Sphäre mit verschiedenen Länderflaggen auf der Oberfläche liegt auf Computertastatur
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Anwend­bares Recht bei inter­nationalen Ver­trägen (B2B)

Für Verträge zwischen Unter­nehmen im Internet

Lesedauer: 14 Minuten

Die Antwort auf die Frage, welches Recht auf Vertragsverhältnisse im Internet anzuwenden ist, wenn beide Vertragspartner Unternehmen sind, ist von mehreren Kriterien abhängig.

Wesentlich ist festzuhalten, dass ein Vertragsverhältnis, bei dem beide Unternehmen ihren Sitz in Österreich haben, jedenfalls nach österreichischem Recht zu behandeln ist, da es sich dabei um keinen internationalen Sachverhalt handelt.

Liegt aber ein internationaler Sachverhalt vor, spielt es zum einen eine Rolle, ob der Vertragspartner des österreichischen Unternehmens – maßgeblich ist dabei der (Haupt-)Sitz des Unternehmens- ebenso ein Unternehmen aus einem EU-Staat ist, ob es sich dabei um ein Unternehmen aus einem EWR-Staat oder aus einem Drittstaat handelt [1].

Von Bedeutung ist aber auch, ob das E-Commerce-Gesetz (ECG) mit dem darin geregelten Herkunftslandprinzip zur Anwendung kommt, sowie, wie dieses umgesetzt wurde, ob eine der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip vorliegt, ob das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt und ob eine Rechtswahl getroffen wurde. Auch der Gerichtsstand (also die Frage, vor dem Gericht welchen Staates ein Prozess stattfinden würde) ist in die Überlegungen mit einzubeziehen.

Herkunftslandprinzip (§ 20 ECG)

Das Herkunftslandprinzip bedeutet im Ergebnis, dass ein Unternehmen grundsätzlich keine strengeren Vorschriften zu erfüllen hat, als jene, des Staates, in dem es niedergelassen ist. Das Herkunftslandprinzip soll also Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern. Genau genommen ist aber darauf zu achten, wie im jeweiligen Gerichtsstaat (also jenem Staat, in dem das gerichtliche Verfahren abgehandelt wird) das Herkunftslandprinzip umgesetzt wurde. Aufgrund der Entscheidung des EuGH [2] muss das Herkunftslandprinzip nicht zwingend dazu führen, dass das Recht des Niederlassungsstaates des Unternehmens anzuwenden ist. Es dürfen für das grenzüberschreitend tätige Unternehmen nur keine strengeren Vorschriften als jene im Niederlassungsstaat gelten (Günstigkeitsvergleich).

Beispiel:
Wird der österreichische Verkäufer in Deutschland von einem dort ansässigen Wiederverkäufer verklagt, ist das Herkunftslandprinzip so anzuwenden, wie dieses vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt wurde. In Deutschland führt dies nicht automatisch zur Anwendung österreichischen Rechts, sondern es ist nach der ROM I-VO zu entscheiden, welches Recht gilt. Würde die ROM I-VO auf deutsches Recht verweisen, dürften für den österreichischen Verkäufer aber keine deutschen Bestimmungen angewendet werden, die strenger sind als die österreichischen (vereinfachend gesprochen gilt das österreichische Recht somit nicht direkt sondern indirekt).

Anders die Umsetzung in Österreich: Hier führt das Herkunftslandprinzip direkt zur Anwendung österreichischen Rechts.

Zu achten ist aber darauf, dass das Herkunftslandprinzip von einigen Ausnahmen durchbrochen wird, die aber in der Regel für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmen, also im Verhältnis B2B, ohne große Bedeutung sind. Beispiele für solche Ausnahmen sind (§§ 21,2223 ECG): 

  • Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;
  • vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbrauchern einschließlich solcher gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben (im B2B-Bereich ist diese Ausnahme daher unbeachtlich);
  • Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten;
  • die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedsstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen. 

UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht enthält eigene vertragsrechtliche Bestimmungen und kommt (automatisch) dann zur Anwendung, wenn es sich

  • um einen Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen (einschließlich Werklieferungsvertrag) handelt und
  • beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und
  • diese Staaten dem UN-Kaufrechtsübereinkommen beigetreten sind (wie z.B. Österreich, Deutschland, Italien, Frankreich, Ungarn, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika; nicht aber Großbritannien)

     oder

die Regeln der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) bzw. des internationalen Privatrechts (IPR) auf das Recht eines Staates verweisen, welcher das UN-Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert hat. 

Beispiel:
Bei einem österreichischen Verkäufer (Österreich ist Vertragsstaat des UN-Kaufrechts) und einem Käufer mit Sitz in einem beliebigen anderen Staat und der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts kommt das UN-Kaufrecht in der Regel automatisch zur Anwendung, wenn es nicht gültig ausgeschlossen wurde. In welchem anderen Staat der Käufer seinen Sitz hat, ist i.d.R. deswegen egal, weil ein österreichisches Gericht entweder die Rom I-VO oder das Herkunftslandprinzip des ECG anzuwenden hätte, was in aller Regel dazu führt, dass das Recht eines Staates - nämlich Österreich - anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des UN-Kaufrechts ist; damit ist das UN-Kaufrecht anzuwenden.

Näheres zum Inhalt über das UN-Kaufrecht: "Das UN-Kaufrecht - Allgemeiner Überblick", "Das UN-Kaufrecht: Ausgewählte Regelungsunterschiede zum österreichischen Vertragsrecht"Hier finden Sie auch Informationen, welche Staaten das UN-Kaufrecht ratifiziert haben.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Bei der Rechtswahl geht es darum, dass die Vertragsparteien festlegen, nach welchem Recht ein Rechtsstreit entschieden werden soll. Beim Gerichtsstand geht es darum, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit stattfinden soll.

Maßgeblich ist darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Gerichtsstand nicht automatisch bedeutet, dass damit auch das Recht des Staates anzuwenden ist, wo der Prozess stattfinden soll. Dennoch ist aber für die Frage, welches Recht bei internationalen Verträgen im Internet Anwendung zu finden hat, unter Umständen auch der Gerichtsstand von Bedeutung, wie noch unten näher auszuführen sein wird.

Informationen zum Thema Gerichtsstand: "Der Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen für vertragsrechtliche Streitigkeiten", „Gerichtszuständigkeit“ 

1. Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmen und einem Unternehmen aus einem anderen EU-Staat 

Rom I-VO

Würde es sich um einen Vertragsabschluss im herkömmlichen Wege, also nicht um einen Vertragsabschluss im Internet, handeln, so wäre die Rom I-VO anzuwenden. Aufgrund dieser Verordnung – die bei internationalen Sachverhalten regelt, welches Recht anzuwenden ist - gilt meist, mangels Rechtswahl, zwischen Unternehmen das Recht jenes Staates, wo jener Unternehmen sitzt, der – vereinfachend gesagt - die charakteristische Leistung erbringt. So bestimmt Art 4 der Rom I-VO, dass für Kaufverträge über bewegliche Sachen das Recht des Aufenthaltsstaates des Verkäufers, für Dienstleistungsverträge das Rechts des Aufenthaltsstaates des Dienstleisters, für Franchiseverträge das Recht des Aufenthaltsstaates des Franchisenehmers, für Vertriebsverträge das Rechts des Aufenthaltsstaates des Vertriebshändlers gilt. 

Beispiel:
Ein österreichischer Produzent von Computerspielen schließt auf konventionellem Weg einen Vertrag mit einem in Deutschland ansässigen Wiederverkäufer. Wenn für dieses Vertragsverhältnis keine Rechtswahl getroffen wird, so gilt österreichisches Recht einschließlich UN-Kaufrecht, da für die Lieferung der Computerspiele (Kaufvertrag über bewegliche Sachen) das Rechts des Aufenthaltsstaates des Verkäufers gilt.

ECG/Rom I-VO

Es gilt aber zu klären, welches Recht bei internationalen Verträgen im Internet zwischen Unternehmen Anwendung zu finden hat. Dabei ist nicht in erster Linie die Rom I-VO maßgeblich, sondern das für den E-Commerce bestehende E-Commerce-Gesetz. Dabei geht es dann hinsichtlich der Frage nach dem anwendbaren Recht um das darin geregelte Herkunftslandprinzip. Für sämtliche weitere Ausführungen wird unterstellt, dass der EU-Staat, aus dem der jeweilige Vertragspartner des österreichischen Unternehmens stammt, das Herkunftslandprinzip laut E-Commerce-Richtlinie so umgesetzt hat, wie dies auch in Österreich geschehen ist. Dies muss nicht immer so sein [siehe oben Herkunftslandprinzip (§ 20 ECG)], dementsprechend sollte dies spätestens vor einem Rechtsstreit, z.B. im Wege über die Außenhandelsorganisation der WKÖ, abgeklärt werden. Ein österreichisches Gericht hat jedenfalls das österreichische E-Commerce-Gesetz und somit die Umsetzung des Herkunftslandprinzips, wie sie in Österreich erfolgt ist, anzuwenden, was bedeutet, dass in der Regel das Recht des Diensteanbieters zur Anwendung kommt. Ist umgekehrt ein Gericht in einem anderen EU-Staat zuständig, hat dieses danach zu entscheiden, wie in dem betreffenden anderen EU-Staat das Herkunftslandprinzip umgesetzt wurde.

Beispiel:
Derselbe österreichische Produzent von Computerspielen vertreibt über seinen Webshop seine Waren an den deutschen Großhändler. Mangels Rechtswahl gilt österreichisches Recht einschließlich UN-Kaufrecht („Herkunftslandprinzip“ nach dem Sitz des Websitebetreibers). Das Ergebnis ist in diesem Fall also das gleiche wie nach der Rom I-VO.

Handelt es sich um eines jener wenigen Vertragsverhältnisse, für die im Verhältnis Unternehmen – Unternehmen eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip des E-Commerce-Gesetzes gilt (z.B. in der Regel beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege des World Wide Web), ist die durch diese Ausnahme bewirkte Lücke im Herkunftslandprinzip durch die Rom I-VO zu füllen (Lückenfüllfunktion der Rom I-VO). Bei einem Liegenschaftserwerb würde dann das Recht des Staates, in dem sich die Liegenschaft befindet, gelten. 

UN-Kaufrecht

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass das UN-Kaufrecht für die Frage der Rechtsanwendung von maßgeblicher Bedeutung ist. Stammen nämlich beide Vertragspartner aus Staaten, die dem UN-Kaufrechtsabkommen beigetreten sind, so verdrängt das UN-Kaufrecht  jenes nationale Recht, das – wie vorhin beschrieben – nach dem Herkunftslandprinzip (bzw. allenfalls lückenfüllend nach der Rom I-VO) gilt. Das UN-Kaufrecht ist allerdings kein vollständiges Vertragsrecht, sondern behandelt nur Sonderfragen des Kaufvertrages. Soweit also das UN-Kaufrecht keine eigenen Regelungen enthält, kommt es daneben zur Geltung jener Bestimmungen, die eben kraft Herkunftslandprinzips (oder lückenfüllend kraft Rom I-VO) Anwendung zu finden haben.

Beispiel:
Da sowohl Österreich als auch Deutschland dem UN-Kaufrechtsübereinkommen beigetreten sind, gilt also für unseren österreichischen Produzenten von Computerspielen bei seinem Internetvertragsabschluss mit dem deutschen Wiederverkäufer zunächst das Regelwerk des UN-Kaufrechts. Nur soweit dieses keine Regelungen vorsieht, gilt – wie vorhin beschrieben – wegen des Herkunftslandprinzips das österreichische Recht.

Stammt nur ein Vertragspartner aus einem Staat, der dem UN-Kaufrechtsabkommen beigetreten ist, gilt dieses dann, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts (hier also wiederum kraft Herkunftslandprinzips bzw. lückenfüllend der Rom I-VO) auf das Recht jenes Staates verwiesen wird, der dem UN-Kaufrecht beigetreten ist.

Beispiel:
Da zwar Österreich nicht aber Portugal dem UN-Kaufrechtsabkommen beigetreten ist, gilt für den österreichischen Produzenten von Computerspielen bei einem Internetvertragsabschluss mit einem portugiesischen Wiederverkäufer zunächst das Herkunftslandprinzip. Dieses verweist auf das österreichische Recht und damit wieder auf das UN-Kaufrecht. Bei vertauschten Rollen würde hingegen das portugiesische Recht ohne UN-Kaufrecht gelten.

Rechtswahl

Vollkommen anders gestaltet sich die Beantwortung, wenn eine Rechtswahl getroffen wurde. Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmen und einem Unternehmen aus einem sonstigen EU-Staat ist die Rechtswahl grundsätzlich beliebig möglich, d.h. es gilt dann eben jenes Recht, das kraft Vertragsabschluss bestimmt wurde.

Formulierungsvorschlag:
„Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.“

2. Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat

Ist der Vertragspartner des österreichischen Unternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem „reinen“ EWR-Staat (darunter werden hier jene EWR-Staaten verstanden, die nicht der EU angehören, also Liechtenstein, Norwegen und Island), ist zunächst maßgeblich, ob der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht stattfindet oder vor einem Gericht des anderen EWR-Staates. 

2.1. Österreichisches Gericht

ECG/Rom I-VO

Findet der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht statt, gilt vollinhaltlich jene Rechtslage, wie sie unter 1. dargestellt wurde; d.h. maßgeblich ist in der Regel das Herkunftslandprinzip gemäß ECG. Nur bei Vorliegen einer der wenigen Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip würde die Rom I-VO lückenfüllend Anwendung finden. 

UN-Kaufrecht

Vorrang könnte aber auch hier wieder das UN-Kaufrecht haben (auch dazu siehe unter 1.).

Rechtswahl

Bei einer Rechtswahl, die grundsätzlich beliebig möglich ist, gilt das gewählte Recht. In dem Zusammenhang wird abermals darauf hingewiesen, dass bei der Rechtswahl durch entsprechenden Vermerk ausgeschlossen werden kann, dass diese letzten Endes doch wieder zur vorrangigen Anwendung des UN-Kaufrechts führt. 

2.2. EWR-Gericht

ECG/IPR-Gesetz

Wiederum beginnt es damit, dass aufgrund des ECG in der Regel das Herkunftslandprinzip maßgeblich ist. Abermals ist darauf zu achten, wie dieses im jeweiligen Gerichtsstaat umgesetzt wurde. Soweit es sich um eine der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip handelt, würde die so entstehende Lücke nunmehr allerdings nicht durch die Rom I-VO zu schließen sein, sondern durch das jeweilige nationale IPR-Gesetz (Internationales Privatrechtsgesetz); also durch das IPR-Gesetz jenes Staates, dessen Gericht zuständig ist. Unter IPR-Gesetzen versteht man jene Gesetze, die die einzelnen Staaten, die nicht die Rom I-VO ratifiziert haben, für sich erlassen haben, damit deren Gerichte daraus entnehmen zu können, welches Recht bei internationalen Sachverhalten Anwendung zu finden hat. Welches Recht tatsächlich anzuwenden ist, kann daher von Staat zu Staat verschieden sein. 

UN-Kaufrecht

Hinsichtlich des UN-Kaufrechts gilt grundsätzlich auch das zuvor Gesagte. D.h., wenn beide Vertragspartner aus Staaten stammen, die dem UN-Kaufrechtsabkommen beigetreten sind, gilt zunächst UN-Kaufrecht, welches daher das ECG mit seinem Herkunftslandprinzip verdrängt; bei den Ausnahmen des ECG bestimmt lückenfüllend aber eben nicht die Rom I-VO, sondern das jeweilige IPR-Gesetz die maßgebliche Rechtslage.

Stammt nur ein Vertragspartner aus einem Mitgliedsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens, gilt dieses dann, wenn aufgrund des ECG (bzw. lückenfüllend wieder des jeweiligen IPR-Gesetzes) auf das Recht dieses Vertragsstaates verwiesen wird.

Rechtswahl

Ob eine Rechtswahl möglich ist, ist dem jeweiligen IPR-Gesetz zu entnehmen. Ist die Rechtswahl erlaubt, wovon auszugehen ist, so geht wiederum das gewählte Recht allen anderen gesetzlichen Verweisungen vor. 

3. Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmen und einem Unternehmen mit Niederlassung weder in der EU noch im EWR (Drittstaat)

Wie schon in der 2. Fallvariante ist hier zunächst entscheidend, vor welchem Gericht der Rechtsstreit stattfindet.

3.1. Österreichisches Gericht

Rom I-VO

Findet der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht statt, ist nicht das ECG (gilt nur im Verhältnis zu EU- bzw. EWR-Staaten) mit seinem Herkunftslandprinzip maßgeblich, sondern die Rom I-VO. Wie schon einleitend beschrieben, ist die Rom I-VO – vereinfachend gesagt vom Grundsatz geprägt, auf das Recht der charakteristischen Leistung zu verweisen. Dies führt in aller Regel dazu, dass ebenso wie beim Herkunftslandprinzip, jenes Recht anzuwenden ist, in dem jenes Unternehmen seine Niederlassung hat, von dem die Ware bzw. das Werk stammt. 

UN-Kaufrecht

Auch hier kann wieder das UN-Kaufrecht bedeutsam sein. Stammen beide Vertragspartner aus einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens, wird die Rom I-VO durch das UN-Kaufrecht verdrängt.

Stammt wiederum bloß ein Vertragspartner aus einem UN-Kaufrechtsabkommen- Vertragsstaat, ist maßgeblich, auf welches Recht die Rom I-VO verweist. Verweist dieses wiederum auf das Recht eines Staates, der Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist, geht das Recht des UN-Kaufrechtsübereinkommens vor. 

Rechtswahl

Die Möglichkeit der Rechtswahl ist wieder gegeben, es geht wiederum das gewählte Recht allen anderen gesetzlichen Verweisungen vor. 

3.2. Gericht des Drittstaats (Nicht-EU-/EWR-Staats) 

IPR-Gesetz

Die Frage, welches Recht gilt, wird vom jeweiligen nationalen IPR-Gesetz bestimmt  (also vom IPR-Gesetz jenes Staates, dessen Gericht zuständig ist). 

UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht kann dem aufgrund des nationalen IPR-Gesetzes für maßgeblich erklärten Recht allerdings wiederum vorgehen, dies jedenfalls dann, wenn beide Vertragspartner aus Staaten stammen, die dem UN- Kaufrechtsübereinkommen beigetreten sind. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen verdrängt dann also jenes Recht, auf das das jeweilige nationale IPR-Gesetz verwiesen hat.

Stammt nur ein Vertragspartner aus einem UN-Kaufrechtsabkommen-Vertragsstaat, so gilt das UN-Kaufrecht dann, wenn das jeweilige nationale IPR-Gesetz auf das Recht jenes Staates verweist, der Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist.

Rechtswahl

Ob eine Rechtswahl zulässig ist, bestimmt sich ebenso nach dem jeweiligen nationalen IPR-Gesetz. Ist eine solche statthaft, so ist hinsichtlich der Frage, welches Recht zwischen den beiden Unternehmen für ihren Internetvertrag Geltung hat, eben die Rechtswahl entscheidend.


[1] Dänische Gerichte wenden weiterhin das EVÜ an, die Rom I-VO gilt nicht in Dänemark.

[2] EuGH 25.10.2011, C-509/09


Anhang 

Auszug aus dem E-Commerce-Gesetz, § 20 ECG, BGBl I Nr 152/2001


§ 20 Herkunftslandprinzip

(1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. 

(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.

Anmerkung: Der „koordinierte Bereich“ ist der Anwendungsbereich des ECG. Die §§ 21 bis 23 ECG regeln Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip („Lückenfüllung“ durch die ROM I- VO; z.B. Immobiliengeschäfte)

Auszug aus der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I

Art 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.

e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.

h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.

 (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.

Anmerkung: Art 3 Rom I-VO erlaubt grundsätzlich die freie Rechtswahl (B2B). Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Sie kann sich, je nach Vereinbarung, auf den ganzen Vertrag oder auch nur Teile desselben beziehen.

Stand: 15.10.2024