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Verfall von zur Bearbeitung übernommenen Sachen

Verfallsvereinbarung

Lesedauer: 3 Minuten

Was bedeutet „Verfall“?

Übernimmt ein Unternehmer Sachen zur Bearbeitung (z.B. Batteriewechsel einer Uhr beim Uhrmacher, Anzug zur Reinigung in der Putzerei) handelt es sich um fremdes Eigentum. Nicht gemeint sind hier zur Verwahrung übernommene Sachen (z.B. Abgabe des Mantels in der Garderobe des Theaters) oder Gutscheine bzw. Guthaben.

Werden die zur Bearbeitung übernommenen Sachen vom Kunden nicht mehr abgeholt, müssen diese unbefristet aufbewahrt werden. Eine Ersitzung der Sache, also der Erwerb von Eigentum durch reinen Zeitablauf, kommt hier nicht in Frage, weil der Unternehmer wusste, dass eine andere Person Eigentümer der Sache ist.

Um eine unbefristete Aufbewahrung zu vermeiden, sollte der Unternehmer versuchen, vertraglich zu vereinbaren, dass der Kunde nach Ablauf einer bestimmten Zeit sein Eigentum an der Sache verliert oder der Unternehmer die Sache verwerten oder vernichten darf („Verfallsvereinbarung“). 

Verfall kann somit bedeuten:

  • Eigentumsverlust des Kunden
  • Recht zur Vernichtung
  • Recht zur Entsorgung
  • Recht zur Verwertung 

Tipp: Regeln Sie in der Verfallsvereinbarung, welche dieser Rechtsfolgen konkret eintreten sollen. Dies könnte sonst im Nachhinein strittig sein. 

Zulässigkeit einer „Verfallsvereinbarung“

Es kann vereinbart werden, dass der Eigentümer die Rechte an den nicht abgeholten Sachen nach Ablauf einer bestimmten Frist verliert. Hinsichtlich der Zulässigkeit kommt es jedoch auf den Inhalt der Vereinbarung an. Dieser Inhalt ist anhand verschiedener Kriterien zu prüfen:

  • der Wert des Gegenstands,
  • die mit der Aufbewahrung der Sache verbundenen Mühen für den Unternehmer (z.B. Sperrigkeit, ausgehende Gefahren, schwierige Lagerbedingungen wie Luftfeuchtigkeit bei Musikinstrumenten),
  • die Aufbewahrungsmöglichkeiten des Unternehmers (z.B. kleines Innenstadtgeschäft ohne eigene Lagerräumlichkeiten),
  • die Frist, nach der der Kunde sein Eigentumsrecht an der Sache verliert,
  • zumindest bei Verträgen mit Verbrauchern: nochmalige Verständigung/Kontaktaufnahme vor dem tatsächlichen Eigentumsverlust.

Inhalt einer Verfallsvereinbarung

Eine Vereinbarung bedeutet eine eindeutige Regelung zwischen den betroffenen Parteien. Der Hinweis auf der Rechnung reicht nicht aus. Zumindest zwischen Unternehmern kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine derartige Klausel aufgenommen werden. Mit Verbrauchern sollte sie aber im Einzelfall vereinbart werden.

Wird der Verfall der Sache vereinbart, ist im Zweifel darunter bloß die Befugnis zur Vernichtung oder Verwertung, nicht aber der Eigentumserwerb durch den Unternehmer zu verstehen. 

Neben dem Verfall muss auch eine Frist für den Zeitpunkt des Eintritts des Verfalls vereinbart werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Verfall der Sache eintreten. Wie lange diese Frist sein muss, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vom Wert der Sache ab. Als Richtschnur gilt: je wertvoller der übergebene Gegenstand ist, desto länger muss die Verfallsfrist gewählt werden. Bei Sachen mit einem besonders hohen Wert kann die Vereinbarung des Verfalls überhaupt unzulässig sein. 

Beispiele: Bei zur Reparatur übernommenen Schuhen sind sechs Monate angemessen; dieselbe Frist ist bei wertvollem Schmuck zu kurz

Wird nicht Eigentumsverlust, sondern nur Vernichtung vereinbart, ist die verfallene Sache auch nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht Eigentum des Unternehmers. Hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist die Sache nicht vereinbarungsgemäß vernichtet, sondern noch immer eingelagert und verlangt der Kunde die Herausgabe, muss der Unternehmer die Sache auch herausgeben.

Darüber hinaus sind Verbraucher nochmal zu verständigen, bevor die Sache verfällt. Fehlt diese Verständigung in der Vereinbarung bzw. wird sie nicht wahrgenommen, ist ein Verfall nicht möglich.  

Tipp: Dokumentieren Sie bei der Vereinbarung des Verfalls unbedingt mehrere verschiedene Kontaktmöglichkeiten des Kunden (Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). 

Verwaltungs- bzw. Verwahrungsgebühr („Lagerkosten“)

Um vor allem im Verwertungsfall eigene Ansprüche in Abzug bringen zu können, ist in Kombination mit der Verfallsklausel eine diesbezügliche Vereinbarung denkbar. So kann vereinbart werden, dass z.B. nach Ablauf des zweiten Monats eine Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr in Abhängigkeit vom Wert der nicht abgeholten Sache eingehoben wird. 

Beispiel: Es wird vereinbart, dass zur Bearbeitung übernommene Sachen im Wert von mehr als 50 EUR und weniger als 500 EUR nach drei Jahren verfallen, das heißt der Unternehmer ist berechtigt, die Sache zu vernichten, zu entsorgen oder zu verwerten. Weiters wird vereinbart, dass nach Ablauf des zweiten Monats eine monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr in Höhe von 5 EUR in Rechnung gestellt wird.

Stand: 07.10.2024

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