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Nachträgliche Betriebsausgaben bei Betriebsübergaben oder Betriebsaufgaben

Wie kann man sie steuerlich geltend machen?

Lesedauer: 1 Minute

30.10.2024

Im Zusammenhang mit Betriebsübergaben oder Betriebsaufgaben ergibt sich öfters die Frage, wie nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln sind.

Was sind nachträgliche Betriebsausgaben?

Definitionsgemäß sind nachträgliche Betriebsausgaben Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen und einen Konnex mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit aufweisen. Hierzu zählen Nachzahlungen von laufenden Betriebsausgaben (bspw. Miete) aber auch der Ausfall von ehemaligen betrieblichen Forderungen, sofern diese als Aktivum bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes angesetzt wurden. Es ist jedoch wichtig hervor­zuheben, dass Nachzahlungen, die bereits als Passivposten in der Bilanz berücksichtigt wurden und somit quasi den Gewinn bereits einmal reduziert haben, nicht als nachträgliche Betriebsausgaben angesetzt werden können.

Verbindlichkeiten, die nach einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe bestehen bleiben, sind dem betrieblichen Bereich nur dann hinzuzurechnen, sofern sie nicht mit einem ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen. Bei betrieblicher Zuordnung können in diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen, wie z.B. Zinsen, als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Die betriebliche Veranlassung geht verloren, soweit

  • die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös Deckung finden,
  • die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten und
  • dem Steuerpflichtigen nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Tilgung zuge­mutet werden kann. 

Wie werden nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht?

Die nachträglichen Betriebsausgaben sind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Sie sind der ursprünglichen Einkunftsquelle „Einkünfte aus Gewerbe­betrieb“ zuzuordnen und werden in der Praxis durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Auf diese Art ermittelte Verluste können mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Pensionen) ausgeglichen werden. 

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