Betriebsaufgabe und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Liegt höhere Gewalt vor?
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Ausscheiden von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt
Scheiden begünstigte Wirtschaftsgüter im Rahmen des investitionsbegünstigen Gewinnfreibetrages vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist gemäß den gesetzlichen Regelungen eine Nachversteuerung vorgesehen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen. Im Fall des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs kann die Nachversteuerung unterbleiben.
Begünstigte Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafft wurden, sind im Anlageverzeichnis auszuweisen. Neben Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können auch bestimmte Wertpapiere angeschafft werden, die in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen sind. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind die entsprechenden Verzeichnisse vorzulegen.
Betriebsaufgabe stellt keine höhere Gewalt dar
Im Erkenntnis vom 15.03.2021, RV/3100880/2018, hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit eine Betriebsaufgabe den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllen kann und dadurch die Nachversteuerung von begünstigt angeschafften Wertpapieren unterbleiben kann.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Betriebsaufgabe aufgrund höherer Gewalt nur dann angenommen werden, wenn die Betriebsaufgabe durch den Tod des Steuerpflichtigen erfolgt und der Betrieb nicht durch den Erben fortgeführt wird und dieser den Betrieb in freier Entscheidung aufgibt. Erfolgt jedoch die Betriebsaufgabe wie im abzusprechenden Fall im Zusammenhang mit dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Betriebsaufgabe durch höhere Gewalt erzwungen wurde, auch wenn diese aus medizinischen Gründen indiziert war.
Durch die Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung ohne Übertragung der Gewinnfreibetragswertpapiere gehen diese zwangsläufig ins Privatvermögen des ehemaligen Betriebsinhabers über. Durch diese Disposition wird der betriebliche Zusammenhang in Bezug auf die Wertpapiere gelöst. Ist die Behaltefrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen, hat eine entsprechende Nachversteuerung zu erfolgen.
Gewinnfreibetrag soll Eigenkapital stärken
Durch die Möglichkeit der steuerbegünstigten Anschaffung auch von Wertpapieren im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag zeigt sich die Absicht des Gesetzgebers, die Kapitalbildung von Betrieben für zukünftige Investitionen zu stärken. Durch die frühzeitige Entnahme bzw. Überführung ins Privatvermögen vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist geht dieser Zweck verloren und wird damit ein Nachversteuerungstatbestand gesetzt.
Stand: 04.03.2022