CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
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Produktsicherheit und -kennzeichnung

Lesedauer: 4 Minuten

12.03.2024

Die CE-Kennzeichnung wurde vorrangig geschaffen, um dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb der EU und EWR-Staaten zu gewährleisten. Die CE-Kennzeichnung wird häufig auch als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Die CE-Richtlinien legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen.

Unterliegt das importierte Produkt keiner CE-Richtlinie muss der Importeur aber dennoch dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen über die Allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsgesetz 2004) eingehalten werden.

CE-Kennzeichnung

Ein Produkt darf erst dann erstmals in den Verkehr gebracht und in den Betrieb genommen werden, wenn es den grundlegenden Anforderungen sämtlicher anwendbarer CE-Richtlinien entspricht. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, ggf. in Verbindung mit der vierstelligen Kennnummer der beteiligten benannten Stelle, falls diese mit der Prüfung befasst war.

Tipp:
Ein Überblick über die CE-pflichtigen Produkte erhält man auf der CE-Webseite der Wirtschaftskammer.

Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich vom Hersteller am Produkt anzubringen und zwar bevor dieses Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erstmalig in Verkehr gebracht wird. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass:

  • das von ihm erzeugte Produkt in Übereinstimmung mit den in den EU-Richtlinien geregelten produktspezifischen Vorschriften konstruiert und hergestellt wurde,
  • ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sowie
  • die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden und verfügbar sind.

Bei Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Herstellern produziert wurden, besteht für den Hersteller die Möglichkeit:

  • entweder auf dem Produkt selbst eine CE-Kennzeichnung anzubringen und dem Importeur zu bestätigen, dass das Produkt gemäß den in den EU-Richtlinien geregelten produktspezifischen Vorschriften konstruiert und hergestellt wurde, ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und dem Importeur die erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung stehen,
  • oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der im EWR ansässig ist und im Namen des Herstellers die Aufgaben erfüllt, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung erforderlich sind (insbesondere Anbringen des CE-Zeichens, Bereithalten der EG-Konformitätserklärung des Herstellers und der technischen Unterlagen sowie Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden).

Ist nun weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, dann treffen die Pflichten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung den Importeur, der das im Drittland erzeugte Produkt im EWR erstmalig in Verkehr bringt. Der Importeur muss darauf achten, dass er nur jene kennzeichnungspflichtigen Produkte in Verkehr bringt, bei denen vom Hersteller zuvor:

  • ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
  • die technischen Unterlagen erstellt wurden,
  • die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
  • die sonst erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden.

Bei Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Harmonisierung des Binnenmarkts zufolge gilt ein Produkt mit seiner „erstmaligen Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt“ als in Verkehr gebracht. „Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt“ liegt dann vor, wenn ein Produkt „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt abgegeben wird“. Daraus folgt, dass nicht auf die Entgeltlichkeit (im Sinne eines Verkaufsgeschäfts) oder auf den Vertriebskanal, sondern vielmehr auf den Umstand abgestellt wird, dass eine dritte Person das Produkt verwenden (in Betrieb nehmen) kann.

Das österreichische Produkthaftungsgesetz (PHG) regelt, dass ein Produkt „in den Verkehr gebracht“ ist, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat, wobei die Versendung an den Abnehmer genügt. Daraus folgt, dass es eben nicht auf den Abschluss einer Liefervereinbarung oder auf die Versendung einer Auftragsbestätigung ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Hersteller oder Importeur das Produkt physisch „aus der Hand“ gibt, damit es ein anderer verwenden kann.

Damit gilt ein Produkt durch den Importeur bereits dann als „in den Verkehr gebracht“, wenn:

  • es an den Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter übergeben wird,
  • es mit der Post an den Zwischenhändler (oder Kunden) gesendet wird oder
  • einem Zwischenhändler (oder Kunden) – etwa als Muster – zur Probe überlassen wird.

Auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Händler, das Produkt nicht verwenden zu dürfen, kommt es hingegen nicht an. Diese verhindert nicht, dass das Produkt vom Importeur als „in den Verkehr gebracht“ betrachtet wird.

Ein Produkt gilt als nicht durch den Importeur „in den Verkehr gebracht“, wenn:

  • es innerbetrieblich getestet oder geprüft und zu diesem Zweck eingesetzt wird oder
  • einer Prüfanstalt zur Material- und Sicherheitsprüfung übergeben wird.

Ebenfalls als nicht „in den Verkehr gebracht“ anzusehen sind:

  • Die Lieferung eines Produkts vom Hersteller in einem Drittland an seinen Bevollmächtigten im EWR, mit dem Auftrag für die Erfüllung der Richtlinien zu sorgen.
  • Der Import aus Drittländern zum Zweck der Wiederausfuhr.
  • Das Ausstellen des Produktes auf Messen und Veranstaltungen mit Hinweis darauf, dass die Konformität hergestellt werden muss. (Unterschied zur Produkthaftung)
  • Die bloße Aufnahme in einen Katalog ohne tatsächliche erstmalige Bereitstellung.
  • Das Produkt wird im EWR hergestellt und zwar ausschließlich für den Export in einen Drittstaat.

Die EU-Richtlinien unterscheiden nicht zwischen (fabriks)neuen und gebrauchten Produkten. Führt der Importeur daher gebrauchte Produkte in den EWR ein an denen keine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dann muss er:

  • prüfen, wann das Produkt hergestellt wurde,
  • prüfen, ob für diese Produkte überhaupt eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht,
  • bejahendenfalls prüfen, wann die Vorschrift (EU-Durchführungsverordnung bzw. nationale Vorschrift, mit der eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde) in Kraft getreten ist, ob dieser Zeitpunkt vor oder nach dem Datum der Herstellung des Produkts liegt und ob diese Vorschrift auch Regelungen für gebrauchte Produkte enthält und
  • wenn der Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Vorschrift liegt, die Einfuhr des Produkts unterlassen. Produkte, die hingegen vor dem Inkrafttreten der Vorschrift hergestellt wurden, müssen keine CE-Kennzeichnung tragen.

Produktsicherheit

Unterliegt das importierte Produkt keiner CE-Richtlinie muss der Importeur aber dennoch dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen über die Allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsgesetz 2004) eingehalten werden.

Wesentliche Pflichten dabei sind:

  • Liefern sicherer Produkte: Dies bedeutet, dass ein Produkt nicht weiter verkauft werden darf, wenn ein Händler weiß oder wissen muss, dass es gefährlich ist.
  • Zusammenarbeit mit der Behörde bei Produktproblemen: Pflicht zur Information über unsichere Produkte, zur Mitwirkung an der Überwachung der Sicherheit durch Weitergabe von Warnhinweisen, Aufbewahrung und Bereitstellung von Unterlagen und Mitarbeit an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.