Modelle aus Pappe von verschiedenen Häusern vor einer schwarzen Papierwand
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Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG): Kurzinfo

Anwendungsbereich des MRG schnell erklärt

Lesedauer: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

    Vor Abschluss eines Mietvertrages über Geschäftsräumlichkeiten sollte unbedingt Klarheit geschaffen werden, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) auf den gegenständlichen Mietvertrag Anwendung findet. Dies vor allem deshalb, weil der im MRG verankerte "Mieterschutz“, der überwiegend zwingender Natur ist, also zum Nachteil eines Mieters vertraglich nicht abgeändert werden kann, dem Mieter tief greifende Schutzrechte einräumt. Zu erwähnen sind hier insbesondere der Kündigungsschutz, die gesetzlich geregelte Mietzinsbildung, Weitergaberechte des Mieters sowie die Erhaltungs- und Verbesserungspflichten des Vermieters.

    Das MRG regelt selbst, für welche Mietgegenstände es

    • zur Gänze (Vollanwendungsbereich)
    • nur zum Teil (Teilanwendungsbereich)
    • überhaupt nicht (Vollausnahmen)

    zur Anwendung kommt.

    Vollanwendungsbereich des MRG

    Soweit einzelne Vermietungen nicht in die Voll- oder Teilausnahmen fallen, gilt das MRG für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt etwa mitgemieteten Haus- oder Grundflächen, wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen.

    Vollausnahmebereich des MRG

    Zur Gänze vom MRG ausgenommen sind insbesondere:

    • Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions-, Lagerhausunternehmens oder eines Heimes vermietet werden.
    • Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, wenn die Vertragsdauer ein halbes Jahr nicht übersteigt.
    • Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden zählen nicht).
    • Mietverträge über unbebaute Flächen, sofern sie nicht mit Räumlichkeiten mitgemietet sind.
    • Mietverträge über unbebaute Flächen, sofern sie nicht mit Räumlichkeiten mitgemietet sind.

    Teilanwendungsbereich des MRG

    Dem MRG nur teilweise unterworfen sind:

    • Mietgegenstände in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme von Wohnbauförderungsmitteln auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden.

    • Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen und das Gebäude auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde
    • Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass darin oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau durch den Hauptmieter eine Geschäftsräumlichkeit (Wohnung) errichtet werde.

    • Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30.  September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden. In diesem Fall muss der Mietvertrag nach dem 30. September 2006 abgeschlossen werden.
    • Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark.

    Stand: 07.11.2024

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