines PC mit größerer und schnellerer Leistung nicht anerkannt werden.

4. Deduktive Methode

Bei Anwendung dieser Variante, geht die Zollbehörde davon aus, dass die eingeführten Waren zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden. Der im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht vorliegende Preis wird daher eventuell erst später festgelegt. Bei dieser Methode wird also nach dem Verkauf der Ware im Inland auf den Zollwert zurückgerechnet. Dabei sollte ein Verkauf herangezogen werden, der max. 90 Tage nach Einfuhr der Ware durchgeführt wurde. Im Inland entstandene Kosten, übliche Gewinnspannen und Steuern werden dabei natürlich berücksichtigt. Da diese Methode zur Feststellung des Zollwertes der nachfolgenden Methode des „errechneten Wertes“ sehr ähnlich ist, kann auf Antrag des Anmelders der Zollwert ausnahmsweise auch wahlweise nach der nächsten Methode bewertet werden.

5. Errechneter Wert

Bei Anwendung dieser Methode wird der Zollwert auf Basis von Kalkulationsunterlagen des Verkäufers festgestellt. Aus diesem Grund wird diese Methode auch nur sehr selten angewendet, da Lieferanten ihre Kalkulation meist nicht offenlegen wollen und auch die europäischen Zollbehörden nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten haben, die im Lieferland bereitgestellten Daten zu überprüfen.
In der Kalkulation werden neben den Materialkosten und Produktionskosten auch die allgemeinen Kosten berücksichtigt bzw. die Beförderungs- und Versicherungskosten bis in die EU. Weiters die Gewinne, welche im Verkaufsland üblicherweise für Lieferungen von Waren gleicher Art und Beschaffenheit erzielt werden.
Nur wenn die Ermittlung des Zollwertes nach einer der fünf genannten Methoden nicht möglich ist, darf die Festlegung nach der Schlussmethode erfolgen.

6. Schlussmethode

Diese Möglichkeit ist eine Auffangmethode. Allein schon deshalb ist den vorstehenden Methoden der Vorrang zu gewähren. Bei der Schlussmethode wird der Zollwert einer Ware nach den in der Union vorliegenden Informationen und nach einer zweckmäßigen Methode ermittelt. Darunter versteht man eine Flexibilität bei der Anwendung einer der vorstehenden Methoden. Somit kann z.B. bei Anwendung des Transaktionswertes von gleichen Waren, der ansonsten zugelassene Importzeitraum von max. 60 Tagen weiter ausgedehnt werden. Oder bei Berechnungen auf Basis der deduktiven Methode, kann auch ein Verkauf nach der sonst üblichen Frist von 90 Tagen berücksichtigt werden. Keinesfalls räumt aber die Schlussmethode den Zollbehörden die sofortige Möglichkeit ein, die Waren selbst zu schätzen. Eine Schätzung darf erst vorgenommen werden, wenn auch bei großzügiger und modifizierter Anwendung der vorherigen Methoden, kein Ergebnis möglich ist.
Keinesfalls kann aber der Verkaufspreis gleicher Waren, die in der Union hergestellt wurden oder auch Verkaufspreise des Lieferlandes für dieselben Waren, welche aber in andere Länder geliefert wurden (die nicht zum Zollgebiet der EU gehören) für die Bewertung des Zollwertes zugrunde gelegt werden.

Sonderregelungen in Bezug auf den Zollwert gibt es für Waren, welche vor Überführung in den freien Verkehr einem anderen Zollverfahren zugeführt worden sind (z.B. Zolllager) oder für verderbliche Waren (Durchschnittswert je Einheit möglich).

Hinzurechnungskosten und abzugsfähige Kosten

Nachdem der Transaktionspreis oder relevante Wert einer Ware festgestellt wurde, muss dieser Preis oder Wert in den meisten Fällen noch berichtigt werden. Da der einzuhebende Zollbetrag eine Unionsabgabe ist, ist der Wert der Ware an der EU-Außengrenze festzustellen. Nur für die Berechnung der nationalen Abgaben (Umsatzsteuer) ist der Wert im Inland maßgeblich (s. Seite "Methoden der Zollwertermittlung").

Der Unionszollkodex (UZK) listet im Art. 71 jene Kosten und Leistungen auf, welche hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht bereits im Transaktionswert enthalten sind. Aber auch für den gegenteiligen Fall, dass der Transaktionswert inländische Kosten und Leistungen beinhalten sollte, gibt es Möglichkeiten der Berichtigung. Art. 72 des UZK regelt jene Kosten und Leistungen, welche nicht in den Zollwert mit einbezogen werden müssen und somit vom Transaktionswert abgezogen werden dürfen, sofern diese enthalten sind.

Art. 71 – Hinzurechnungen

Folgende Kosten sofern diese für den Käufer entstanden sind:

  • Provisionen und Maklerlöhne (ausgenommen Einkaufsprovisionen)
  • Kosten für Umschließungen (sofern diese eine Einheit mit der Ware bilden)
  • Verpackungskosten (Material und Arbeit)

Wert von Gegenständen und Leistungen, welche vom Käufer unentgeltlich oder vergünstigt dem Hersteller beigestellt wurden:

  • Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
  • bei der Herstellung der Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen
  • die bei der Herstellung verbrauchten Materialien
  • die für die Herstellung notwendigen technischen Entwicklungen, Pläne, Skizzen

Darüber hinaus sind noch folgende Kosten möglich:

  • Lizenzgebühren für die Waren, welche der Käufer zu zahlen hat (direkt oder indirekt)
  • Der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, welche dem Verkäufer zugutekommen
  • Beförderungs- und Versicherungskosten
  • Ladekosten und Kosten für Handling im Rahmen der Beförderung bis zur EU-Außengrenze

Von den zuvor genannten möglichen Hinzurechnungskosten sind besonders die Transportkosten hervorzuheben, da diese bei den meisten Importlieferungen zu berücksichtigen sind. Weiters sind auch die Verpackungs- und Versicherungskosten regelmäßig von Bedeutung.

Die Einbeziehung dieser Kosten hängt in erster Linie von der vereinbarten Incoterm® ab. Je nachdem ob der Kostenschnittpunkt im EU-Ausland liegt oder im Inland, beeinflussen diese Faktoren den Zollwert. Bei Lieferungen „Ab Werk“, umfasst der Transaktionswert nur die Kosten bis zum Verladeort im Versendungsland. Die anschließenden Kosten für Beförderung, Versicherung etc. sind in diesem Preis/Wert noch nicht enthalten und müssen daher bis zur EU-Außengrenze berücksichtigt werden. Somit sind diese Kosten vom Zollanmelder zu ermitteln und in der Zollanmeldung als Hinzurechnungskosten zu deklarieren.

Art. 33 Abzugsfähige Kosten

Wenn hingegen der Lieferant im Drittland die Ware an einen Ort im Inland liefert (z.B. DAP - Delivered at Place Innsbruck), dann beinhaltet der Transaktionswert auch Kosten, welche nach der EU-Außengrenze entstanden sind (z.B. Transport von der EU-Außengrenze bis zum inländischen Bestimmungsort). Diese Kosten sind für die Zollberechnung aber unerheblich und dürfen somit vom Transaktionswert abgezogen werden. Dies erfolgt ebenfalls durch entsprechende Deklarierung in der Zollanmeldung.

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Aufwendungen und Kosten, um den Zollwert zu minimieren, ist aber, dass sie getrennt vom zu zahlenden Preis für die Ware ausgewiesen werden. Folgende weitere Kosten können dann berücksichtigt werden:

  • Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, technische Unterstützung etc., sofern diese Tätigkeiten an der eingeführten Ware nach der Einfuhr vorgenommen werden
  • Zinsen für vom Käufer abgeschlossene Finanzierungsvereinbarungen in Bezug auf den Kauf der Ware
  • Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren
  • Einkaufsprovisionen
  • Einfuhrabgaben (wenn die Ware verzollt/versteuert geliefert wird – DDP)

Zollwerterklärung

Bei der Erhebung von Wertzöllen, ist als Zollabgabe ein bestimmter Prozentsatz des (Zoll)Wertes einer Ware zu bezahlen. Daher ist es notwendig, dass der tatsächliche Zollwert der Ware verbindlich erklärt wird. Dies erfolgt durch zusätzliche Angaben in der Zollwertanmeldung mit denen der Zollanmelder, oder sein in der Union ansässiger Vertreter, die genauen Umstände des Kaufgeschäftes darlegt und ob eventuelle Vereinbarungen den Kaufpreis beeinflusst haben.

WICHTIG: Da der Spediteur oder sonstige Zollanmelder meist die genauen Hintergründe des Kaufgeschäftes nicht kennt, ist es eine Verpflichtung des Importeurs, auf eventuelle Vereinbarungen hinzuweisen, die den Kaufpreis beeinflusst haben.
Importeure, welche das Zollwertrecht nicht genau kennen, sollten durch Prüfung des Inhalts der - mittlerweile nicht mehr zu verwendenden alten - Zollwertanmeldung vergleichen, welche Faktoren und Umstände für die Bewertung des Zollwertes einer Ware von Bedeutung sind. Das Muster der veralteten Zollwertanmeldung ist als Anhang 5) zu finden.

Nur in bestimmten Fällen wird auf die Abgabe einer Zollwerterklärung verzichtet:

  • Der Zollwert der Ware übersteigt nicht EUR 20.000 (ausgenommen Teilsendungen und Serienlieferungen)
  • Waren für welche die Zollaussetzung beantragt werden kann
  • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken

Fakturierung in ausländischen Währungen

Der für die Berechnung des Einfuhrzolls maßgebliche Zollwert ist immer in EURO anzugeben. Sämtliche Faktoren, die für die Ermittlung des Zollwertes maßgeblich sind und in einer anderen Währung fakturiert wurden, sind mit dem von der Zollbehörde veröffentlichten Umrechnungskurs (Zollwertkurs) umzurechnen. Der Zollwertkurs ist der Mittelwert einer Währung und ist üblicherweise immer für einen Monat gültig und anzuwenden. Nur bei größeren Schwankungen erfolgt eine Anpassung auch innerhalb der Gültigkeitsfrist.

Eine Ausnahme von der zwingenden Anwendung des Zollwertkurses ist möglich, wenn im Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und Käufer ein fester Umrechnungskurs vereinbart wurde. In diesem Fall gilt als anzuwendender und errechneter Wert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der sich nach dem vereinbarten Wechselkurs ergibt. Hingegen ist ein vom Käufer abgeschlossenes Devisentermingeschäft ohne Wirkung, da dieses keine Vereinbarung in Bezug auf das Kaufgeschäft und den Kaufpreis bildet.

Die Zollwertkurse werden vom Bundesministerium für Finanzen auf deren Homepage veröffentlicht und zu Beginn jeden Monats neu festgelegt (Zoll > Aktuelles > Kassenwert und Zollwertkurse).

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Umrechnung ist nicht die Bezahlung des Kaufpreises oder der Kosten sondern der Zeitpunkt der Wareneinfuhr. Dies gilt auch bei Voraus- oder Anzahlungen.

Proforma - Rechnungen

Bei der Einfuhr von Waren ist dem Zoll ein Wertnachweis vorzulegen, welcher es der Behörde ermöglicht die Höhe der Einfuhrabgaben zu berechnen. Dies wird bei Handelsgeschäften üblicherweise die Handelsrechnung sein. Allerdings gibt es auch eine Reihe von Fällen, in welchen dem Empfänger der Ware keine Kosten verrechnet werden (zB Garantieleistungen, kostenlose Musterlieferungen etc.). Da aber auch bei kostenlosen Lieferungen im Bestimmungsland die Einfuhrabgaben oftmals anfallen und erhoben werden, muss der Wert der kostenlos gelieferten  Waren deklariert werden. Die Ausstellung einer Proforma-Rechnung ist meist der einfachste Weg. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei bloß um einen Beleg „der Form halber“ und ist somit kein Beleg im Sinne der kaufmännischen Aufzeichnungen und Buchführung. Die Proforma-Rechnung schafft in der Buchhaltung des Ausstellers keine Forderung bzw. ist eine Begleichung durch den Empfänger nicht erforderlich.

In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass eine Proforma-Rechnung als Auftragsbestätigung angesehen wird und deshalb in manchen Ländern genau zu diesem Zweck vom Käufer angefordert wird. Andere Anwendungsfälle warum vom Käufer eine Proforma-Rechnung verlangt wird sind zB eine vereinbarte Vorauskasse oder die Einholung von Einfuhrlizenzen bzw. Devisenfreigaben im Bestimmungsland.

Bei Ausstellung einer Proforma-Rechnung und einer zusätzlichen Handelsrechnung zu einem späteren Zeitpunkt, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Angaben in beiden Belegen identisch sind. Die manchmal geforderte Angabe von geringeren Werten in der Proforma-Rechnung könnte als Beihilfe zur Abgabenverkürzung ausgelegt werden, sollte mit dem geringeren Warenwert die Einfuhrverzollung durchgeführt werden. Dies gilt auch insbesondere bei kostenlosen Musterlieferungen etc. Obwohl es keinen Transaktionswert gibt, muss unbedingt darauf geachtet werden, einen möglichst realistischen und marktkonformen Warenwert anzugeben. Die Einfuhr von Mustern ist in vielen Ländern oftmals abgabenfrei möglich, insbesondere dann, wenn die Ware von der Aufmachung her nicht für den Handel geeignet ist, sondern lediglich der Verkaufsförderung dienen kann (zB ein Schuh mit einem Loch in der Sohle). 

Inhalt und Aufmachung der Proforma-Rechnung

Aus zollrechtlicher Sicht sollten die Proforma-Rechnungen als solche gekennzeichnet sein, evt. auch mit dem Zusatz „for customs purposes only“. Da Proforma-Rechnungen häufig für die Zollabwicklung verwendet werden, sollten sie die üblichen Handelsangaben enthalten wie Lieferant, Empfänger, Art und Anzahl der Verpackung, Warenart, Warenwert, Gewicht, Lieferkonditionen etc. Auch die Angabe von Ursprungshinweisen und präferenziellen Ursprungserklärungen ist auf der Proforma-Rechnung möglich.