Verfahrenshilfe im Gerichtsverfahren
Allgemeiner Überblick
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Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bezahlen kann, dem wird auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt.
Wann kann Verfahrenshilfe beansprucht werden?
Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bezahlen kann, dem wird auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt; d.h. man wird somit vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der konkreten eigenen Prozesskosten befreit. Als notwendiger Unterhalt ist jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für die sie unterhaltspflichtig ist, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Weitere Voraussetzung für die Verfahrenshilfe ist, dass die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
Im Wesentlichen sind für die Frage des notwendigen Unterhaltes 3 Faktoren maßgeblich, nämlich
- die Einkommenssituation des Antragstellers, wobei der notwendige Unterhalt abstrakt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt, also dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen liegt (zur groben Orientierung kann in der Regel ein Einkommen unter 2.000 EUR brutto angenommen werden). Bei Selbstständigen kommt es auf dasjenige Einkommen an, das ihnen nach Abzug aller Betriebsausgaben und Abgaben tatsächlich verbleibt.
- Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen (wie insbesondere Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Liegenschaften). Einerseits sind Erträgnisse aus Vermögenswerten (wie z.B. Miet- oder Pachteinkünfte, Sparzinsen, Wertpapiererträge) heranzuziehen, andererseits notfalls auch die Vermögenssubstanz, wenn sich das Vermögen leicht verwerten lässt und nach den besonderen Verhältnissen seine Verwertung oder Belastung (insbesondere auch von Liegenschaften) zumutbar ist.
- Zu berücksichtigen ist ferner, ob und in welcher Höhe Schulden sowie Unterhaltspflichten seitens des Antragstellers bestehen.
Inwieweit im Einzelnen Verfahrenshilfe gewährt werden kann, ist letztlich eine Ermessensentscheidung des zuständigen Richters unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
Die bewilligte Verfahrenshilfe kann auch wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorhanden waren. Die Entziehung hat zur Folge, dass alle vorgestreckten Beträge nachzuzahlen sind und auch der Verfahrenshilfeanwalt zu entlohnen ist. Wurden für die Bewilligung der Verfahrenshilfe bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, hat dies neben einer Mutwillensstrafe und der Bezahlung der doppelten Gerichtsgebühren auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Folge.
Verfahrenshilfe für juristische Personen: Verfahrenshilfe ist auch für juristische Personen möglich, sofern die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Umfang der Verfahrenshilfe
Die Verfahrenshilfe wird entweder nur für bestimmte Begünstigungen oder voll gewährt. Sie bezieht sich immer nur auf einen bestimmten Rechtsstreit und in der Regel auf ein innerhalb eines Jahres nach Verfahrensabschluss eingeleitetes Exekutionsverfahren. Die Verfahrenshilfe darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang bewilligt werden.
Folgende Begünstigungen kommen in Betracht: Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Beisitzer, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Barauslagen.
Wenn in einem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben (z.B. bei Streitwert über 5.000 EUR) oder sonst nach Lage des Falles erforderlich ist (wenn beispielsweise in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sind), wird dem Antragsteller auch vorläufig unentgeltlich ein Rechtsanwalt beigegeben.
Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen, so hat die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen. Wünschen der Partei über die Auswahl des Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
Die Verfahrenshilfe umfasst jedoch nicht jene Kosten, die dem Verfahrensgegner bei Prozessverlust zu ersetzen sind!
Einer Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung, der in diesem Rechtstreit ergangenen Entscheidung, Anspruch auf Verfahrenshilfe.
Nachzahlungspflicht
Bessern sich die Einkommensverhältnisse der verfahrensbeholfenen Partei, so hat sie das Gericht zur Nachzahlung der vorläufig befreiten Beträge zu verpflichten. Diese Nachzahlungspflicht verjährt allerdings in 3 Jahren nach Abschluss des Verfahrens.
Antragstellung / Verfahren
Der Verfahrenshilfeantrag ist beim Prozessgericht erster Instanz entweder schriftlich zu stellen oder mündlich zu Protokoll zu bringen. Dies gilt auch, wenn der Antrag erst während eines Rechtsmittelverfahrens gestellt wird. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll geben. Vielfach bietet sich die Antragstellung im Rahmen eines Amtstages beim Bezirksgericht (in der Regel Dienstagvormittag) an.
In dem Antrag ist die Rechtssache genau zu bezeichnen, für die Verfahrenshilfe begehrt wird. Dem Antrag ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis (d.h. ein Bekenntnis über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse) der Partei samt Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Abschrift der Einkommensteuererklärung, Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung etc.) beizuschließen. Antragsformulare liegen bei den Gerichten auf oder können unter folgendem Link aufgerufen werden: Verfahrenshilfe
Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses vom Prozessgericht erster Instanz mit Beschluss zu entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss ist ein Rekurs zulässig.
Stand: 22.10.2024