Aufgeklappter Laptop auf einem Tisch mit Schriftzug Besitzstörung und Icon Paragraph daneben stehen weitere Paragraphen auf der Tastatur und eine goldene Waagschale links dahinter
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Besitzstörung - allgemeiner Überblick - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Wann liegt eine Besitzstörung vor?

Der Besitz einer Sache muss entweder eigenmächtig beeinträchtigt bzw verletzt oder ganz entzogen werden (z.B. Behinderung der Zufahrt zu einem Parkplatz). Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Macht über die Sache (äußere Gewahrsame) und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer).

2. Sind Parkverbotsschilder Voraussetzung für eine Besitzstörung?

Nein, Parkverbotsschilder sind keine Voraussetzung für eine Besitzstörung. Sie erleichtern allerdings den Beweis für das Vorliegen des Störungsbewusstseins des Lenkers. Diesem muss es nämlich möglich gewesen sein, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen.

3. Sind Dauer und Tageszeit der Störung für die Besitzstörungsklage von Bedeutung?

Nein. Sogar ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz wird schon als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen. 

4. Wie kann man gegen eine Besitzstörung vorgehen?

Beim Bezirksgericht kann eine Besitzstörungsklage eingebracht werden.

5. Wann muss die Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht einlangen?

Die Besitzstörungsklage muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des Störers bei Gericht einlangen (Postaufgabe genügt nicht!).

6. Welche Besonderheiten gibt es beim Besitzstörungsverfahren?

Das Verfahren wird aufgrund der Dringlichkeit besonders schnell abgewickelt (z.B. rasche Anberaumung der Verhandlung). Die Besitzstörungsklage richtet sich auf die reine Feststellung der Störung des Besitzes, die Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung und die Untersagung weiterer Störungen. Alle Erörterungen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche werden aus dem Verfahren ausgeklammert.

7. Was mache ich, wenn eine unmittelbare Gefahr droht? 

Während der Verhandlung kann der Richter "einstweilige Vorkehrungen“ (z.B. Betretungsverbot, Abschleppen des Autos) anordnen, wenn dies zur Abwehr  eines unwiederbringlichen Schadens nötig ist. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung (z.B. vorläufige Übernahme der Abschleppkosten) abhängig gemacht werden. 

8. Was muss ich in der Besitzstörungsverhandlung beweisen? 

In der Verhandlung muss ich nur den eigenen Besitz und die erfolgte Störung beweisen (z.B. unbefugtes Betreten der angemieteten Wohnung durch den Vermieter). 

9. Wie entscheidet das Bezirksgericht in einem Besitzstörungsverfahren? 

Durch einen Beschluss (Endbeschluss), in dem ein Gebot oder Verbot (z.B. Verbot des neuerlichen Parkens auf dem Privatparkplatz) und gegebenenfalls eine Sicherstellung (z.B. Beschlagnahme) ausgesprochen wird. 

10. Wann ist Selbsthilfe erlaubt?

Prinzipiell ist die Selbsthilfe zur Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes nur ausnahmsweise erlaubt. Die eigenmächtige Herstellung eines rechtskonformen Zustandes ist nur im Fall des Zuspätkommens staatlicher Hilfe zulässig. Damit erlaubte Selbsthilfe vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs
  • Ernste Gefahr für die Bewahrung oder Durchsetzung des Anspruchs = das Zuspätkommen staatlicher Hilfe
  • Einsatz des unbedingt notwendigen (=gelindesten) und verhältnismäßigen Mittels.

11. Kann ich ein Fahrzeug auch einfach abschleppen lassen? 

Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges von einem Privatgrundstück stellt in der Regel einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar. Es ist zuerst eine Auskunft über den Zulassungsbesitzer einzuholen und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, das Fahrzeug selbst zu entfernen.


Ein Fall der zulässigen Selbsthilfe liegt bspw. wohl dann vor, wenn die Feuerwehrzone vor einem Wohnhaus zugeparkt ist und die Einsatzfahrzeuge in einem konkreten Notfall behindert werden. Hier sind die Gerichte jedoch streng, eine mögliche Behinderung von Einsatzfahrzeugen ohne unmittelbar vorliegenden Notfall, reicht für ein zulässiges Abschleppen nicht aus.

Demnach wird das Abschleppen von fremden Fahrzeugen grundsätzlich in den meisten Fällen unzulässig sein und steht den Betroffenen dann nur die Möglichkeit der Erhebung einer Besitzstörungsklage zu.

Stand: 16.10.2024