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Stille Ge­sell­schaft

Über­blick

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Begriff

Die (typische) stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, in der der stille Gesellschafter sich am Unternehmen oder Vermögen eines anderen durch Leistung einer in das Vermögen des Unternehmens- oder Vermögensinhabers übergehenden Einlage gegen Erhalt einer Gewinnbeteiligung (in der Regel auch unter Beteiligung am Verlust) beteiligt.

Sowohl der Geschäfts- bzw. Vermögensinhaber als auch der stille Gesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein.

Die stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kein Gesellschaftsvermögen. Rechtsträger sind alleine die Gesellschafter. Die stille Gesellschaft kann nicht klagen und auch nicht geklagt werden. Sie kann ebenso wenig in das Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden.  

Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. Lediglich im Innenverhältnis gehen die Geschäfte, die der Inhaber nach außen im eigenen Namen tätigt, auf Rechnung der Gesellschaft.

Gründung

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich.

Die Gesellschaft kann auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der Gesellschafter zustande kommen.

Haftung

Für die Geschäfte, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, haftet allein der Inhaber.

Firma

Die stille Gesellschaft kann keine Firma führen und auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

Geschäftsführung und Vertretung

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Nach außen tritt alleine der Unternehmens- bzw. Vermögensinhaber auf, der die Geschäfte im eigenen Namen abschließt.

Gewerbeberechtigung

Die stille Gesellschaft selbst tritt nicht nach außen auf und bedarf daher keiner Gewerbeberechtigung. Der Unternehmensinhaber selbst muss zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung haben. Er kann allerdings einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Arbeitet der stille Gesellschafter im Betrieb, insbesondere auf Grundlage eines Dienstleistungs- oder Werkvertrages mit, benötigt er, insofern er kein echter bei der Gebietskrankenkasse angemeldeter Dienstnehmer und auch kein im Firmenbuch eingetragener Vertreter des Betriebs ist, eine eigene Gewerbeberechtigung für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten.

Gewinn- oder Verlustberechnung, Entnahmerecht

Die stille Gesellschaft selbst ist als reine Innengesellschaft nicht rechnungslegungspflichtig.

Am Schluss jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

Der Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Steuern

Solange die stille Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt (was regelmäßig der Fall ist), unterliegt sie nicht den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter unterliegen dem EStG.

Sozialversicherung

Der stille Gesellschafter als solcher unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungspflicht des Unternehmens- bzw. Vermögensinhabers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Beendigung der Gesellschaft

Die stille Gesellschaft wird aufgelöst durch

  • Zeitablauf;
  • Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung;
  • Kündigung der Gesellschaft;
  • Beschluss der Gesellschafter;
  • Erreichung bzw. Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks;
  • Tod des Geschäfts- bzw. Vermögensinhabers (abweichende vertragliche Regelung ist zulässig) (nicht jedoch Tod des stillen Gesellschafters);
  • Eröffnung des Konkursverfahrens oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens eines Gesellschafters;
  • Auflösung durch gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters;
  • Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters;
  • vertraglich vereinbarte Auflösungsgründe. 

Atypische stille Gesellschaft

Die obigen Ausführungen gelten im Wesentlichen für die sog. typische stille Gesellschaft. Für die sog. atypische stille Gesellschaft ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

In einer atypische stille Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter Rechte eingeräumt, die über die im Gesetz normierten hinausgehen, wie z.B. Beteiligungen an den stillen Reserven des Unternehmens, am Firmenwert, umfangreiche Kontroll- und Zustimmungsrechte oder eine Geschäftsführungsbefugnis des stillen Gesellschafters.

Damit wird der stille Gesellschafter steuerlich Mitunternehmer, seine Einkünfte sind solche aus einem Gewerbebetrieb. Es kann daher dadurch zu einer Haftung des stillen Gesellschafters für Steuern des Unternehmens kommen. Soll dieses Risiko des stillen Gesellschafters gemindert werden, so ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmer zu einer entsprechenden Schad- und Klagloshaltung zu verpflichten (was allerdings im Insolvenzfall des Unternehmers nur bedingt hilft).

Auf eine mögliche Sozialversicherungspflicht des atypischen stillen Gesellschafters wird hingewiesen.

Stand: 26.07.2024