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© Nadine Studeny

Als selbständige:r „Online Content Creator:in“ erfolgreich sein

Sichere Basis um online Geld zu verdienen als Blogger:in, Influencer:in, YouTuber:in

Lesedauer: 9 Minuten

08.11.2024

Wenn du online als „Online Content Creator:in“ Geld verdienen willst, musst du deine Selbstständigkeit schnell auf eine sichere Basis stellen. 

In diesem Artikel bekommst du eine Übersicht über die wichtigsten Infos zu deiner Selbstständigkeit als „Online Content Creator:in“. Wenn du noch weitere Fragen hast, kannst du dich jederzeit an das Gründerservice deiner Landeskammer wenden.


Neuer Selbständige:r oder Gewerbe anmelden? 

  • Ist die Tätigkeit als Content Creator regelmäßig, selbstständig, bei der es eine Ertragsabsicht bzw. wirtschaftlichem Vorteil (wie z.B. Werbegeschenke) gibt? 
    • Nein: keine Gewerbeberechtigung erforderlich
    • Ja: Fällt die Tätigkeit in die Kategorie „Neue Selbstständige“ (wie z.B. Abhalten von Webinaren, Abo-Zahlungen für einen Blog oder für Klicks und Views, etc.)?
      • Ja: keine Gewerbeberechtigung erforderlich.
  • Verdienst du als „Online Content Creator:in“ Geld mit Werbung, Kooperationen oder Affiliate-Marketing und/oder bekommst du Werbegeschenke, musst du in aller Regel auch ein Gewerbe anmelden und wirst Mitglied der Wirtschaftskammer. Mit der Mitgliedschaft stehen dir alle Leistungen der WKO in ganz Österreich offen.

Welches Gewerbe muss ich als „Online Content Creator:in“ anmelden?

Es gibt kein Gewerbe für „Online Content Creator:innen“. Die gewerberechtliche Zuordnung hängt von deiner Tätigkeit ab. Die Fachleute vom Gründerservice helfen dir bei der richtigen Zuordnung. Möglich sind Gewerbeanmeldungen in folgenden Bereichen:


Wie ordnet die WKO die unterschiedlichen Tätigkeiten als „Online Content Creator:in“ dem passenden Gewerbe zu?

Die Zuordnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Tätigkeit. Beispiele für Gewerbezuordnungen:

  • Wer Produkte samt Link mit Kaufmöglichkeit bewirbt und dafür bei Kaufabschluss eine Provision erhält, muss ein Handelsgewerbe anmelden. Gleiches gilt, wenn du direkt über deine Seite Produkte anderer verkaufst.
  • Wer Produkte gegen Bezahlung bewirbt, fällt in die Kategorie Ankündigungsunternehmen oder Werbeagentur.
  • Wer online Einzelberatungen zu einem betriebswirtschaftlichen Thema durchführt, fällt in die Kategorie Unternehmensberatung.

Blonde Junge Frau erstellt Online Content mit Handy und Camera
© DMC Social Media | WKÖ

» Tik Tok Video: "Was brauchst du um Content Creator:in zu werden"

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Weitere FAQs

Im Wesentlichen ab dem Zeitpunkt, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil laut Gewerbeordnung entsteht. Beispielsweise wenn du als „Online Content Creator:in“ mit deinen regelmäßigen selbständigen Online-Aktivitäten Geld verdienst und/oder dafür regelmäßig Werbegeschenke oder etwa Gratisübernachtungen in Hotels erhältst, liegt ein wirtschaftlicher Vorteil vor. Dazu musst du wissen: Auch beim regelmäßigen Erhalt von Werbegeschenken (z. B. Produktproben, Bekleidung, Gutscheine, Rabatte, Einladungen zu Events, Reisen) liegt eine Ertragsabsicht vor. Diese Werbegeschenke gelten daher als Betriebseinnahmen – und begründen damit eine berufliche Selbständigkeit. Wenn du für ein Unternehmen gegen Geld oder Werbegeschenke Content produzierst, liegt jedenfalls eine Einnahmenabsicht vor. 

Ein Gewerbe darfst du in Österreich nach geltendem Recht erst dann anmelden, wenn du 18 Jahre alt bist. Außerdem musst du eine EU- bzw. EWR-Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel nachweisen können.

» Mehr dazu

Hinweis: Für einen audiovisuellen Mediendienst gibt es keine Altersbeschränkung. 

Rund um die Themen Design-, Marken und Urheberrecht gibt es für „Online Content Creator:innen“ immer wieder Klärungsbedarf. Wenn Unternehmen Bilder oder Musiktitel zur Information über Produkte an Influencerinnen und Influencer übermitteln, muss die Lizenzfrage geklärt sein.

» Ausführliche Infos zu diesen Themen

  • Insbesondere müssen Nutzungsrechte an allenfalls verwendeter Hintergrund-Musik geklärt werden.
  • Für alle Tätigkeiten gilt, dass Werbung als solche zu kennzeichnen ist.
  • Zudem sind allfällige Impressums-Vorschriften zu beachten.

Ebenfalls nicht unterschätzen darfst du als Influencer:in oder YouTuber:in, dass du nun Geschäftspartner:in anderer Unternehmen bist – und nicht bloß Konsument:in ihrer Produkte oder Leistungen. Daher gelten für dich selbst nun jene Regeln, die auch für andere Unternehmerinnen und Unternehmer gelten. Als Mitglied der WKO kannst du dich im Zweifels- oder Konfliktfall in rechtlichen Fragen beraten lassen. 

Die Anforderungen sind natürlich je nach Unternehmen und Aufgabe unterschiedlich. Generell zu beachten sind aber folgende Themen:

  • Unternehmen können keinen Content verwenden, der sie aus Copyright-Gründen in Schwierigkeiten bringen könnte. Wenn dein:e Auftraggeber:in z. B. noch Lizenzen kaufen muss, um ein Video rechtssicher zu veröffentlichen, musst du sie oder ihn darauf hinweisen. Klar müssen auch Begrenzungen für die Nutzungsrechte am Creator-Content sein. Du musst deine Auftraggeberinnen und Auftraggeber informieren, wann der Content gelöscht werden muss bzw. welche Plattformen dafür genutzt werden können.
  • Die Preise für Leistungen müssen klar und nachvollziehbar sein. 
  • Unternehmen müssen über etwaige Konkurrenzklauseln und Branchen-Begrenzungen informiert sein. Bei welchen Unternehmen nimmst du z. B. gerade noch zusätzlich Aufträge an? Passt das zum Image deiner Auftraggeberin oder deines Auftraggebers? Das sind für Unternehmen wichtige Themen.
  • Weil Social Media hohes Tempo erfordert, musst du als „Online Content Creator:in“, in der Zusammenarbeit mit deinen Auftraggeber:innen schnell und flexibel sein. 

  • All diese Berufe werden als „Online Content Creator:in“ bezeichnet, einen geschützten Sammelbegriff gibt es jedoch nicht.
  • Sie alle erstellen Content, den sie auf ihren eigenen Kanälen teilen.
  • Unternehmen kooperieren mit „Online Content Creator:innen“ für Marketing- und Kommunikationszwecke.
  • Ziel deiner Auftraggeberinnen und Auftraggeber ist es, eigene Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen in sozialen Netzwerken bekannt zu machen und mit (potenziellen) Kund:innen in Kontakt zu kommen.
  • Für keinen dieser Berufe gibt es eine eigene Ausbildung.
  • In manchen Bereichen dieser Tätigkeiten fehlt es an Rechtssicherheit.

Wenn du als YouTuber:in oder Influencer:in so viele Videos veröffentlichst, dass dein Kanal einem Fernsehprogramm ähnelt, kann ein sogenannter audiovisueller Mediendienst vorliegen. Ist der Hauptzweck deiner Website bzw. deines Kanals die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit im Wege elektronischer Kommunikationsnetze, besteht eine Anzeigepflicht bei der Rundfunk-Regulierungsbehörde „RTR". Als Webshop-Betreiberin oder Webshop-Betreiber (Achtung: Handelsgewerbe erforderlich) fällst du in der Regel nicht unter die Anzeigepflicht – auch dann nicht, wenn du Werbeeinschaltungen aufweist. Die Abgrenzung zwischen anzeigepflichtigen Mediendiensten und Angeboten, die nicht angezeigt werden müssen, ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen.

Hinweis: Mit einer solchen Anzeige wirst du Mitglied bei der WKO. 

Es gibt sehr unterschiedliche Formen der jeweiligen Tätigkeit sowie der Ertragsmöglichkeit:

  • So kannst du Videos erstellen und diese dann auf deinem Kanal auf einer Plattform wie z. B. YouTube veröffentlichen. Als Herstellerin oder Hersteller des Videos erhältst du vom Plattformbetreiber je nach Zugriffsanzahl eine Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Überlassung der Urheberrechte. Weiters bist du als Herstellerin oder Hersteller des Videos an den Einnahmen der verkauften Werbeflächen (Werbevideos, die vor, während oder in deinen Clips gezeigt werden) beteiligt.
  • Ein weiteres Geschäftsmodell der Influencerinnen und Influencer besteht darin, den eigenen Social-Media-Kanal, wie z. B. den eigenen Blog oder Instagram-Account, als Werbefläche zu vermarkten. Unternehmen bezahlen dich, damit du ihre Produkte und Marken auf deinem Kanal erwähnst und präsentierst. Beispiele für solche Kooperationen sind gesponserte Posts, klassische Banner, Linkplatzierung in Artikeln oder Gewinnspiele. Beliebt sind auch Blogger-Erfahrungsberichte, wo Bloggerinnen und Bloggern ein Produkt oder eine Dienstleistung zum Test zur Verfügung gestellt wird.
  • Neben dem Product-Placement zählt auch das Affiliate-Marketing zum Geschäftskonzept der „Online Content Creator:innen“. Damit meint man den Verweis unter oder auf einem Foto zu einem Produkt in einem Online-Shop. Klickt eine Userin oder ein User auf solch einen Link und kauft im Anschluss daran ein entsprechendes Produkt, erhältst du als gesponserte:r Influencer:in eine Provision.
  • Außerdem betreiben erfolgreiche Influencerinnen und Influencer zum Teil auch eigene Webshops. 

Wenn du die nachfolgenden sechs Fragen positiv beantworten musst, musst du dein Videoangebot wahrscheinlich anzeigen:

  • Verdienst du etwas mit dem Kanal (oder hast du vor, etwas damit zu verdienen)?
  • Entscheidest du selbst, welche Videos gemacht werden und welche Videos du hochlädst?
  • Ist dein Videoangebot eigenständig nutzbar?
  • Enthalten deine Videos Inhalte, die der Information, Unterhaltung und Bildung dienen?
  • Bietest du deine Inhalte im Internet an?
  • Können die Videos von allen anderen angesehen werden?

» Detailinformationen zum Thema gibt es bei der RTR

Es gibt keine geregelte Ausbildung. Die meisten Influencer:innen, Blogger:innen & Co. eignen sich ihre Kenntnisse autodidaktisch an – also eigenständig, z. B. über Bücher, Online-Kurse oder Seminare. Wenn du Kurse und Seminare zu Medien und Online-Marketing bzw. zu Bild- und Videobearbeitung besuchst, verschaffst du dir damit klare Wettbewerbsvorteile. Weiterbildungsangebote findest du auf wifi.at sowie auf wîse up, der digitalen Aus- und Weiterbildungsplattform der WKO. 

Unterstützung und Service für „Online Content Creator:innen“ gibt es hier – sofern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt 

WKO-Tik Tok-Videos