Privatstiftung - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 3 Minuten
1. Was ist eine Privatstiftung?
Die Privatstiftung, die erst mit Eintragung ins Firmenbuch entsteht, ist eine juristische Person, aber dennoch keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also z.B. auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden. Es muss ihr ein Vermögen von zumindest 70.000 EUR (in bar oder in Sachwerten) gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen und ist dieses vom Stiftungsvorstand im Sinne des Stiftungszweckes zu verwalten! Die Privatstiftung darf allerdings selbst kein Gewerbe (außer als Nebentätigkeit) ausüben, sie darf auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein.
2. Was könnte die Privatstiftung für mich interessant machen?
Wenn der Stifter ein komplexes, größeres Unternehmen betreibt und vermeiden will, dass dieses auf mehrere Nachkommen aufgesplittert werden müsste, da ein einzelner Nachfolger die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister nicht ausreichend abdecken kann, kann ein Argument für eine Privatstiftung vorliegen. Auch wenn mehrere Nachkommen vorhanden sind, darunter aber kein geeigneter Unternehmertyp für diese Branche hervorsticht, kann eine Privatstiftung eine Möglichkeit bieten, um das Unternehmensvermögen einer Stiftung zu widmen und die Führung des Unternehmens einem familienfremden, geeigneten Manager anzuvertrauen. Die Stiftung darf aber grundsätzlich selbst kein Gewerbe ausüben. Durch Übertragung von Geschäftsanteilen an mehreren Unternehmen an eine Privatstiftung kann diese eine gewisse Holdingfunktion übernehmen. Auch steuerliche Aspekte können ein gewichtiges Argument für die Errichtung einer Privatstiftung sein.
3. Muss eine Privatstiftung ins Firmenbuch eingetragen werden?
Ja, sie wird zwar schon mit der Vertragserrichtung über die Privatstiftung errichtet, aber entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Dazu bedarf es eines Notariatsaktes. Mit der Stiftungserklärung wird zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Mindestvermögen von 70.000 Euro in bar oder eine (gründungsgeprüfte) Sacheinlage im selben Mindestwert gewidmet wird und Stifter oder Mitstifter (=mehrere Stifter) eine natürliche oder juristische Person ist. Die Stiftung kann aber auch durch letztwillige Anordnung (einer natürlichen Person) mittels Notariatsaktes errichtet werden.
4. Was muss eine Stiftungserklärung mindestens enthalten?
Obligatorisch muss in ihr eine Vermögenswidmung über 70.000 Euro in bar oder in Sachwerten erfolgen, sie muss den Stiftungszweck (fremd- oder eigennützig) enthalten und einen Begünstigtenkreis definieren (oder zumindest ein Stiftungsorgan festlegen, das autorisiert ist, diesen zu bestimmen). Name und Sitz der Privatstiftung, die Dauer der Stiftung und der Name/Firma sowie die Anschrift/Sitz des oder aller Stifter samt Geburtsdatum (wenn er eine natürliche Person ist) bzw. die Firmenbuchnummer (wenn er eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist) muss angegeben werden.
5. Was sollte in einer Stiftungserklärung noch geregelt werden?
Regeln für den Stiftungsvorstand; für den Gründungsprüfer; für den Aufsichtsrat; für die Schaffung weiterer Stiftungsorgane wie Beiräte, Begünstigtenversammlung; Änderungsregeln für die Stiftungserklärung; die Möglichkeit des Stiftungswiderrufes durch den Stifter/die Mitstifter; Möglichkeiten der Erstellung einer Stiftungszusatzurkunde; Entschädigungsregeln für Stiftungsvorstandsmitglieder; Festlegung eines Letztbegünstigten im Falle der Stiftungsauflösung.
6. Welche Organe hat die Stiftung?
Zwingend ist ein mindestens dreiköpfiger Stiftungsvorstand einzurichten und ein Stiftungsprüfer zu bestellen. Ein Aufsichtrat ist ebenfalls obligatorisch, wenn die Privatstiftung über 300 Mitarbeiter beschäftigt oder inländische Kapitalgesellschaften/Genossenschaften von ihr einheitlich geleitet und von ihr (Beteiligung über 50 %) beherrscht werden und außerdem die Mitarbeiteranzahl in diesen Unternehmen insgesamt 300 übersteigt und die Privatstiftung sich nicht nur auf anteilsverwaltende Tätigkeiten beschränkt. Freiwillig kann natürlich ebenfalls ein Aufsichtsrat oder weitere Organe wie ein Beirat oder eine Begünstigtenversammlung eingerichtet werden, doch ist eine sorgfältige Formulierung für die Bestellung und Abberufung bzw. die Kompetenzen dieser Organe samt internen Organisationsregeln dringend anzuraten!
7. Welche Kosten verursacht eine Privatstiftung?
Zu unterscheiden sind Gründungskosten und laufende Kosten: Zu den Gründungskosten gehören neben den Kosten der notariatsaktpflichtigen Stiftungsurkunde (und allenfalls Stiftungszusatzurkunde) die Firmenbuchkosten zuzüglich Veröffentlichungskosten. Laufend sind die Honorare der Stiftungsvorstandsmitglieder, deren Vergütung von den ihnen übertragenen Aufgaben abhängen wird, und des Gründungsprüfers anzusetzen. Deshalb ist die Privatstiftung auch erst ab einem Stiftungsvermögen von weit mehr als 70.000 Euro überlegenswert.
Stand: 25.07.2024