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Die steuerliche Begünstigung des Wohngebäudes bei der Betriebsaufgabe ab 1.7.2023 – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

Achtung: Bis 30.6.2023 gilt eine andere Gesetzeslage. Diese FAQ beziehen sich auf die Bestimmungen ab 1.7.2023.

1. Fällt die Begünstigung der „Hauptwohnsitzbefreiung“ anlässlich des Abgaben­änderungsgesetzes 2023 zur Gänze?

Die Entnahme des Gebäudes anlässlich der Betriebsaufgabe unterlag bis zum 30.6.2023 der Immobilienbesteuerung. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wurden die - im Zuge einer Betriebsaufgabe - auf das gesamte Gebäude entfallenden stillen Reserven nicht versteuert. 

Nachdem Gebäudeentnahmen ab dem 1.7.2023 zu steuerlichen Buchwerten erfolgen können, erübrigt sich diese Regelung. 

Hinweis: Bei einer etwaigen späteren Veräußerung kann es zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommen.   

2. Sind für die Entnahme zu Buchwerten bestimmte Voraussetzungen notwendig? 

Die Entnahme von Grundstücken (das sind Grund und Boden, Gebäude, Baurechte) nach dem 30.6.2023 erfolgt zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Durch die Entnahme zum Buchwert werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt und es erfolgt keine diesbezügliche Versteuerung.

Ist der besondere Steuersatz auf Grund der Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs 2 EStG 1988 nicht anzuwenden, erfolgt die Entnahme des Grundstücks dennoch zum Buchwert. 

Hinweis: Wäre der besondere Steuersatz von 30 % z.B. aufgrund der Übertragung stiller Reserven (gemäß § 30a Abs 3 EstG) nicht anwendbar, erfolgt die Entnahme des Grundstücks zum Teilwert. 

3. Kann das Grundstück wahlweise auch mit dem Teilwert unter Anwendung einer steuerlichen Begünstigung (Hälftesteuersatz) entnommen werden? 

Das AbgÄG23 ermöglicht eine Option zur Gebäudeentnahme mit dem gemeinen Wert unter Anwendung des Hälftesteuersatzes. Werden anlässlich der Betriebsaufgabe Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese auf Antrag mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige      

  • gestorben ist und dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst wird 
    oder
  • erwerbsunfähig ist 
    Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Der diesbezügliche Nachweis hat durch ein entsprechendes medizinisches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Alternativ kann die medizinische Beurteilung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.
    oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. 
    Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 EUR und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. 

Sind weitere Voraussetzungen für die Entnahme zum Teilwert zu beachten?

Der ermäßigte Steuersatz für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht nur über Antrag zu. Weiters müssen seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sein.

Stand: 01.05.2024

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