Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
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Betriebsaufgabe: Wie lange besteht das Recht auf Vorsteuerabzug?

Was auch im Nachhinein geltend gemacht werden kann

Lesedauer: 1 Minute

Die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit führt nicht automatisch zur sofortigen Beendigung der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn. Vorsteuern aus Rechnungen, soweit sie die ehemalige Tätigkeit betreffen, können auch nach der Betriebseinstellung geltend gemacht werden. 

So wie bei der Gründung eines Unternehmens, wo grundsätzlich bereits ein Tätigwerden zum Zwecke der Erzielung von Umsätzen in der Zukunft zur Begründung der Unternehmer­eigenschaft ausreichend ist, endet die Unternehmereigenschaft nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung eines Betriebes. Wesentlich ist diese Feststellung unter anderem für die Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen, die erst nach Einstellung der betrieblichen Tätigkeit die Unternehmersphäre erreichen.

Konkret umfasst die Unternehmereigenschaft noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienlich sind. Zur Unternehmertätigkeit gehören somit jedenfalls 

  • die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
  • die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
  • die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
  • der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes oder
  • die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten. 

Das Ende der Unternehmereigenschaft tritt dann nicht ein, wenn bloß zeitliche Unter­brechungen in der aktiven unternehmerischen Tätigkeit vorliegen. 

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht im Zusammenhang mit Betriebsbeendigungen für Lieferungen bzw. sonstige Leistungen auch noch in Veranlagungszeiträumen zu, in dem keine aktiven Umsätze mehr bewirkt werden. Voraussetzung ist, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit vorliegt. 

Selbstredend müssen entsprechende Einnahmen aus der beendeten betrieblichen Tätigkeit ebenfalls umsatzsteuerlich gewürdigt bzw. versteuert werden.

Stand: 14.03.2023

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