Wer kann ein Gewerbe anmelden?
Ein Gewerbe kann nur von Personen/Gesellschaften angemeldet werden, die nach der Gewerbeordnung als Träger von Gewerbeberechtigungen anerkannt werden
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Nur gewerberechtsfähige Personen können Gewerbe anmelden
Ein Gewerbe kann nur von Personen angemeldet werden, die nach der Gewerbeordnung als Träger von Gewerbeberechtigungen anerkannt sind. Dazu gehören:
Einzelunternehmer (= "natürliche Personen“),
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und sonstige juristische Personen wie Genossenschaften (reg.Gen.mbH, reg.Gen.muH), Vereine, politische Parteien, Gebietskörperschaften (Gemeinden), gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. Sozialversicherungsträger).
Ausländische Unternehmen
Ausländische Gesellschaften müssen über eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung verfügen. Natürlich können auch österreichische "Tochtergesellschaften“ als Träger von Gewerberechten eingesetzt werden.
Einzelunternehmen brauchen grundsätzlich für eine Gewerbeausübung in Österreich einen Gewerbestandort, jedoch keinen inländischen Wohnsitz (Ausnahme: Marktfahrer, Feilbieten im Umherziehen). Dieser kann im EWR liegen.
Ob eine Miet- oder Eigentumswohnung als Gewerbestandort in Frage kommt, hängt unter anderem von der jeweiligen Widmung (z.B. Baurecht, Raumordnung) sowie vom Miet- oder Wohnungseigentumsvertrag ab.
Nicht gewerberechtsfähige Gesellschaften
Folgende Gesellschaften können keine Träger von Gewerberechten sein:
Gesellschaft (auch: Erwerbsgesellschaft) bürgerlichen Rechts (GesbR),
Die gewerberechtliche Deckung dieser Gesellschaften wird unten näher erläutert.
Erfüllung der allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung
Ob Einzelunternehmer oder "gewerberechtsfähige“ Gesellschaft: Eine Gewerbeanmeldung ist immer nur dann rechtswirksam, wenn der/die (künftige) Gewerbeinhaber/in die Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, d.h. die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen (Einzelunternehmer: Eigenberechtigung d.h. i.d.R. vollendetes 18. Lebensjahr; Gesellschaften: rechtliche Existenz; beide: keine Gewerbeausschlussgründe, ev. Nachweis der Befähigung usw.) für die Gewerbeausübung erfüllt.
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Eingetragene Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Vereine etc.) benötigen immer einen geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführer, um ein Gewerbe anmelden (und ausüben) zu können.
Natürliche Personen können an sich nur bei Fehlen eines vorgeschriebenen Befähigungsnachweises mittels Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen
Geschäftsführers ein Gewerbe anmelden. Bei Fehlen anderer Voraussetzungen, insbesondere der Eigenberechtigung kann eine Gewerbeberechtigung nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Erbschaft (z.B. auf Grund eines Fortbetriebsrechtes oder als Erbe von mehr als 50% eines Gewerbebetriebs) erlangt werden.
Ab wann kann eine Gesellschaft (juristische Person) ein Gewerbe anmelden?
Eine eingetragene Personengesellschaft (OG, KG), Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder sonstige juristische Person kann ein Gewerbe erst dann anmelden, wenn sie nach den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen als Rechtsperson entstanden gilt. Das ist bei den vorgenannten Gesellschaften der Fall, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen sind.
In der Praxis bedeutet das:
Alle gewerberechtsfähigen Gesellschaften und Genossenschaften: Diese können erst nach erfolgter Eintragung im Firmenbuch ein Gewerbe anmelden.
Vereine: Rechtspersönlichkeit nach 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige der Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde (Ausnahme: bescheidmäßige Untersagung durch die Vereinsbehörde)
Nicht gewerberechtsfähige Gesellschaften (GesbR und Stille Gesellschaft)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Für die Gewerbebehörde (nicht aber für das Finanzamt) ist die GesbR rechtlich bedeutungslos. Soll ein Gewerbebetrieb im Namen und auf Rechnung einer derartigen Gesellschaft geführt werden, müssen sämtliche für den Betrieb erforderlichen Gewerbe von allen Gesellschaftern persönlich angemeldet werden (z.B. Baustoffhandel - Handelsberechtigung, Baugewerbe – Baumeisterberechtigung).
Stille Gesellschaft: Diese tritt nach außen nicht in Erscheinung. Die Gewerbeanmeldung muss daher nur durch den nach außen auftretenden Unternehmer (natürliche Person, Gesellschaft usw.) erfolgen. Eine Beteiligung in Form von selbstständigen Arbeitsleistungen - somit nicht (nur) in Form von Kapitaleinlagen - ist als Tätigkeit einer GesbR zu werten, eine Gewerbeberechtigung ist daher zusätzlich für diesen Beteiligten erforderlich.
Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) sind Zusammenschlüsse selbständiger (befugter) Unternehmer zur Realisierung bestimmter Projekte (meist Bauprojekte). Die ARGEs weisen i.d.R. die Rechtsform einer GesbR auf. Weil hier kein Gewerbebetrieb auf Dauer vorliegt, genügt es, dass der einzelne ARGE-Teilnehmer eine Gewerbeberechtigung zur Übernahme der Ausführung seines Arbeitsanteils am Gesamtprojekt besitzt. Werden Bereiche z.B. des Hoch- und Tiefbaus angesprochen, so muss im Hinblick auf diesbezügliche Planungs- und Ausführungsvorbehalte ein Unternehmer aus dem Baugewerbe oder dem Bereich der Ziviltechniker Mitglied der "ARGE“ sein.
Die neue Gewerbelizenz (frühestens ab 1.5.2018)
Die Gewerbelizenz ist das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben. Sie wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden begründet, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Durch die Anmeldung (bei reglementierten Gewerben) oder Anzeige (bei freien Gewerben) weiterer Gewerbe wird die Gewerbelizenz erweitert.
Die erste Gewerbeberechtigung ist immer anzumelden (reglementierte oder freie Gewerbe). Liegt aber eine Gewerbelizenz vor, so ist bei weiteren Gewerbeberechtigungen zu unterscheiden: Weitere Gewerbeberechtigungen
- für reglementierte Gewerbe müssen wie bisher angemeldet werden;
- für freie Gewerbe müssen nur angezeigt werden.
Durch beide Vorgänge wird die Gewerbelizenz erweitert.
Da keine Regelung für den bisherigen Bestand von Gewerbeberechtigungen getroffen wurde, ist unklar, ob auch für bestehende Gewerbeberechtigungen Gewerbelizenzen vergeben werden. Dies ist neben der erwähnten Anzeige statt der Anmeldung bedeutsam, weil Inhaber von Gewerbelizenzen bei der Überschreitung von Nebenrechten begünstigt werden, weil diese zunächst nur beraten und nicht sofort gestraft werden. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist eine Gleichstellung bestehender Gewerbeberechtigungen zu bejahen.
Stand: 24.02.2023