E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Downloads B2C
Richtiger Umgang mit dem Rücktrittsrecht für die Bereitstellung von digitalen Inhalten im Fernabsatz
Lesedauer: 11 Minuten
Für die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten (Bsp.: Downloads) gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die hier beschrieben werden.
Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften. Die EU-Richtlinie (RL) gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C) und gibt dem Konsumenten bestimmte Rechte, die, sofern in den einzelnen Bestimmungen der RL nichts Anderes vorgesehen ist, vollharmonisiert sind. Das heißt, die einzelnen Mitgliedsstaaten können grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Regelungen vorsehen. In Österreich wurde die Verbraucherrechte-RL vor allem in Form des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG) umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden direkt in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingefügt.
Für B2B-Geschäfte gilt die RL nicht. Es gibt daher kein derartiges gesetzliches Rücktrittsrecht im B2B-Bereich.
Das FAGG unterscheidet bei der Ausgestaltung des Rücktrittsrechts grundsätzlich zwischen Warenkauf, Dienstleistungen und Bereitstellung von digitalen Inhalten (Bsp.: Downloads). Bei der Bereitstellung digitaler Inhalte bestehen insbesondere im Vergleich zu den ansonsten ähnlich gestalteten Regelungen der Dienstleistungen Sonderbestimmungen in der Ausgestaltung des Rücktrittsrechts.
Nähere Informationen
zum Warenkauf und zu den Dienstleistungen: „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei
Warenkauf im Internet B2C“ und „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen
im Internet B2C“.
Was sind digitale Inhalte?
Das FAGG spricht von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Bei digitalen Leistungen wird unterschieden zwischen „digitalen Inhalten“ und „digitalen Dienstleistungen“.
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und für den Verbraucher bereitgestellt werden (z.B. Audio- und Video-Downloads, E-Books). Digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher die Nutzung und den Umgang mit Daten, ebenso wie die gemeinsame Nutzung der Daten durch mehrere Nutzer (z.B. Cloud-Speicher und -Anwendungen, soziale Medien).
Bei digitalen Inhalten ist das Rücktrittsrecht anders geregelt als bei sonstigen (digitalen oder herkömmlichen) Dienstleistungen.
Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht)
Wie bei Dienstleistungen besteht auch bei digitalen Inhalten grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss (§ 11 FAGG).
Wie muss der Rücktritt erklärt werden (§ 13 FAGG)?
Der Rücktritt kann vom Verbraucher unter Verwendung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars (siehe Anhang 3) oder mit entsprechender eindeutiger Erklärung in beliebiger anderer Form (z.B. SMS, telefonisch) erklärt werden.
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine andere entsprechende eindeutige Erklärung auf seiner Website elektronisch auszufüllen (siehe die diesbezügliche Option in der Widerrufsbelehrung in Anhang 1). In diesem Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich den Eingang eines solcherart erklärten Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (§ 13 FAGG).
Entfall des Rücktrittsrechts (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG)
Bei der Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Downloads) erlischt das Rücktrittsrecht dann, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat.
Ist der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, entfällt das Rücktrittsrecht nur,
- wenn der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat und
- der Verbraucher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, und
- wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages zur Verfügung gestellt hat.
Die Bestätigung hat spätestens vor Beginn der Leistungserbringung zu erfolgen. Sie hat eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) sowie sämtliche Informationspflichten des § 4 Abs 1 FAGG zu enthalten. Die Informationen des § 4 Abs 1 FAGG können auch schon vorher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Bestätigung hat weiters eine Bestätigung der Zustimmung zum sofortigen Beginn sowie die Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers vom Verlust des Widerrufsrechts zu enthalten.
Vorvertragliche Informationspflichten (§ 4 Abs 1 FAGG)
Die Informationen des § 4 Abs 1 FAGG müssen auch vor Vertragsabschluss auf der Website bereitgestellt werden.
Nähere Informationen zu den Informationspflichten des § 4 Abs. 1 FAGG finden Sie im Dokument „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C“.
Die Informationspflichten enthalten unter anderem auch die Pflicht, über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert, zu informieren (§ 4 Abs 1 Z 11 FAGG).
Bei der Bereitstellung digitaler Inhalte besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht, das (nur) bei Einhaltung der oben genannten drei Voraussetzungen entfällt.
Dies hat zur Konsequenz, dass (zumindest bei strenger Auslegung des Gesetzes) zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten des § 4 Abs 1 FAGG für den Fall des sofortigen Beginns der Bereitstellung digitaler Inhalte wie folgt zu informieren ist:
Information über das grundsätzliche Bestehen des Rücktrittsrechts auf Basis der Muster-Widerrufsbelehrung (siehe Anhang 1)
Information über die Ausnahme vom Rücktrittsrecht und die Umstände, unter denen der Verbraucher das Rücktrittsrecht verliert (siehe Anhang 2)
Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (siehe Anhang 3)
Zur Sicherheit wird empfohlen, alle hier angeführten Informationen zu erteilen, also auch über das grundsätzliche Bestehen des Rücktrittsrechts zu informieren. Grundsätzlich wird empfohlen, dabei möglichst den Gesetzeswortlaut zu verwenden.
Tipp:
Die vollständige Belehrung auch über das Bestehen des Rücktrittsrechts bewirkt außerdem, dass es für den Fall, dass die Ausnahme aus irgendeinem Grund doch nicht greift (weil z.B. die Vertragsbestätigung nicht korrekt erfolgt ist) bei der 14-tägigen Rücktrittsfrist bleibt. Ohne Belehrung über das grundsätzliche Bestehen des Rücktrittsrechts würde sich in einem solchen Fall die Rücktrittsfrist um 12 Monate verlängern (§ 12 FAGG).
Ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Vertragserfüllung (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG)
Vor Vertragsabschluss muss der Verbraucher ausdrücklich zum sofortigen Leistungsbeginn zustimmen sowie bestätigen, dass er den Verlust des Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat.
Formulierungsvorschlag:
„Ich
stimme hiermit ausdrücklich zu, dass noch vor Ablauf der sonst bestehenden
Rücktrittsfrist (Widerrufsfrist) mit der Erfüllung des Vertrages begonnen wird.
Ich bestätige, dass ich zur Kenntnis nehme, dass ich mein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) bei vorzeitigem (vor Ablauf der sonst bestehenden Rücktrittsfrist/ Widerrufsfrist erfolgendem) Beginn mit der Vertragserfüllung - nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger inklusive obiger Zustimmungserklärung und dieser Bestätigung der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts) samt der gesetzlichen Informationen (§ 4 Abs 1 FAGG), sofern diese nicht schon vorher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt wurden - verliere.“
Tipp:
Beide Erklärungen (ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn und Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts) sollten am besten gesondert mit je einer Checkbox, die der Verbraucher aktiv ankreuzen muss, abgefragt werden.
Fehlt eines der drei Elemente (ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn, Bestätigung der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts, Zurverfügungstellung der vollständigen Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger) so bleibt es beim Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht). In diesem Fall trifft den Verbraucher für bereits erbrachte Leistungen (z.B. Download) keine Zahlungspflicht!
Bestätigung des Vertragsabschlusses (§ 7 Abs 3 FAGG)
Binnen angemessener Frist nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung ist dem Verbraucher eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) zur Verfügung zu stellen. Diese Vertragsbestätigung hat auch eine Bestätigung der ausdrücklichen Zustimmung zum sofortigen Beginn der Vertragserfüllung sowie die Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers vom Verlust des Rücktrittsrechts zu enthalten.
Formulierungsvorschlag:
„Bestätigung Ihrer Erklärungen zur
sofortigen Vertragsausführung
Sie haben folgende Erklärungen abgegeben:
„Ich stimme hiermit ausdrücklich zu, dass noch vor Ablauf der sonst bestehenden Rücktrittsfrist (Widerrufsfrist) mit der Erfüllung des Vertrages begonnen wird.
Ich bestätige, dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass ich mein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) bei vorzeitigem (vor Ablauf der sonst bestehenden Rücktrittsfrist/Widerrufsfrist erfolgendem) Beginn mit der Vertragserfüllung − nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger inklusive obiger Zustimmungserklärung und dieser Bestätigung der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts) samt der gesetzlichen Informationen (§ 4 Abs 1 FAGG), sofern diese nicht schon vorher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt wurden - verliere.“
Sie haben daher kein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).“
Sollten sie nicht schon früher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt worden sein, sind auch sämtliche (!) Informationen des § 4 Abs 1 FAGG (also auch die Belehrung über das grundsätzliche Bestehen des Rücktrittsrechts und das Formular über den Muster-Widerruf!) zu inkludieren.
Erfolgt die nachträgliche Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger nicht oder nicht vollständig, so bleibt das Rücktrittsrecht bestehen! In diesem Fall trifft den Verbraucher für bereits erbrachte Leistungen keine Zahlungspflicht!
Tipp:
Es wird daher empfohlen, sich den Empfang bzw die Kenntnisnahme der auf dauerhaftem Datenträger erfolgten Bestätigung rückbestätigten zu lassen.
Die Website gilt nicht als dauerhafter Datenträger. Es reicht daher nicht, aus einem E-Mail auf die in der Website zur Verfügung gestellten Informationen zu verlinken.
Nach Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Verbraucher
Die Ausübung des Rücktrittsrechts führt dazu, dass der Verbraucher nichts zu bezahlen hat bzw. eine erfolgte Zahlung zurückzustellen ist. Während bei Dienstleistungen eine aliquote Zahlungspflicht des Verbrauchers für eine innerhalb der Rücktrittsfrist vorgenommene Vertragserfüllung vorgesehen ist, ist das bei der Bereitstellung digitaler Inhalte nicht der Fall (§ 16 Abs 3 FAGG).
Der Unternehmer kann die Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er z.B. dessen Zugang sperrt. In Bezug auf die personenbezogenen Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die Pflichten nach der DSGVO zu beachten. Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher im Zuge der bereitgestellten digitalen Leistung zugänglich gemacht wurden, darf der Unternehmer nur dann weiterverwenden, wenn die Inhalte:
- nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben,
- ausschließlich mit der Nutzung der digitalen Leistung zusammenhängen,
- vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und eine Trennung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder
- vom Verbraucher zusammen mit anderen Verbrauchern erzeugt wurden und diese sie weiterhin nutzen können.
In allen übrigen Fällen hat der Unternehmer dem Verbraucher die Daten auf sein Verlangen kostenfrei, leicht zugänglich und in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
Musterwiderrufsbelehrung und Musterwiderruf
Im Bundesgesetzblatt im Anhang zum FAGG finden Sie sowohl ein Muster bezüglich der zu erteilenden Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts (Informationspflicht gem. § 4 Abs 1 FAGG) als auch ein Muster-Widerrufsformular, das Sie Verbrauchern im Rahmen der Informationspflichten zur Verfügung stellen müssen.
Das Gesetz verpflichtet nicht dazu, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Wenn die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet wird, gilt die diesbezügliche Informationspflicht aber jedenfalls als erfüllt (§ 4 Abs 3 FAGG). Es wird daher empfohlen, vor allem im Hinblick auf Deutschland möglichst die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Im Anhang wird die Muster-Widerrufsbelehrung in der Variante für digitale Inhalte wiedergegeben. (Anhang 1).
Das Muster-Widerrufsformular, mit dem der
Verbraucher einen allfälligen Widerruf erklären kann, ist dem Verbraucher
allerdings unverändert zur Verfügung zu stellen (Informationspflicht § 4 Abs 1
Z 8 FAGG). Hier sollten daher keinerlei Adaptierungen vorgenommen werden, auch
wenn das Formular nach seinem Wortlaut nur zwischen Kauf- und
Dienstleistungsverträgen unterscheidet und nicht ausdrücklich auf digitale
Inhalte eingeht. (Anhang 3).
Anhang 1: Muster-Widerrufsbelehrung digitale Inhalte (Anhang I A zum FAGG)
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
........................................................................................................
[Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse]
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
[Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrages auf Ihrer Website elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein:]
Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite
.......................................................................................................[Internet-Adresse]
elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Anhang 2: Formulierungsvorschlag zur Ausnahme bzw. zum Entfall des Rücktrittsrechts
(auf Basis von § 18 Abs 1 Z 11 FAGG)
Formulierungsvorschlag:
„Entfall des Rücktrittsrechts (Widerrufsrecht)
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) für die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Bestätigung der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts) bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 7 Abs 3 FAGG – noch vor Ablauf der sonst bestehenden Rücktrittsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
Gem. § 7 Abs 3 FAGG wird dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) verbunden mit den in § 4 Abs 1 FAGG genannten Informationen zur Verfügung gestellt, sofern diese Informationen nicht schon vorher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Die Vertragsbestätigung enthält jedenfalls eine Bestätigung der Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung und die Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers vom dadurch bewirkten Entfall des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts).“
Anhang 3: Muster-Widerrufsformular (Anhang I B zum FAGG)
Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
-An
[hier ist der Name, die Anschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
-Bestellt am (*)/erhalten am (*)
-Name des/der Verbraucher(s)
-Anschrift des/der Verbraucher(s)
-Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
-Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: 13.09.2022