Smartphone mit geöffnetem digitalen Kalender liegt auf der Tastatur eines Laptops und eines dunklen Untergrunds, daneben ein angeschnittener Spiralblock sowie ein Kugelschreiber
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Finanzamt

Sie haben eine Geschäftsidee und wollen sie in die Realität umsetzen. Dazu sind einige Amtswege zu erledigen, von denen Sie einer zum Finanzamt führt. Dort melden Sie Ihre Unternehmen an und erhalten eine Steuernummer.

Lesedauer: 2 Minuten

08.11.2024

Anmelden des Unternehmens

Innerhalb eines Monats müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. Wer bisher eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt hat, kann die Meldung (Änderungsmeldung) auch über Finanzonline (Funktion "Weitere Services/Erklärungswechsel") abgeben. Andernfalls übermitteln Sie dem Finanzamt den Fragebogen (Betriebseröffnungsbogen). Das Finanzamt teilt Ihnen dann eine Steuernummer zu. Üblicherweise führen Sie die Eröffnungsmeldung zusammen mit Ihrem Steuerexperten durch. Nach der Anmeldung teilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer zu.

Der Fragebogen steht auch auf der Website des Finanzministeriums zum Download bereit. Wählen Sie den passenden Fragebogen in der Formulardatenbank aus:

  • "Verf24" für Einzelunternehmen
  • "Verf15" für Kapitalgesellschaften
  • "Verf16" für Personengesellschaften

Der Betriebseröffnungsbogen enthält einige Fragen, von deren Beantwortung die Höhe der Vorauszahlungen an Steuern bzw. ganz grundsätzlich die Einhebung von gewissen Steuern abhängt. Das kann ganz wesentliche Auswirkungen auf Ihre Liquidität und damit Ihre Tätigkeit haben. Der Betriebseröffnungsbogen sollte daher mit Sorgfalt ausgefüllt werden.

Sie müssen im Betriebseröffnungsbogen beispielsweise die Einkünfte (Gewinn) der ersten beiden Jahre schätzen. Ihre Schätzung wird vom Finanzamt verwendet, um Ihre quartalsweisen Einkommens- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen festzusetzen. Daher sollten Sie die Ergebnisse für die ersten beiden Jahre vorsichtig und realistisch einschätzen. Eine hohe Gewinnschätzung führt gleichzeitig auch zu einer hohen Vorauszahlung. Noch unangenehmer: Eine zu niedrige Gewinneinschätzung führt zu einer hohen Nachzahlung in den Folgejahren.

Die erforderliche Umsatzschätzung wird vom Finanzamt verwendet um festzustellen, ob für Sie hinsichtlich der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerbefreiung zur Anwendung kommt (bis zu einem Umsatz von EUR 35.000,-). Wenn gewünscht, kann im Betriebseröffnungsbogen auch auf die Anwendung dieser Befreiung verzichtet werden. Ihr Steuerexperte informiert Sie zu näheren Details sowie zu den Vor- und Nachteilen dieser Regelung.

Falls Sie in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in EU-Staaten treten – wie auch als verpflichtendes Rechnungsmerkmal bei Anwendung der Regelbesteuerung im Inland –, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Diese wird Ihnen – wenn sie nicht unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen – automatisch vom Finanzamt erteilt. Ansonsten können Sie diese beim Finanzamt beantragen.

Die Steuernummer dient Ihrer Identifikation und sollte daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Zahlungsabschnitten), die an das Finanzamt gehen, angeführt werden. Die Finanzbehörde richtet unter Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer ein Abgabenkonto ein, auf das sämtliche Zahlungen erfolgen, z.B. für die Einkommens- und Körperschaftssteuer, ggf. für die Umsatzsteuer sowie für lohnabhängige Abgaben.

Es ist durchaus möglich, dass Ihnen ein Außendienstmitarbeiter des Finanzamtes einen "Antrittsbesuch" abstattet. Dadurch will sich die Finanzbehörde ein besseres Bild von den tatsächlichen Umständen machen.

Tipps & Tricks

Alle Amtswege sind auch am Unternehmensserviceportal (USP) möglich. Das USP ist die zentrale Service-Website der österreichischen Verwaltung für die Wirtschaft. So können Sie sämtliche Behördenwege zeit- und kostensparend im Internet erledigen.

Für die elektronische Korrespondenz mit dem Finanzamt steht Ihnen im Speziellen FinanzOnline zur Verfügung. Sämtliche Anträge können auch auf elektronischem Weg eingebracht werden.

Als Unternehmer sind Sie unter anderem verpflichtet, Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen, Abgabenerklärungen einzureichen und bei Betriebsprüfungen mitzuwirken.

Umfassende und aktuelle Informationen dazu liefert der "Steuerleitfaden für neugegründete Unternehmen", der vom Finanzministerium zur Verfügung gestellt wird.

Gegenüber der Finanzbehörde gelten Sie bereits dann als Unternehmer, wenn Sie die ersten Vorbereitungen für die Gründung eines Unternehmens treffen. Die Anschaffungen und Vorinvestitionen aus dieser Phase gelten bereits als Betriebsausgaben und berechtigen Sie zum Vorsteuerabzug (außer Kleinunternehmer). Wenden Sie sich daher rechtzeitig an das zuständige Finanzamt, um Ihre Betriebseröffnung anzuzeigen.

Beispiele für Vorinvestitionen: Adaptierung eines zukünftigen Geschäftslokals, Anschaffungskosten für Maschinen, Geräte, PCs; Vertragserrichtungskosten oder Ausbildungskosten.

Aufgrund dieser Investitionen ist in der Anfangsphase ein Verlust möglich. Diese Anlaufverluste können in den Folgejahren als Sonderausgaben bei der Einkunftsermittlung abgezogen werden.