Haftungsfreizeichnung im Vertragsrecht – allgemeiner Überblick
Das Wichtigste kompakt
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Die einen Unternehmer von Gesetzes wegen aus einem Kauf- oder Werkvertrag treffenden Haftungen gegenüber seinem Vertragspartner beziehen sich vor allem auf die Bereiche Gewährleistung, Schadenersatz sowie Produkthaftung. Die gesetzlichen Haftungen sind sehr umfangreich, Haftungseinschränkungen bzw. –ausschlüsse sind daher sehr beliebt – wieweit sind sie zulässig?
1. Gewährleistung und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss
1.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B)
Eine Beschränkung bzw. der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist nur innerhalb gewisser Grenzen zulässig.
Im Gewährleistungsrecht gilt, dass bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe auftreten grundsätzlich vermutet wird, dass diese schon im Übergabezeitpunkt vorhanden waren (Beweislastumkehr), diese ist vertraglich abdingbar.
Zwischen Unternehmern besteht bei unternehmensbezogenen Geschäften eine gesetzliche Rügepflicht für die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Mangelschadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüchen.
Die gesetzlichen Fristen (2 Jahre bzw. 3 Jahre) können vertraglich eingeschränkt, unter Umständen (bei entsprechend gebrauchten Waren) sogar zur Gänze ausgeschlossen werden, wobei die Grenze der Zulässigkeit stets im Einzelfall zu beurteilen ist.
Von besonderer Bedeutung ist schließlich noch, dass immer dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, dieser Unternehmer, selbst wenn seine Gewährleistungsfrist seinem Vormann gegenüber bereits abgelaufen ist, i.d.R. auf den Vormann im Wege des Regresses greifen kann. Auch dieses Regressrecht ist grundsätzlich vertraglich abänderbar. Es geht also auch hier um eine Beurteilung im jeweiligen Anlassfall.
1.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C)
An sich ist im Verhältnis zwischen Unternehmer und Konsumenten im Zusammenhang mit der Gewährleistung jegliche Einschränkung oder gar jeglicher Ausschluss der Haftung des Unternehmers gegenüber dem Konsumenten unzulässig.
Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt, dass bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate (NEU: ab 1.1.2022 des ersten Jahres) ab Übergabe auftreten grundsätzlich vermutet wird, dass diese schon im Übergabezeitpunkt vorhanden waren (Beweislastumkehr).
Die einzige Möglichkeit die Gewährleistungspflicht gegenüber Konsumenten einzuschränken besteht darin, dass die 2-jährige Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen immer dann, wenn es sich um gebrauchte bewegliche Sachen handelt, durch individuelle Vereinbarung im Einzelfall um maximal 1 Jahr verkürzt werden darf.
2. Schadenersatz und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss
2.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B)
Zwischen Unternehmern kann grundsätzlich von der Erlaubtheit des Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, ausgegangen werden; wenngleich dieser generelle Haftungsausschluss in Einzelfällen unzulässig sein kann.
Inwieweit der Haftungsausschluss für grob fahrlässiges Verhalten zulässig ist kann nicht generell beantwortet werden, zumal der Oberste Gerichtshof vereinzelt die grobe Fahrlässigkeit nochmals aufgesplittet hat und zwar in eine schlicht grobe und eine krass grobe. Haftungsausschlüsse für krass grobe Fahrlässigkeit sind jedenfalls unzulässig, solche für schlichte manchmal erlaubt.
Haftungsausschlüsse für Vorsatz sind ebenfalls stets unzulässig.
Die vorhin gemachten Ausführungen zum Haftungsausschluss gelten sinngemäß auch für Haftungseinschränkungen.
Wieweit die Verjährungsfristen (absolut 30 Jahre, ab Kenntnis von Schaden und Schädiger 3 Jahre), die grundsätzlich vertraglich zulässigerweise verkürzt werden können, tatsächlich reduziert werden dürfen, ist abermals einzelfallabhängig.
Bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag sieht das Gesetz vor, dass während der ersten 10 Jahre ab Übergabe der Schädiger beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft - dies ist vertraglich ausschließbar.
2.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C
Sogar gegenüber Konsumenten kann ein Haftungsausschluss für die Fälle leichter Fahrlässigkeit in begrenztem Rahmen zulässig sein, natürlich aber nicht für Personenschäden.
Darüber hinaus muss ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen im Einzelnen ausgehandelt werden.
Jeder darüber hinausgehende Versuch vertraglich die Haftung auszuschließen, also für schlicht grobe, krass grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist gegenüber einem Konsumenten jedenfalls unzulässig.
Das zum Haftungsausschluss Gesagte gilt sinngemäß auch für die Haftungseinschränkung
Jeder sonstige Versuch, den Schadenersatzanspruch eines Konsumenten im Verhältnis zum Unternehmer irgendwie (Schadenersatzfrist, Beweislast) einzuschränken oder gar auszuschließen, ist unzulässig.
3. Produkthaftung und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss
3.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B
Produkthaftungsansprüche sind im Verhältnis zwischen Produkthaftungspflichtigem und Geschädigtem weder einschränkbar noch ausschließbar, ein allfälliger Regress unter den Haftenden prinzipiell disponibel.
3.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C)
Auch im Verhältnis Unternehmer/Konsument ist jeglicher Versuch Haftungen aus dem Titel der Produkthaftung durch vertragliche Klauseln einzuschränken oder sogar auszuschließen unzulässig.
Stand: 18.10.2024