Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006
Änderung: BGBl I Nr. 86/2007
Lesedauer: 2 Minuten
Mit 1.1.2008 trat die Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006 in Kraft.
Die wichtigsten Punkte der Novelle 2007 im Überblick
- Neureglung der Gebühren
- Möglichkeit der unmittelbaren Erklärung des Widerrufs durch den Auftraggeber im Unterschwellenbereich
- Benennung der unrichtigen Behörde
- „Klarstellung“ bei Arbeits- und Bietergemeinschaften
- Neuordnung der beruflichen Zuverlässigkeit
Neuregelung der Gebühren
Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass die Gebührenreglung des BVergG 2002 verfassungswidrig war. Nachdem diese Regelung teilweise auch in das BVergG 2006 übernommen wurde, war eine völlige Neufassung der Gebührenregelung notwendig. Konkret ist die Höhe der Pauschalgebühren von der Bundesregierung durch eine eigene Verordnung festzusetzen, wobei die Gebührensätze nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können. Als objektive Merkmale können insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein Verfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich handelt, herangezogen werden. Darüber hinaus ist eine Änderung der Gebührensätze auch dann vorgesehen, wenn sich der Verbraucherpreisindex gegenüber der letzten Festsetzung um mehr als 10% geändert hat.
Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesen (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe) wurde im BGBL. II Nr. 212/2018 ausgegeben und trat mit 21.8.2018 in Kraft.
Entrichtung der Pauschalgebühr
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Bekämpfbarkeit des Widerrufs im Unterschwellenbereich
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn im Unterschwellenbereich die Bekämpfbarkeit des Widerrufs nicht in gleicher Weise wie im Oberschwellenbereich vorgesehen ist. Es ist daher nicht notwendig, die erfolgte Einführung einer gesondert anfechtbaren Widerrufsentscheidung im Unterschwellenbereich zwingend beizubehalten. Der Auftraggeber hat daher im Unterschwellenbereich ein Wahlrecht, ob er die Widerrufsentscheidung anfechtbar macht oder nicht.
Benennung der unrichtigen Behörde
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die Vergabekontrollbehörde, ist ein Nachprüfungsantrag auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn er bei der unrichtig angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
„Klarstellung“ bei Arbeits- und Bietergemeinschaften
§ 80 Abs 4 BVergG:
„Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.“
Um allfällige Unklarheiten zu vermeiden, die aus der Frage resultieren können, wann von unterschiedlichen Befugnissen in verschiedenen Fachrichtungen auszugehen ist, soll nunmehr klargestellt werden, dass es darauf ankommt, dass jedes Mitglied die Befugnis für den Leistungsteil nachweisen kann, den es konkret erbringen wird.
Bei einem heterogenen Leistungsgegenstand ist das nicht gleichbedeutend mit der Befugnis für die Erbringung des Gesamtauftrages. Ist hingegen der Leistungsgegenstand derart homogen, dass für alle Teilleistungen dieselbe Befugnis notwendig ist, dann muss jedes Mitglied dieselbe Befugnis nachweisen können.
Daraus folgt, dass es darauf ankommt, dass
- jedes Mitglied die Befugnis für den Leistungsteil nachzuweisen hat, den es konkret erbringen wird.
- bei einem heterogenen (= unterschiedlichen) Leistungsgegenstand beschränkt sich daher der Nachweis für das einzelne Mitglied nur auf den ihm konkret zufallenden Leistungsteil und ist daher nicht gleichbedeutend mit der Befugnis für die Erbringung des Gesamtauftrages.
- ist hingegen der Leistungsgegenstand derart homogen („gleichartig"), dass für sämtliche Teilleistungen dieselbe Befugnis notwendig ist, dann muss jedes Mitglied diese Befugnis auch gesondert nachweisen können.
Stand: 21.12.2021